Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch wegen Betäubungsmittelhandels auf zwei Fälle berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 629/93
Datum
11.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergab. Zugleich berichtigt der Senat den Schuldspruch auf zwei Fälle. Über weitere vom Generalbundesanwalt beantragte Einstellungen kann der Senat nicht entscheiden, weil diese Taten nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt.

2

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen, sofern die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen eine andere, berichtigende Formulierung des Tenors erfordert.

3

Das Revisionsgericht ist nicht zuständig, über Tatbestände oder Verfahrensanträge (z. B. Einstellung) zu entscheiden, die nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils sind und in den Urteilsgründen nicht behandelt werden; hierfür bleibt das erstinstanzliche Gericht zuständig.

4

Ob ein fehlender Urteilsspruch die Zuständigkeit des Revisionsgerichts ausschließt, kann offenbleiben; steht die Tat jedoch in den Urteilsgründen nicht zur Behandlung, darf das Revisionsgericht keine Entscheidung hierzu treffen (insbesondere nicht nach §§ 154, 154a StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 21. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 629/93 vom 11. November 1993 in der Strafsache gegen █ ohne festen Wohnsitz, geboren ██ ███ Faik ████, 1948 in █████ ██████, zur Zeit in Haft, ███████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Mai 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist (zur Fassung des Tenors in Betäubungsmittelstrafsachen vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 1993 – 4 StR 509/93 m.w.N.).

Für die vom Generalbundesanwalt ferner beantragte Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des als eine fortgesetzte Handlung angeklagten Tatgeschehens ist der Senat nicht zuständig. Diese weiteren Taten sind nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils, das von tatmehrheitlicher Tatbegehung ausgeht; sie unterliegen daher auch nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht.

Gründe

Es kann dahinstehen, ob eine Straftat mangels Sachentscheidung des Tatrichters auch dann nicht zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt ist, wenn es zwar an einem Urteilsspruch fehlt und die Tat auch nicht bei der rechtlichen Würdigung und den Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen berücksichtigt wird, das angefochtene Urteil das Tatgeschehen aber im Rahmen des festgestellten Sachverhalts und bei der Beweiswürdigung wiedergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1993 – 3 StR 304/93 – NStZ 1993, 551, 552).

Jedenfalls wenn – wie hier bezüglich der vom Generalbundesanwalt aufgeführten weiteren Sachverhalte – eine Straftat in den Urteilsgründen überhaupt nicht behandelt wird, ist es dem Revisionsgericht verwehrt, eine – wie auch immer geartete – Entscheidung zu treffen, auch nicht eine solche nach §§ 154, 154a StPO (vgl. Meyer-Goßner JR 1985, 452, 454). Dies zu tun, obliegt vielmehr ausschließlich dem Landgericht, bei dem die Sache insoweit noch anhängig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MaatzSalgerTolksdorf
SteindorfTepperwien
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