Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung einer Geldfälschungsanklage, Gesamthaftstrafe reduziert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 569/98
Datum
03.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Geldfälschung, Betäubungsmittelhandels und Vermögensdelikten ein. Zentral war, ob die Übergabe eines gefälschten Scheins an eine Vertrauensperson ein selbständiger Fall der Inverkehrbringung oder nur Versuch bzw. Teil derselben Tat ist. Der BGH hob eine Verurteilung wegen Geldfälschung auf und verringerte die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten auf fünf Jahre; sonstige Rügen blieben ohne Erfolg, eine formelle Rüge war unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Geldfälschung (§ 146 StGB a.F.) liegt nur dann mehrere selbständige Taten vor, wenn das Inverkehrbringen in mehreren selbständigen Einzelakten erfolgt; ansonsten sind Beschaffung und anschließendes Absetzen als eine Tat zu werten.

2

Die Übergabe gefälschter Zahlungsmittel an eine von vornherein entschlossene Vertrauensperson, die das Geld der Polizei aushändigt, stellt regelmäßig einen Versuch des Inverkehrbringens dar.

3

Der Versuch des Inverkehrbringens kann mit der vorausgehenden Beschaffungs-/Übertragungshandlung ein einheitliches Handlungsbild bilden und ist dann regelmäßig als (vollendete) Tat nach § 146 StGB zu behandeln.

4

Eine formelle Rüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert vorgetragen und ausgeführt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 22. April 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 569/98 vom 3. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. April 1998

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte a) der Geldfälschung in drei Fällen, b) des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, c) des Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Betrug und d) des versuchten Betruges in zwei Fällen

schuldig ist;

im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Geldfälschung in vier Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Betrug und versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines Kraftfahrzeuges sowie des sichergestellten Kokains und Falschgeldes angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Rüge formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zur Änderung des Urteils, soweit der Angeklagte im Fall 7 der Anklage (Fall II 10 der Urteilsgründe) wegen Geldfälschung verurteilt worden ist; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften an den Senat vom 20. und 30. Oktober 1998 zutreffend ausgeführt hat.

Nach den Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte in Polen gefälschte 100-DM-Scheine und lieferte hiervon Mitte Mai 1997 100 Stück an E., A. und C. (Fall 6 der Anklage = Fall II 9 der Urteilsgründe). Aus derselben Menge übergab er ebenfalls Mitte Mai 1997 einen weiteren 100-DM-Schein als Probe an eine polizeiliche „Vertrauensperson“ (Fall 7 der Anklage).

Das Landgericht hat das Geschehen zu Fall 6 der Anklage zutreffend als (vollendete) Geldfälschung gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB (a. F.) gewertet. Zu Unrecht hat es jedoch in der Abgabe des 100-DM-Scheins an „J.“ einen weiteren Fall der Geldfälschung gesehen. Verschafft sich der Täter durch eine einheitliche Handlung Falschgeld, um dieses im Anschluss entweder bei günstiger Gelegenheit oder an bereits feststehende Abnehmer abzusetzen, so liegt auch dann nur eine Tat im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn das Inverkehrbringen in mehreren Einzelakten erfolgt (BGHR StGB § 146 Abs. 1 Konkurrenzen 4; vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 146 Rdn. 26). Deshalb kommt es hier nicht darauf an, dass das Landgericht auch nicht bedacht hat, dass die Übergabe von Falschgeld an eine polizeiliche „Vertrauensperson“ lediglich eine versuchte Straftat nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellt, wenn – was die hier getroffenen Feststellungen nahelegen – diese von vornherein entschlossen ist, das Falschgeld der zuvor informierten Polizei auszuhändigen und tatsächlich auch so verfährt (vgl. BGHR StGB § 146 Abs. 1 Konkurrenzen 2). Der Versuch, Falschgeld in Verkehr zu bringen, bildet mit der vorhergegangenen Beschaffungshandlung jedoch regelmäßig ebenfalls nur eine (vollendete) Tat nach § 146 StGB (vgl. BGHSt 34, 108).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall 7 der Anklage verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, die der Senat in voller Höhe von der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe in Abzug bringt, um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen. Demgemäß ändert der Senat den Gesamtstrafenausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Beschwerdeführer von den Kosten des Verfahrens gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.

KuckeinMaatzErnemann
AthingSolin-Stojanovic
Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung einer Geldfälschungsanklage, Gesamthaftstrafe reduziert — Themis