Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vorbeifahrt an haltendem Omnibus und fahrlässige Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 62/68
Datum
10.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; die Revision wurde vom BGH verworfen. Der Unfall ereignete sich beim Vorbeifahren an einem in Gegenrichtung haltenden Linienbus, als eine Fußgängerin hinter dem Bus plötzlich auf die Fahrbahn trat. Der BGH bestätigt, dass beim Vorbeifahren ein seitlicher Mindestabstand von etwa 2 m einzuhalten ist; kann dieser nicht gehalten werden, ist mit Anhaltegeschwindigkeit zu fahren. Die Fahrweise der Angeklagten war verkehrswidrig, ursächlich und nicht durch den Vertrauensgrundsatz entschuldigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Vorbeifahren an einem in Gegenrichtung haltenden Omnibus muss der Fahrzeugführer damit rechnen, dass Fußgänger zum Überblick einige Schritte in die Fahrbahn treten; er darf dem gefährlichen Ende des Omnibusses nicht so nahe kommen, dass solche Fußgänger erfasst werden können.

2

Ein seitlicher Mindestabstand von etwa 2 m begegnet der Gefahr, dass beim Vorbeifahren Fußgänger erfasst werden; kann dieser Abstand nicht eingehalten werden, ist mit Anhaltegeschwindigkeit zu fahren, die ein sofortiges Anhalten ermöglicht.

3

Die Frage der Ursächlichkeit eines Verhaltens für einen Unfall richtet sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Unfallablaufs und nicht nach hypothetischen, nur gedachten Alternativen.

4

Wer selbst eine vermeidbare Verkehrsgefahr schafft, kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen; der Vertrauensgrundsatz schützt nur denjenigen, der sich während der Vorbeifahrt verkehrsgerecht verhält.

5

Verkehrswidriges und schuldhaftes Verhalten beim Führen eines Kraftfahrzeugs, das ursächlich zum Tod eines anderen führt, begründet die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Tötung.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 7. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ die Kauffrau Hildegard geb. ██████ aus EC, geboren am ██ 1926 in ███ wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Faller, Dr. Bundesrichter Bortzier, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Dr. als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Cy aus ██ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. November 1967 wird verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die Angeklagte fuhr am 4. April 1967 gegen 12.20 Uhr mit ihrem 1,80 m breiten Personenkraftwagen, einem Opel-Kapitän, in westlicher Richtung durch die 6,40 m breite Hesslerstraße in Essen. Die rauhe Schwarzdecke der Fahrbahn war feucht, da es vorher geregnet hatte. An dem in Fahrtrichtung der Angeklagten gesehen linken Fahrbahnrand hielt in Gegenrichtung ein etwa 2,20 m breiter Linienautobus an einer planmäßigen Haltestelle. Die Angeklagte wollte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h in einem Abstand von höchstens 1,40 bis 1,50 m an den Autobus vorbeifahren. Als sie in dessen Nähe oder bereits in dessen Höhe angelangt war, trat die 61-jährige Frau Franziska ███ eiligen Schrittes hinter der Rückwand des Autobusses hervor, um die Fahrbahn geradlinig in nördlicher Richtung zu überqueren. Die Angeklagte bremste sofort. Dennoch erfasste sie Frau ██████, die in diesem Augenblick nur noch etwa 80 cm vom nördlichen Gehwegrand entfernt war, mit der vorderen rechten Außenseite ihres Wagens. Frau ██████████ wurde nach rechts auf den Gehweg geschleudert und so schwer verletzt, dass sie auf dem Weg ins Krankenhaus verstarb.

Der Wagen der Angeklagten hinterließ, gemessen von der hinteren Fahrzeugbegrenzung aus, eine beiderseits 10 m lange Blockierspur, die parallel zum Fahrbahnrand verlief. Als er zum Stehen kam, war seine rechte Seite 80 cm vom nördlichen Fahrbahnrand entfernt. Bei dem Unfall wurden der rechte vordere Kotflügel stark eingedrückt, der rechte Scheinwerfer zertrümmert und der rechte Außenspiegel verbogen.

2. Nach den in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1959 – 4 StR 49/59 – aufgestellten Regeln über das Vorbeifahren an einem in Gegenrichtung haltenden Omnibus (BGHSt 13, 169 = VRS 17, 233) ist ein Kraftfahrer regelmäßig nicht verpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen, dass hinter einem in Gegenrichtung haltenden oder gerade anfahrenden Omnibus hervor Fußgänger unachtsam die Fahrbahn zu überqueren suchen. Er muss nur damit rechnen, dass Fußgänger hinter einem solchen Omnibus in die Fahrbahn treten, um sich einen Überblick über den Verkehr zu verschaffen. Dabei muss er allerdings beachten, dass sie dies, wie die Lebenserfahrung zeigt, oft nicht mit der gebotenen Vorsicht tun, dass sie insbesondere nicht selten einige Schritte weiter in die Fahrbahn hineintreten, als es zur Erreichung eines freien Überblicks über den Verkehr erforderlich ist. Er darf mithin an dem gefährlichen Ende des Omnibusses nicht so nahe vorbeifahren, dass er solche Fußgänger erfassen könnte. Hält er keinen genügenden seitlichen Abstand ein, so muss er auf Anhaltegeschwindigkeit heruntergehen, um sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen zu können.

Die Strafkammer geht ohne Rechtsirrtum davon aus, dass der Abstand von höchstens 1,40 bis 1,50 m, mit dem die Angeklagte an dem Autobus vorbeifuhr, nicht ausreichte. Erst ein Abstand von mindestens etwa 2 m begegnet der Gefahr, dass der an einem haltenden Omnibus vorbeifahrende Kraftfahrer solche Fußgänger erfassen könnte, die am Ende des öffentlichen Verkehrsmittels einige Schritte in die Fahrbahn hineintreten. Das haben eine Reihe von Oberlandes— gerichten zutreffend ausgesprochen (BayObLG NJW 1960, 59; OLG Celle NJW 1961, 2117; OLG Hamm VRS 25, 431 und DAR 1964, 23; OLG Stuttgart DAR 1960, 236; ebenso Floegel/Hartung/Jagusch, 17. Aufl., 1968, Rn. 42 zu § 9 StVO). Der Senat tritt dem bei.

Konnte die Angeklagte diesen Mindestabstand nicht einhalten, weil sie einen Abstand von 0,80 m vom rechten Fahrbahnrand halten wollte, wozu sie – auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse – berechtigt war (vgl. BayObLG VRS 31, 224, 225; Floegel/Hartung/Jagusch aaO Rn. 8 zu § 8 StVO), so durfte sie nur mit der sogenannten „Anhaltegeschwindigkeit“ an dem Autobus vorbeifahren, also mit einer Geschwindigkeit, die es ihr ermöglichte, ihr Fahrzeug erforderlichenfalls sofort zum Stehen zu bringen. Wäre sie dieser Verpflichtung nachgekommen, so hätte sie den Unfall, wie die Strafkammer zutreffend darlegt, mit Sicherheit vermeiden können.

Für die Frage der Ursächlichkeit der Fahrweise der Angeklagten für den Unfall ist es unerheblich, ob sie Frau ███████ auch angefahren hätte, wenn sie in einem genügenden Abstand an dem Autobus vorbeigefahren wäre oder ob sie den Unfall in diesem Fall hätte vermeiden können (früheres Erkennen der Getöteten, längerer Bremsweg, Möglichkeit der Abgabe von Warnsignalen). Die Entscheidung, ob das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers für einen Unfall ursächlich war, richtet sich nämlich nur nach den tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Unfallablaufs, nicht nach einem nur gedachten (BGHSt 10, 369 = VRS 13, 278; BGH VRS 24, 124 und 32, 37).

Die Ursächlichkeit der Fahrweise der Angeklagten für den Unfall kann folglich nicht mit der Erwägung verneint werden, der Unfall hätte sich ebenso gut ereignen können, wenn die Angeklagte in einem größeren Abstand an dem Autobus vorbeigefahren wäre. Es kam nur darauf an, ob sie den Unfall vermieden hätte, wenn sie in dem von ihr tatsächlich eingehaltenen Abstand von höchstens 1,40 bis 1,50 m mit „Anhaltegeschwindigkeit“ an den Autobus vorbeigefahren wäre. Nur wenn sich der Unfall auch ereignet hätte, wenn die Angeklagte die „Anhaltegeschwindigkeit“ eingehalten hätte, wäre ihre Fahrweise für den Tod der Frau ███████ nicht ursächlich gewesen. Das hat die Strafkammer aber ausgeschlossen.

Danach kann an einer schuldhaft verkehrswidrigen (§§ 1, 9 Abs. 1 Satz 1 StVO) Fahrweise der Angeklagten und an ihrer Ursächlichkeit für den tödlichen Erfolg kein begründeter Zweifel bestehen.

Der Unfall war für die Angeklagte auch voraussehbar. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Getötete nicht nur einige Schritte in die Fahrbahn hineintreten, sondern diese überqueren wollte. Zwar ist ein Kraftfahrer regelmäßig nicht verpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen, dass vor oder hinter einem haltenden Omnibus Fußgänger unachtsam die Fahrbahn zu überqueren suchen. Auf diese Auswirkung des Vertrauensgrundsatzes können sich aber nur Kraftfahrer berufen, die sich während der Vorbeifahrt an einem Omnibus selbst verkehrsgerecht verhalten. Nach ständiger Rechtsprechung schützt der Vertrauensgrundsatz den nicht, der selbst unberechtigt eine vermeidbare Verkehrsgefahr schafft. Er entschuldigt nicht, dass sich ein Verkehrsteilnehmer über Verkehrsregeln hinweggesetzt, insbesondere nicht, dass er mit zu hoher Geschwindigkeit fährt. Wer sich selbst verkehrswidrig verhält und dadurch eine Gefahr für andere herbeiführt, kann nicht erwarten, die anderen würden sich so verhalten, dass seine eigenen Verkehrsverstöße nicht zu einem Unfall führen. Auch bei einem groben Verschulden des anderen Unfallbeteiligten kann sich nur der auf den Vertrauensgrundsatz berufen, der sich selbst verkehrsgerecht verhält (hierzu BGH DAR 1954, 58; BGH VRS 13, 225; 14, 294, 295; 33, 368, 370).

BortzlerDr.Sanders
FallerRotbergMayr
Revision verworfen: Vorbeifahrt an haltendem Omnibus und fahrlässige Tötung — Themis