Zuständigkeit bei sofortiger Beschwerde gegen Kostenentscheidung – Rückverweisung an OLG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 567/96
- Datum
- 05.12.1996
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO setzt voraus, dass zugleich eine Revision des Beschwerdeführers vorliegt und ein enger Zusammenhang der Rechtsmittel besteht.
Entgegenstehende Kostenentscheidungen oder Unterlassungen sind mittels sofortiger Beschwerde anfechtbar; über sie entscheidet das zuständige Beschwerdegericht, wenn keine gleichzeitige Revision des Beschwerdeführers vorliegt.
Das Beschwerdegericht nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG ist zuständig, wenn nur die Angeklagten Revision einlegen, die Nebenklägerin aber lediglich die Kostenbeschwerde.
Bei jugendlichen Angeklagten tritt die Nebenklage gemäß § 80 Abs. 3 JGG nicht gegen diesen ein; eine Kostenbeschwerde kann sich daher nur gegen die verbleibenden angeklagten Erwachsenen richten.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 567/96 vom 5. Dezember 1996 in der Strafsache gegen
1. Dimitrios █, geboren am ██ 1968 in ██ (Griechenland),
2. Dimitrios ███, geboren am ██ 1977 in ███ (Griechenland),
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Dezember 1996
Tenor
Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin Simone ████ gegen die im Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Mai 1996 getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden.
Gründe
Das Landgericht hat beide Angeklagte jeweils wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, begangen zum Nachteil der Nebenklägerin, verurteilt und ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es hat aber entgegen § 472 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin getroffen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin. Das Rechtsmittel betrifft der Sache nach nur den Angeklagten █, weil gegen den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten ███ gemäß § 80 Abs. 3 JGG die Nebenklage nicht stattfindet.
Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).
Haben – wie hier – nur die Angeklagten Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (BGHR aaO; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 1996 – 4 StR 404/96). Das ist hier das Oberlandesgericht Hamm (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
Steindorf Maatz Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović