Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zusammenfassung vielfacher Betrugstaten zur Tateinheit und Schuldspruchänderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 60/97
Datum
17.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte Ralf rügte seine Verurteilung wegen zahlreicher Betrugs‑ und Verleitungsdelikte; der BGH prüft, ob 225 Optionsgeschäfte Tatmehrheit oder Tateinheit bilden. Der Senat differenziert: Einzelne irreführende Verkäuferhandlungen können selbständige Taten sein, bei organisatorischer Verzahnung der Geschäftsleitung können jedoch 222 Vorgänge eine Tateinheit ergeben. Daraufhin wird der Schuldspruch geändert, die Mitangeklagte als Beihilfe eingestuft und die Sache zur neuen Verhandlung an eine Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Irreführende Werbung, durch die ein Täter unmittelbar einen Kunden zur Auftragserteilung veranlasst, begründet für jede Veranlassung eine selbständige strafbare Handlung (Tatmehrheit).

2

Führt eine enge organisatorische Verzahnung durch Geschäftsleitung dazu, dass die einzelnen Veranlassungsakte als Ausdruck einer einheitlichen Tatanlage stehen, sind mehrere Geschäftsvorfälle als Tateinheit zu behandeln.

3

Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs ist zulässig, wenn der Angeklagte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer verteidigen konnte.

4

Nach § 357 StPO kann ein Schuldspruch zuungunsten oder zugunsten eines Mitangeklagten geändert werden, wenn dessen Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber dem geänderten Vorwurf nicht günstiger waren.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 25. April 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 60/97 vom 17. Juni 1997 in der Strafsache gegen ███ Ralf geboren am ██████ 1956 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Ralf

I. ███████████ das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. April 1996 in den Schuldsprüchen dahin geändert, 1. dass schuldig sind: der Angeklagte Ralf ████████ des a) Betruges in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften in zwei Fällen, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften und der Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften, die Mitangeklagte Heike ███████ b) der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften;

hinsichtlich des Angeklagten Ralf ███████ im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, mit Ausnahme der Einzelstrafaussprüche in den Fällen III 5 (8) 1, III 5 (33) 1 und III 5 (45) 1 der Urteilsgründe;

2. hinsichtlich der Mitangeklagten Heike ██ der Strafausspruch dahin geändert, dass sie zu einer Freiheitsstrafe (statt: Gesamtfreiheitsstrafe) von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt ist.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Ralf ███████, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Ralf K. wegen Betruges in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften in 162 Fällen, versuchten Betruges in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften in 9 Fällen, versuchten Betruges in 14 Fällen und wegen Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften in 40 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Die Mitangeklagte Heike K. – die keine Revision eingelegt hat – hat das Landgericht wegen Beihilfe in den vorgenannten Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

1. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten Ralf ██████ hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Auffassung des Landgerichts, dass die insgesamt 225 abgeurteilten Optionsgeschäfte zueinander im Verhältnis von Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Allerdings ist jede irreführende Werbung, durch die der Angeklagte █████████████ als „Telefonverkäufer“ einen Kunden zur Auftragserteilung und Zahlung (mit-)veranlasst hat, eine selbständige Tat (vgl. BGH NStZ 1996, 296, 297).

Unter diesen tatsächlichen Voraussetzungen sind aber lediglich die Erstanlagen der Geschädigten (Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften – Fall III 5 (8) 1), (versuchter Betrug in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften – Fall III 5 (33) 1) und (Betrug in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften – Fall III 5 (45) 1) zustande gekommen (vgl. UA 90 ff., 185 ff., 234, 329, 337, 344). Insoweit weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf; auch die für die genannten Fälle festgesetzten drei Einzelfreiheitsstrafen sind nicht zu beanstanden und können bestehen bleiben.

Bei den übrigen 222 Geschäftsvorfällen war der Angeklagte nicht selbst als „Verkäufer“ tätig, sondern hat als Geschäftsführer der Firma █████████ die bei der Firma tätigen „Telefonverkäufer“ zu Auftragserteilungen veranlasst (UA 7, 324, 329, 343 ff.).

Die mit seiner Geschäftsleitung einhergehende organisatorische Verzahnung verbindet diese 222 Einzelakte zu einer einzigen Tat des Betruges in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften (vgl. BGH aaO; BGH bei Dallinger MDR 1976, 14; Beschlüsse vom 12. März 1997 – BGH, 3 StR 5/97 [zur Untreue]; Tröndle StGB 48. Aufl. vor § 52 Rdn. 25 m. w. N.).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte Ralf K. gegen diesen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen 222 Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Der Schuldspruch bei der Mitangeklagten Heike ██████████████████ ist gemäß § 357 StPO zu ändern. Sie hat sich persönlich nicht um die Verkaufstätigkeit gekümmert, sondern ihrer vorherigen Zusage entsprechend dem Angeklagten Ralf K. bei der Organisation der Firma █████████ behilflich gewesen (UA 349).

Es liegt daher nur eine tateinheitlich begangene Beihilfe zum Betrug und zur Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften vor (vgl. BGHSt 40, 374, 377; BGH NStZ 1996, 296).

Der Senat kann auch bei der Mitangeklagten Heike ███ ausschließen, dass sie sich gegen den geänderten Schuldspruch erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.

Mit der Schuldspruchänderung entfallen 225 Einzelstrafen, die das Landgericht gegen die Mitangeklagte Heike ███ verhängt hat. Die maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe kann dagegen als selbständige (Einzel-)Freiheitsstrafe bestehen bleiben; denn bei dem unveränderten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ist auszuschließen, dass die Mitangeklagte, wenn der Tatrichter nur eine Beihilfehandlung angenommen hätte, zu einer noch milderen Strafe verurteilt worden wäre (vgl. BGH NStZ 1996, 296 und NStZ-RR 1996, 227; Beschluss vom 12. März 1997 – BGH, 3 StR 5/97; Tröndle aaO vor § 52 Rdn. 52 m. w. N.).

MaatzAthingErnemann
KuckeinSolin-Stojanovic
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