Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Würdigung entlastender Zeugenaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 569/86
Datum
23.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung, Entführung und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt; seine Revision hatte mit der Sachrüge Erfolg. Der BGH bemängelt die Beweiswürdigung des Landgerichts, insbesondere die Bewertung der erst spät vorgebrachten entlastenden Angaben der Mutter. Das Gericht stellt klar, dass Schweigen bzw. späte Nennung einer zur Zeugnisverweigerung Berechtigten nicht ohne weitere Feststellungen gegen deren Glaubwürdigkeit gewertet werden darf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und zur Prüfung einer möglichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die späte Nennung einer entlastenden Zeugin durch den Angeklagten begründet nur dann ein gegen sie sprechendes Indiz, wenn feststeht, dass der Angeklagte bereits zuvor Kenntnis vom Inhalt und von der Aussagebereitschaft der Zeugin hatte.

2

Das Schweigen oder die anfängliche Unterlassung von Angaben eines zur Zeugnisverweigerung Berechtigten (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) darf nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden; spätere entlastende Angaben sind hierdurch nicht per se unglaubwürdig.

3

Eine als widerlegend angesehene entlastende Zeugenaussage muss das Urteil substantiiert und nachvollziehbar entkräften; die Beweiswürdigung hat sich ausdrücklich mit entlastenden Indizien auseinanderzusetzen.

4

Zeigt sich Anhalt für frühere Hirnverletzungen des Angeklagten, hat das Gericht von Amts wegen oder aufzuhellende Nachfrage die Frage einer möglichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 9. Juli 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 569/86 in der Strafsache gegen █████████, dort geboren am ██████, Waldemar Harald, zur ████ ██ █████ 1960, wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Darlegungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Prostituierte █████ am 29. April 1986 mit List zu seiner Wohnung gebracht und sie mit einer weiteren List veranlasst, diese zu betreten. Dort hat er mit ihr zweimal geschlechtlich verkehrt, nachdem er ihren Widerstand durch Würgen und Schläge sowie durch die Drohung, er werde sie umbringen, gebrochen hatte. Der Angeklagte bestreitet nicht, die Frau in seine Wohnung gebracht und dort mit ihr geschlechtlich verkehrt zu haben. Er behauptet aber, sie sei mit allem einverstanden gewesen.

Das Landgericht ist der Auffassung, diese Einlassung des Angeklagten sei widerlegt. Eine die Darstellung des Angeklagten stützende Aussage seiner Mutter – die an der Tür des Zimmers des Angeklagten gelauscht und diesen sowie seine Begleiterin bei der Wegfahrt beobachtet haben will – hält das Landgericht für unglaubwürdig. Es hat dazu ausgeführt, Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage werde bereits durch den Umstand geweckt, dass der Angeklagte die Wahrnehmungen seiner Mutter erst am 19. Juni 1986 in die Ermittlungen eingeführt habe. Dies sei „um so verwunderlicher“, als nach den Angaben eines Ermittlungsbeamten die Mutter „bereits seit Juni 1985“ mit den Ermittlungen gegen ihren Sohn konfrontiert worden sei (UA 10). Es komme hinzu, dass sie den Staatsanwalt aufgesucht und dort um Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße gebeten habe, ohne die ihren Sohn entlastenden Angaben zu machen.

Diese Würdigung hält, selbst wenn man ihr entnimmt, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat am 29. April 1985 und nicht – wie festgestellt – am 29. April 1986 begangen worden ist, rechtlicher Prüfung nicht stand.

Bedenklich ist schon, dass das Landgericht offenbar das Prozessverhalten des Angeklagten als einen Umstand angesehen hat, der gegen die Glaubwürdigkeit seiner Mutter spricht. Das Aussageverhalten eines Angeklagten, der sich, zur Sache einlässt und sich dadurch zum Beweismittel macht, kann zwar grundsätzlich von indizieller Bedeutung sein (BGHSt 32, 140, 145). Die Tatsache, dass der Angeklagte seine Mutter erst am 19. Juni 1986 als Entlastungszeugin genannt hat, kann aber nur dann ein gegen ihn sprechendes Indiz darstellen, wenn er sie überhaupt

fühler als Zeugin hätte benennen können. Das setzt voraus, dass er weit vor dem 19. Juni 1986 Kenntnis vom Inhalt ihrer späteren Aussage und ihrer Aussagebereitschaft hatte. Dann allerdings konnte die Tatsache, dass er sie erst später als Zeugin benannt hat, dafür sprechen, dass er selbst von der Unrichtigkeit dessen, was sie bereit war zu bekunden, überzeugt war. Dazu hat das Landgericht aber keine Ausführungen gemacht.

Es leitet die Unglaubwürdigkeit der Mutter ersichtlich auch aus einer zweiten Erwägung ab, nämlich aus der Annahme, dass diese die den Angeklagten entlastenden Beobachtungen früher offenbart hätte, wenn sie diese tatsächlich gemacht hätte. Dieser Erwägung steht schon der Umstand entgegen, dass die Mutter erst in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen worden ist und deshalb möglicherweise früher gar nicht erkennen konnte, dass ihre Beobachtungen zur Entlastung ihres Sohnes geeignet waren. Darüber hinaus kann ihre Unglaubwürdigkeit schon aus Rechtsgründen nicht daraus hergeleitet werden, dass sie im Ermittlungsverfahren geschwiegen und erst in der Hauptverhandlung ihre entlastenden Angaben gemacht hat. Denn als Mutter des Angeklagten war sie nicht zur Aussage verpflichtet. Sie hätte ihr Zeugnis gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO verweigern können; eine anfangliche Weigerung, auszusagen, hätte nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden dürfen (BGHSt 22, 113). Eine anfangliche Weigerung, auszusagen, kann auch später nicht zur Prüfung, ob die den Angeklagten entlastenden Angaben glaubhaft sind, herangezogen werden (BGH MDR 1979, 1040 = JZ 1979, 766; Pelchen in KK § 52 Rdn. 45). Nichts anderes kann gelten, wenn ein zur Zeugnisverweigerung Berechtigter es zunächst unterlässt, von sich aus Angaben zu machen. Würden die Gründe, die ihn später doch zur Aussage veranlassen, geprüft und gewertet, so könnte er von seinem Schweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er befürchten müsste, dass daraus nachteilige Schlüsse zu Lasten seines Angehörigen gezogen werden.

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht den Angeklagten freigesprochen hätte, wenn es den Angaben seiner Mutter gefolgt wäre.

Die neu entscheidende Strafkammer wird auch der Frage nachgehen müssen, ob die Kopfverletzung, die der Angeklagte während seiner Schulzeit erlitten hat, Anlass gibt, seine Schuldfähigkeit zu untersuchen.

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HirschthalJahnke
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