Revision wegen Strafzumessungsfehlern aufgehoben, Rückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 601/96
- Datum
- 07.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Zweifelssatz (in dubio pro reo) gilt uneingeschränkt auch für die Strafzumessung; unklare oder unsichere Feststellungen dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten bei der Strafhöhe verwertet werden.
Bei der Strafzumessung dürfen strafverschärfende Erwägungen nur auf gesicherten Feststellungen beruhen; bloße Vermutungen sind unzulässig.
Generalpräventive Erwägungen sind innerhalb des schuldangemessenen Strafrahmens zu berücksichtigen; eine übermäßige Betonung der Generalprävention, die zu unverhältnismäßig hohen Strafen führt, ist unzulässig.
Ein Tatbestandsirrtum über das Bestehen einer Forderung kann die Anwendung bestimmter Deliktsformen (etwa räuberische Erpressung) ausschließen, sofern der Täter irrig von der Berechtigung ausgegangen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Halle, 10. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 601/96 vom 7. Januar 1997 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██████, ██ Dennie (geboren 1975 in BC), zur Zeit in Haft, ███ █████, geboren am ███████ 1974 in HC, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Juni 1996 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten G____ wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Trunkenheit im Verkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren, den Angeklagten CC__ wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte ████████ beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren.
Die Revisionen haben mit der Sachrüge lediglich zu den Strafaussprüchen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge und die Angriffe gegen die Schuldspruche sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf insoweit nur, dass das Landgericht bei der Ablehnung des minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 2 StGB) ausgeführt hat, die Annahme eines solchen „wäre“ auch nicht gerechtfertigt, „wenn die Darstellung der Angeklagten, man habe tatsächlich bestehende Forderungen einziehen wollen, zuträfe“ (UA 25). Diese Erwägung ist – wie die Revision zu Recht beanstandet – fehlerhaft. Hatten nämlich die Angeklagten einen fälligen und einredefreien Anspruch durchsetzen wollen, so käme ein Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung nicht in Betracht; der Irrtum über das Bestehen der Forderung wäre Tatbestandsirrtum (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6; BGH, Beschluss vom 19. Mai 1995 – 2 StR 197/95; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 253 Rdn. 14). Allerdings beruhen die Schuldspruche nicht auf dem Fehler. Die Strafkammer hat nämlich rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein Anspruch auf Überlassung der dem Geschädigten abgenötigten Gegenstände nicht bestand; aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass die Angeklagten dies auch wussten.
2. Die Strafaussprüche können jedoch nicht bestehen bleiben.
a) Das Landgericht hat zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, es gehe davon aus, „die Leiden des Herrn █████████ wären weitergegangen, wenn nicht in dieser Situation die Polizei erschienen [wäre] und die Angeklagten festgenommen hätte“; die Strafkammer halte „eine weitere Misshandlung, die Herr █████████████ nicht überlebt hätte, für nicht außerhalb des Denkbaren“ (UA 31/32). Im Hinblick auf den Angeklagten ██████████ hat das Landgericht strafschärfend gewürdigt, dass bei ihm „die Gefahr (bestehe), dass er im weiteren Leben mit Geschäftspartnern bei Differenzen über Rechnungen oder bei Zahlungsverzögerungen ähnlich umgehen und Faustrecht geltend machen (werde)“; angesichts des uneinsichtigen Verhaltens dieses Angeklagten in der Hauptverhandlung hege die Strafkammer „insoweit große Befürchtungen“ (UA 30).
Gegen diese Erwägungen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat insoweit verkannt, dass der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. BGH StV 1983, 456; 1986, 5; Dreher/Tröndle aaO § 46 Rdn. 17a). Kann das Gericht – wie hier – keine sicheren Feststellungen treffen, so darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen gestützte Strafzumessung ist unzulässig (vgl. BGH bei Theune NStZ 1986, 493; Dreher/Tröndle aaO).
b) Rechtlichen Bedenken begegnen auch die Ausführungen des Landgerichts zum „Gedanken der Generalprävention“ (UA 32) und zum „Abschreckungsgesichtspunkt“, der beim Angeklagten ████████ „vorrangig wirksam werden (müsse)“ (UA 33). Im Hinblick auf die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen sehr hohen Strafen ist zu besorgen, dass die Strafkammer dem Gedanken der Prävention ein zu großes Gewicht beigemessen und dabei außer Acht gelassen hat, dass dieser Strafzweck nur innerhalb des Rahmens für die schuldangemessene Strafe berücksichtigt werden darf (vgl. BGHSt 20, 264, 267; 28, 318, 326; 34, 150, 151; 36, 1, 20; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 8; Spezialprävention 2).
Alle Einzelstrafen und die Gesamtstrafe müssen daher neu zugemessen werden. Hierbei wird die nunmehr entscheidende Strafkammer auch zu prüfen haben, ob beim Angeklagten ██ ███ von der Milderungsmöglichkeit nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen ist (vgl. UA 25).
Steindorf Maatz Richter am BGH Dr. Meyer-Goßner ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Meyer-Goßner Solin-Stojanović
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