Revision gegen Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 564/81
- Datum
- 03.12.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Nichtmitteilung der Anklageschrift dem Angeklagten bei Beginn der Hauptverhandlung bekannt und wird keine Aussetzung zur Nachholung beantragt, gilt der Mangel als nicht gerügt und als verwirkt.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben, wenn der Anklagesatz verlesen wurde und aus dem Fortgang der Hauptverhandlung ersichtlich ist, was dem Angeklagten zur Last gelegt wird.
Die Ablehnung eines weiteren sachverständigen Gutachtens nach § 244 Abs. 4 StPO ist zulässig, soweit nicht dargetan wird, dass der beantragte Sachverständige über überlegene Forschungsmittel oder besondere Sachkunde verfügt.
Die Kennzeichnung einer Tat als "fortgesetzt" gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne des § 260 Abs. 4 StPO und ist bei Vorliegen natürlicher Handlungseinheit entbehrlich bzw. unrichtig.
Bei Delikten nach § 315c StGB ist die Schuldform in die Urteilsformel aufzunehmen, weil die Vorschrift sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Tatbestände umfasst; § 315b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 können durch Hindernisbereitens (z. B. Rammen/Abdrängen) oder durch Zufahren auf sperrende Beamte verwirklicht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 22. Juni 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 564/81
in der Strafsache gegen den Speditionskaufmann Wolfgang H. aus █, geboren am ██ 1953 in ███
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Juni 1981 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§§ 315b Abs. 1 Nr. 2 und 3, 315c Abs. 1 Nr. 1b, 113 Abs. 2, 142 Abs. 1, 52 StGB) schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen „fortgesetzten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Trunkenheit im Straßenverkehr und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall und unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von vier Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem, dem Angeklagten bekanntgemachten Antragsschreiben vom 12. November 1981 zutreffend dargelegt hat, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Ausführungen des Generalbundesanwalts bedürfen jedoch folgender Ergänzungen:
1. Zur Verfahrensrüge einer Verletzung der §§ 201, 338 Nr. 8 StPO, Art. 103 GG:
§ 201 Abs. 1 StPO ist zwar verletzt, weil dem Angeklagten und seinem Verteidiger vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens die Anklageschrift nicht mitgeteilt worden ist (Bd. I Bl. 192 d. A.). Auf diesen Mangel kann sich der Angeklagte jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr berufen. Wie die Revision selbst vorträgt, war der Mangel der Mitteilung der Anklageschrift dem Angeklagten und seinem Verteidiger bei Beginn der Hauptverhandlung bekannt. Gleichwohl haben sie, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, einen Antrag auf Aussetzung der Verhandlung und Nachholung der unterlassenen Mitteilung nicht gestellt. Die Sitzungsniederschrift lässt, entgegen dem Revisionsvorbringen, nicht einmal erkennen, dass der Mangel überhaupt gerügt worden ist. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass auf die Geltendmachung des Mangels verzichtet worden ist (RGSt 58, 125, 127; BGH, Urteil vom 8. Juni 1955 – 3 StR 173/55 – Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 201 StPO Rdn. 39; Sax in KMR, 6. Aufl., § 201 StPO Anm. 9 c II). Dafür, dass der Angeklagte in seiner Verteidigung beschränkt oder dass ihm sonst das rechtliche Gehör versagt worden ist, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Staatsanwalt hat den Anklagesatz verlesen (Bd. II Bl. 327). Dadurch und durch den Fortgang der Hauptverhandlung wusste der Angeklagte, was ihm zur Last gelegt wurde.
2. Zur Verfahrensrüge einer Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO:
Die mit dem bei Gericht am 17. August 1981 rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz in zulässiger Form ergänzte Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren nervenfachärztlichen Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten im Urteil aus den Gründen des § 244 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO rechtlich einwandfrei abgelehnt (UA 12, 13). Dafür, dass ein weiterer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfüge, ist nichts dargetan.
3. Zur Berichtigung der Urteilsformel:
Die Kennzeichnung der Tat als fortgesetzte Handlung gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO (BGHSt 27, 287, 289). Im Übrigen ist sie hier auch fehlerhaft, da, mit Recht (UA 11), natürliche Handlungseinheit angenommen worden ist (BGH bei Hürxthal DRiZ 1977, 307 unter 2).
Auch die Kennzeichnung der Tat als besonders schwerer Fall des § 113 Abs. 2 StGB erübrigt sich (BGHSt 27, 287, 289).
§ 315b Abs. 1 StGB ist sowohl in der Form des Hindernisbereitens (Nr. 2), durch das (wiederholte) Rammen und Abdrängen der verfolgenden Polizeifahrzeuge (BGHSt 21, 301, 303; BGH bei Hürxthal DRiZ 1979, 150 unter 18), als auch in der Form eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs (Nr. 3) durch das Zufahren auf die die Fahrbahn sperrenden Polizeibeamten (BGH bei Hürxthal DRiZ 1977, 308 unter 6), verwirklicht.
Da die Gefährdung des Straßenverkehrs in § 315c StGB sowohl vorsätzlich (Abs. 1) als auch fahrlässig (Abs. 3) begangen werden kann, war die Schuldform in die Urteilsformel aufzunehmen.
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