Aufhebung wegen Unterlassener Prüfung fahrlässiger BtMG-Tatbestände
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 644/82
- Datum
- 16.12.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mit der Erhebung der Anklage hat der Tatrichter die gesamte Tat sowohl tatsächlich als auch rechtlich erschöpfend zu beurteilen und ist nicht an die rechtliche Bewertung des Eröffnungsbeschlusses gebunden.
Unterlässt das Tatgericht die Prüfung einschlägiger minder schwerer oder fahrlässiger Tatbestände, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils führt.
Das Betäubungsmittelgesetz erfasst neben vorsätzlichen Taten auch fahrlässiges unerlaubtes Handeltreiben sowie fahrlässige Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Betäubungsmitteln; solche Tatbestände sind gesondert zu prüfen.
Die bloße Feststellung erheblicher Verdachtsmomente ersetzt nicht die Pflicht des Gerichts zur abschließenden rechtlichen Würdigung aller in Betracht kommenden tatbestandlichen Alternativen (einschließlich Fahrlässigkeit).
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9. Juli 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████
4 StR 644/82 URTEIL
in der Strafsache gegen Rosalba Fernandez de V[.], geboren am ████████ 1955 in ███ (Kolumbien), kolumbianische Staatsangehörige, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Dr. Jahnke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Juli 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte vom Vorwurf, im August 1980 mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben oder jedenfalls solche Betäubungsmittel besessen zu haben, mangels Beweises freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.
Der Angeklagten ist zur Last gelegt, sie habe im August 1980 in Begleitung eines Freundes auf dem Flugwege aus Kolumbien einen präparierten Samsonite-Hartschalenkoffer mit 2 1/4 Kilogramm Kokain nach Frankfurt eingeführt, den Koffer am nächsten Tag mit dem Personenkraftwagen nach Arnheim/Niederlande gebracht und das Kokain dort verkauft (unverändert zugelassene Anklage vom 22. Februar 1982 Bl. 96, 104 HA). Die Strafkammer hat die Angeklagte freigesprochen, weil ihr trotz erheblicher Verdachtsmomente aufgrund der dubiosen Umstände letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen war, dass sie vom Vorhandensein des Kokains in dem Koffer Kenntnis gehabt oder damit gerechnet hatte (UA 5), vielmehr nicht auszuschließen sei, dass ihr Freund sie missbraucht habe (UA 6).
Die Strafkammer hat damit zwar, rechtlich einwandfrei, einen – auch nur bedingt – vorsätzlichen Gesetzesverstoß durch die Angeklagte ausgeschlossen. Ihre insoweit im Rahmen der Überzeugungsbildung angestellten Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Damit hatte sie sich jedoch nicht begnügen dürfen.
Mit der Erhebung der Anklage wird die ganze Tat im verfahrensrechtlichen Sinne der Urteilsfindung des Tatrichters unterbreitet. Er muss diese Tat deshalb nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht, so wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, ohne Bindung an die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung, erschöpfend aburteilen (vgl. Hürxthal in KK § 264 StPO Rdn. 10 m. Nachw.).
Sowohl in der alten Fassung (§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 und 2 BtMG) als auch in der seit dem 1. Januar 1982 geltenden neuen Fassung (§ 29 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 und 5 BtMG) hat der Betäubungsmittelgesetzgeber aber (neben der vorsätzlichen Tatbegehung auch) das fahrlässige unerlaubte Handeltreiben mit und die fahrlässige unerlaubte Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt (vgl. auch Körner, Betäubungsmittelgesetz 1982, § 29 Rdn. 107 [„Kofferträgerfälle“], 410, 111 und 118).
Aufgrund ihrer Pflicht zur erschöpfenden Aburteilung der Tat hätte die Strafkammer deshalb auch prüfen müssen, ob sich die Angeklagte nicht jedenfalls des fahrlässigen Verstoßes gegen Bestimmungen des zur Tatzeit geltenden Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 11 Abs. 3) schuldig gemacht hat. Das hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe nicht getan. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel (BGH, Urteil vom 21. April 1977 – 4 StR 654/76, bei Hürxthal aaO Rdn. 25), der zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache zwingt.
Die neue Strafkammer hat den Sachverhalt wieder unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, auch dem der vorsätzlichen Tatbegehung, zu prüfen und zu würdigen.
| Salger | Knoblich | Jahnke | |||
| Hürxthal | Engelhardt |