Revision: Vorsatz beim Zufahren auf Fußgänger nicht begründet – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 607/91
- Datum
- 09.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug auf einen den Weg versperrenden Menschen zufährt, kann nach § 315b StGB strafbar sein, wenn durch das Verhalten die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Die tatrichterliche Überzeugungsbildung begründet nur dann eine rechtsfehlerfreie Grundlage für eine Verurteilung, wenn der Tatrichter sich mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt hat.
Zur Annahme eines vorsätzlichen Verletzungsvorsatzes bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die naheliegende Erklärungen wie Flucht- oder Entkommensmotive ausschließen.
Aus aggressivem Verhalten oder der Gefahrenerhöhung allein darf ein Verletzungsvorsatz nicht geschlossen werden, wenn der Tatrichter nicht darlegt, warum weniger gefährliche Verhaltensweisen oder andere Motive nicht in Betracht kommen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 24. Juni 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 607/91 vom 9. Januar 1992 in der Strafsache gegen Mahmoud Hussein █████ ███ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1957 in [REDACTED] (Ägypten), wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. Juni 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr unter den erschwerten Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und bestimmt, dass ihm für die Dauer von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Der Angeklagte hatte mit seinem Kraftfahrzeug auf der rechten von drei Fahrspuren vor einer Verkehrsampel angehalten. Aus einem auf der linken Fahrspur eintreffenden Pkw stiegen der Nebenkläger Walter Rauhaus und Helmut August Brockmann. Die Eheleute Rauhaus und Brockmann hatten sich zuvor über die verkehrswidrige Fahrweise des Angeklagten empört. Rauhaus und Brockmann wollten deshalb, als sie im Vorbeifahren 100 m vor der Ampelanlage einen Streifenwagen stehen sahen, die Polizei unterrichten und den Angeklagten veranlassen, bis zum Erscheinen der Beamten zu warten. Während Brockmann sich zum Polizeifahrzeug begab, trat der Nebenkläger an die Fahrertür und forderte den Angeklagten, der die Situation zutreffend erfasste, auf, das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Sodann stellte er sich mit ausgebreiteten Armen in einem Abstand von bis zu 50 cm vor das Fahrzeug des Angeklagten. Der Angeklagte hatte wegen des vorausgegangenen Verkehrsverstoßes ein schlechtes Gewissen. Zudem befürchtete er, eine am folgenden Tag vorgesehene Auslandsreise nicht antreten zu können. Daher entschloss er sich, „das Weite zu suchen“. Er setzte seinen Wagen „2 bis 3 m zurück und fuhr mit Vollgas geradezu auf den Zeugen Rauhaus los, um ihn – möglicherweise aus Aggressionsgefühlen heraus – mit dem Kraftfahrzeug anzufahren und dadurch körperlich zu verletzen oder, wenn ihm das nicht gelingen sollte, ihn zumindest dadurch zu einer erheblichen Verletzung zu bringen, dass der Nebenkläger bei einer etwaig doch noch möglichen Ausweichbewegung zu Fall komme“ (UA S. 8, 9).
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug auf einen ihm den Weg versperrenden Menschen zufährt, um ihn zum Beiseitespringen und zur Freigabe des Fluchtwegs zu zwingen, nach § 315b Abs. 1 StGB zu bestrafen ist (BGHSt 22, 6, 7; 22, 67, 72; 23, 4; 26, 176, 178; 28, 87, 88; BGH VRS 39, 187, 188). Insoweit ist die Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall rechtlich zutreffend.
Die Strafkammer zieht jedoch – ohne einen Tötungsvorsatz zu erwägen – aus dem Umstand, dass sich zu diesem Zeitpunkt keine anderen Fahrzeuge mehr im Bereich der Ampel befanden und dass sich der Angeklagte deshalb auch ohne Gefährdung des Nebenklägers hätte entfernen können, den Schluss, ihm sei es auf die Verletzung des Nebenklägers angekommen. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zwar ist das Revisionsgericht in der Regel an die Überzeugungsbildung des Tatrichters gebunden. Diese kann aber nur dann eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung bilden, wenn sich der Tatrichter mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt hat (BGHSt 29, 18, 19). Daran fehlt es hier.
Das Landgericht hat bei der Annahme des Verletzungsvorsatzes außer Acht gelassen, dass ein Kraftfahrer, der sich durch riskante Fahrmanöver den Fluchtweg erzwingt, in der Regel gerade darauf vertraut, der Kontrahent werde unter dem Eindruck des sich nähernden Fahrzeuges noch rechtzeitig die Fahrspur freigeben. Zu einer derartigen Einschätzung bestand im vorliegenden Fall trotz der von der Strafkammer aufgezeigten ungefährlicheren Fluchtalternative umso mehr Anlass, als die für möglich gehaltenen Aggressionsgefühle durch die zuvor geschilderte Motivlage des Angeklagten nicht gestützt werden. Der Angeklagte hatte wegen des vorausgegangenen verkehrswidrigen Verhaltens ein schlechtes Gewissen und befürchtete, wegen des Eingreifens der Polizeibeamten seine Auslandsreise nicht antreten zu können.
Eine absichtliche Verletzung des Nebenklägers war deshalb von vornherein kein geeignetes Mittel, der Situation zu entkommen, zumal sich ein Streifenwagen in Tatortnähe befand und eine alsbaldige Ermittlung des Täters – wie tatsächlich geschehen – zu erwarten war.
Damit hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen und auch ein durch die Hektik des Geschehens bedingtes zu kurzes Zurücksetzen des Pkw seitens des Angeklagten bedenken müssen. Mit den von der Strafkammer angestellten Erwägungen lässt sich der Verletzungsvorsatz und die Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen (§§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB), jedenfalls nicht begründen.
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