Revision gegen Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 58/19
- Datum
- 12.03.2019
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:120319B4STR58.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Einziehungsentscheidung bedarf keiner Berichtigung, wenn die von der Berichtigung vermissten Angaben aus den Urteilsgründen eindeutig hervorgehen und damit die Voraussetzungen und der Umfang der Einziehung bestimmbar sind.
Bei Verwerfung der Revision trägt der Rechtsmittelsteller die Kosten des Rechtsmittels.
Hinweise oder Anregungen des Generalbundesanwalts begründen allein keinen Berichtigungsbedarf, wenn der fehlende Inhalt bereits aus den Urteilsgründen klar ersichtlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dortmund, 19. Oktober 2018, Az: 34 KLs 22/18
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der vom Generalbundesanwalt angeregten Berichtigung der Einziehungsentscheidung bedarf es nicht, da sich die vom Generalbundesanwalt vermissten Angaben eindeutig aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 4 StR 484/16 und vom 20. November 2018 - 4 StR 466/18).
Sost-Scheible Cierniak Bender Feilcke Bartel