Revision: Aufrechterhaltung der Unterbringung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 622/81
- Datum
- 10.12.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßregeln des früheren Urteils gemäß § 55 Abs. 2 StGB in der neuen Entscheidung aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch diese Entscheidung gegenstandslos werden.
Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kann im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht neu ausgestaltet werden; ist sie bereits angeordnet, ist sie in der neuen Entscheidung zu bestätigen.
Die Höchstfrist einer bereits angeordneten Unterbringung bestimmt sich gemäß § 67d Abs. 1 StGB nach der Höhe der (nunmehr gebildeten) Gesamtstrafe.
§ 55 Abs. 2 StGB hat Vorrang vor der in § 67f StGB vorgesehenen Möglichkeit mehrfacher Anordnung derselben Maßregel, wenn andernfalls insgesamt längere Maßregelvollzüge entstünden, als es bei gemeinsamer Aburteilung der Taten der Fall wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 29. Juli 1981
Rubrum
Nachschlagewerk: ja
BGHSt StGB 1975 §§ 55, 64, 67d, 67f
Die im früheren Urteil ausgesprochene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) auch dann aufrechtzuerhalten, wenn diese Maßregel auf Grund einer hinzukommenden Straftat ebenfalls anzuordnen wäre. § 55 Abs. 2 StGB hat insoweit Vorrang vor § 67f StGB.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 1981 – 4 StR 622/81 – LG Bochum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL 4 StR 622/81 in der Strafsache gegen den Schweiger Michael ██ aus ████████, geboren am ███████ 1956 in ████, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Juli 1981 im Ausspruch über die Unterbringung aufgehoben und die im Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 27. Oktober 1980 – 29 Ls 7 Js 407/80 – angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 27. Oktober 1980 zu einem Jahr und zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet mit der Sachbeschwerde den Ausspruch über die Unterbringung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Gegen den Angeklagten ist bereits durch das Urteil des Amtsgerichts Bochum, dessen Einzelstrafen in die hier gebildete Gesamtstrafe einbezogen worden sind, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Das Landgericht geht – rechtsfehlerfrei – davon aus, dass auch im Hinblick auf die hier abgeurteilten Taten die Unterbringung des Angeklagten in einer solchen Anstalt erforderlich ist. Es ist jedoch der Auffassung, dass es nicht ausreiche, die Unterbringung, auf die in dem früheren Urteil erkannt worden war und die seit dessen Rechtskraft vollstreckt wird, aufrechtzuerhalten, „sondern dass, um dem Angeklagten überhaupt eine Chance zu geben, eine neue Unterbringung festzusetzen“ sei, und hat deshalb erneut auf Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erkannt. Es will damit ersichtlich erreichen, dass die Frist für diese Maßnahme ohne Rücksicht auf die bisher bereits vollstreckte Unterbringung neu beginnt. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung hat den Zweck, dem Angeklagten den Vorteil der Gesamtstrafe in demselben Umfang zu gewähren, wie er ihn bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten im ersten Urteil gehabt hätte; er soll also so gestellt werden, wie es der Fall wäre, wenn sämtliche Taten in dem ersten („früheren“) Urteil abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 182; 15, 66, 69; 17, 173, 174/175). Das gilt nach § 55 Abs. 2 StGB auch für Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen, auf die in dem früheren Urteil erkannt worden ist. Diese sind in der neuen (Gesamtstrafen-)Entscheidung aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch sie gegenstandslos werden, d. h. in dieser Entscheidung nach ihrer Wirkung ohnehin enthalten sind, wie z. B. das Fahrverbot in der Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in der Unterbringung in der psychiatrischen Klinik oder in der Sicherungsverwahrung (vgl. Lackner, 14. Aufl., § 55 StGB Anm. 5 b; Schmitt in ZStW 1963, 179, 191 m. w. Nachw.).
Daraus folgt, dass für die neue Anordnung einer solchen Nebenstrafe, Nebenfolge oder Maßnahme dann kein Raum ist, wenn sie auch bei gleichzeitiger Aburteilung aller Taten nicht anders als in dem früheren Urteil hätte lauten können (vgl. Pohlmann in Rechtspfleger 1970, 233, 234). In diesem Fall ist vielmehr in der neuen Entscheidung die frühere Anordnung regelmäßig aufrechtzuerhalten (vgl. die Begründung zu § 70 des Entwurfs eines Strafgesetzbuches – E 1962 – in BR-Drucks. 200/62 S. 194 und BT-Drucks. IV/650 S. 194).
b) So verhält es sich hier. Der Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann in der Entscheidung über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung – im Gegensatz zu anderen Maßnahmen – nicht anders lauten als im ersten Urteil. Er kann nämlich unabhängig davon, ob ihm eine einzige Tat oder – im Falle einer Gesamtstrafenbildung – eine oder mehrere der von der Gesamtstrafe umfassten Einzeltaten zugrunde liegen, immer nur die Unterbringung schlechthin anordnen. Eine nähere Eingrenzung dieser Maßregel im Urteil, etwa in Bezug auf ihre Dauer, ist rechtlich nicht möglich (vgl. Lackner, 14. Aufl., § 67 StGB Anm. 1), die Höchstfrist der Unterbringung ergibt sich vielmehr aus § 67d Abs. 1 StGB, nach welchem für den Regelvollzug (§ 67 Abs. 1 und 4 StGB) die Höhe der Strafe, neben der sie angeordnet wurde, maßgebend ist. Auch kommt in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck, welche der von der Gesamtstrafe umfassten Einzeltaten die Maßregel erforderlich gemacht hat. Wenn – wie hier – bereits im ersten Urteil auf Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erkannt worden ist, so ist deshalb bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung diese Maßregel auch dann aufrechtzuerhalten und nicht etwa neu anzuordnen, wenn die neu einbezogenen Taten sie ebenfalls erforderlich machen. Die Höchstfrist der Unterbringung bestimmt sich in diesem Fall gemäß § 67d Abs. 1 StGB beim Regelvollzug nunmehr nach der Höhe der Gesamtstrafe, neben welcher ihre Aufrechterhaltung angeordnet worden ist.
Der Umstand, dass die früher angeordnete Maßregel bei ihrer Aufrechterhaltung in der neuen Entscheidung als fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenausspruchs für die Einzeltat anzusehen ist, die Anlass für ihre Anordnung war (vgl. BGH NJW 1979, 2113), steht dem nicht entgegen. Denn wenn sich – wie hier – aus den Gründen der neuen Entscheidung ergibt, dass auch die neu einbezogenen Taten die Unterbringung erforderlich machen, so ist damit hinreichend klargestellt, dass die Unterbringung nunmehr auch durch diese Taten veranlasst ist.
c) Aus § 67f StGB, den möglicherweise das Landgericht bei seiner Entscheidung ins Auge gefasst hat, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das Landgericht ist ersichtlich der Auffassung, dass dann, wenn eine neu einzubeziehende Tat die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ebenfalls erforderlich macht, die Maßregel erneut ausgesprochen werden kann mit der Folge, dass nach dieser Vorschrift die früher angeordnete Unterbringung entfällt und die Höchstfrist für die Maßregel ohne Rücksicht auf die bereits aufgrund der früheren Entscheidung vollzogene Unterbringung unverürzt neu beginnt. Diese Auffassung, die auch im Schrifttum vertreten wird (vgl. Dreher/Tröndle, 40. Aufl., § 55 StGB Rdn. 8; Vogler in LK, 10. Aufl., § 55 StGB Rdn. 46, 47; vgl. auch Geppert in MDR 1972, 280, 284/285), wird jedoch dem dargelegten, für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung maßgebenden Grundsatz nicht gerecht, dass der Angeklagte so gestellt werden soll, wie es der Fall wäre, wenn sämtliche Taten in dem ersten Urteil abgeurteilt worden wären. Denn sie würde, da die bereits vollzogene Unterbringung unberücksichtigt bleibt, dazu führen, dass der Angeklagte insgesamt längere Zeit dem Maßregelvollzug unterworfen werden könnte, als es bei Aburteilung aller Taten im ersten Urteil der Fall gewesen wäre. Die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung müssen somit bei der Maßregel nach § 64 StGB der nach § 67f StGB gegebenen Möglichkeit der mehrfachen Anordnung einer solchen Unterbringung vorgehen (vgl. den Ersten Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform in BT-Drucks. V/4094 S. 22/23; Lackner, 14. Aufl., § 67f StGB Anm. m. w. Nachw.; Horn in SK, 3. Aufl., § 67f StGB Rdn. 6; Schmitt aaO).
Ob im Falle der Anordnung einer anderen Maßregel bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ebenfalls § 55 StGB Vorrang vor § 67f StGB hat und ob, falls dies zu verneinen ist, die bereits vollzogene Maßregel anzurechnen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.
| Salger | Knoblich | Goydke | |||
| Hürxthal | Engelhardt |