Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen: Keine Rechtsfehler; Bewährungserwägung kein durchgreifender Fehler

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 653/25
Datum
25.03.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:250326B4STR653.25.0
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten; B. hat auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu ersetzen. Die Unterlassung, die Aussetzung zur Bewährung zu erwägen, stellt vor dem Hintergrund der Feststellungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision setzt voraus, dass die Revisionsbegründung konkrete Rechtsfehler substantiiert darlegt; fehlt ein solcher Vortrag, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

3

Die Unterlassung, die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) zu erwägen, begründet nur dann einen nach § 337 StPO zu rügenden durchgreifenden Rechtsfehler, wenn aus den Feststellungen Anhaltspunkte für eine günstige Legalprognose ersichtlich sind.

4

Bei der Prüfung der Frage der Bewährung ist auf die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen abzustellen; sind diese erkennbar eine günstige Legalprognose ausschließend, ist eine Erwägung der Aussetzung entbehrlich.

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 27. Juni 2025, Az: 26 KLs 36/24

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Juni 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte B. zudem die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass die Strafkammer hinsichtlich der gegen den Angeklagten B. verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) nicht erwogen hat, stellt keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar (§ 337 StPO), denn angesichts der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten kam eine günstige Legalprognose ersichtlich nicht in Betracht.

Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks

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