Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Totschlagurteils wegen unzureichender Feststellungen zu Vorsatz und Affekt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 563/86
Datum
10.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil wegen Totschlags auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen 23 Hammerschläge verurteilt, aber unzureichend dargelegt, ob er den Todeserfolg bewusst in Kauf genommen hat. Ebenso sind die Feststellungen zum hochgradigen affektiven Ausnahmezustand (§§ 20, 21 StGB) rechtsfehlerhaft unvollständig. Die neue Kammer soll auch Civilansprüche im Lichte § 405 StPO prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung des Vorsatzes bei lebensgefährlichen Handlungen reicht es nicht aus, auf die objektive Gefährlichkeit der Tat zu verweisen; das Gericht muss darlegen, dass der Täter die Möglichkeit des Todes tatsächlich erkannt und in Kauf genommen hat.

2

Bei hochgefährlichen Taten kann der Täter trotz Kenntnis der Gefährlichkeit subjektiv nicht den Todeserfolg gewollt oder bedingt in Kauf genommen haben; die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und gefährlicher Körperverletzung erfordert konkrete tatsächliche Feststellungen.

3

Das Vorliegen eines hochgradigen affektiven Ausnahmezustands (§§ 20, 21 StGB) ist entscheidungserheblich und bei entsprechenden Einlassungen und Befunden umfassend zu prüfen; bloße Mutmaßungen über Erinnerungslücken oder pauschale Erwägungen zum Tatbild genügen nicht.

4

Wird ein Strafurteil aufgehoben, sind daraus abgeleitete zivilrechtliche Verurteilungen im Strafverfahren nicht zwangsläufig fortzuerhalten; die Nachfolgekammer hat gegebenenfalls die Anwendung des § 405 Satz 2 StPO zu erwägen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 10. Juni 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 563/86 in der Strafsache gegen ███ aus ██ ███, Cl, Franz, geboren am ██ 1950 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 4

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 10. Juni 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ausgesprochen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Erben des von ihm Getöteten die Beerdigungskosten von 7.559,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Mai 1986 zu zahlen.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.

Der Angeklagte hat seinen Geschäftspartner Rudolf Albert ████ in einer geschäftlichen Auseinandersetzung mit 23 Hammerschlägen getötet. Die Strafkammer ist der Auffassung, er habe vorsätzlich gehandelt. Zur Begründung hat sie ausgeführt,

es könne nach den Gesamtumständen kein Zweifel daran bestehen, dass es „auch für den Angeklagten auf der Hand lag, dass er Rudolf Albert ███ durch die zahlreichen Schläge mit dem Hammerkopf töten konnte und dass er dies zumindest billigend in Kauf nahm“ (UA 20).

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn vorsätzlich hat der Angeklagte nur gehandelt, wenn er die auf der Hand liegende Schlussfolgerung tatsächlich auch gezogen hat. Dies hat das Landgericht nicht näher dargelegt. Es versteht sich hier nicht von selbst. Der Angeklagte geriet nach den Feststellungen bei der geschäftlichen Auseinandersetzung mit Rudolf Albert ███ in einen affektiven Ausnahmezustand. Er fürchtete, dieser wolle und werde ihn geschäftlich ruinieren. Nach seinem Eindruck verdrehte ████ bei einem während der Auseinandersetzung geführten Telefongespräch mit Rechtsanwalt ████ „die Tatsachen völlig“. ████ erklärte ihm, er kenne ihn, den Angeklagten, nicht mehr gebrauchen. Die vereinbarte prozentuale Beteiligung könne er sich „abschminken“, er solle sein, des Angeklagten, Haus in ███████ in Zukunft möglichst nicht mehr betreten. Für den Fall, dass der Angeklagte von dem notariellen Vertrag mit ihm, ████, zurücktreten wolle, müsse er sich vor Augen halten, dass er dann bestraft werde, weil er vor dem Vertragsschluss pflichtwidrig unterlassen habe, Konkurs anzumelden. Dem Angeklagten wurde das „Zuhören zunehmend unerträglich“, er „begann zu schwitzen, bekam einen trockenen Mund und angeblich“ (was zu Gunsten des Angeklagten dahin zu würdigen ist, dass dies tatsächlich so war) „sogar Sehstörungen“.

„Angst und Wut“ stiegen in ihm auf. Er versetzte ███ einen Faustschlag, ergriff dann einen auf dem Schrank liegenden Hammer und schlug damit mindestens 23mal auf den Kopf, den Nacken und den Hals des ████ ein, „um ihn zum Schweigen zu bringen und sich abzureagieren“ (UA 14).

Das Landgericht ist der Auffassung, es habe beim Angeklagten kein derart hochgradiger affektiver Ausnahmezustand vorgelegen, dass von einer tiefgreifenden Bewusstseinstörung auszugehen sei. Deshalb sei die Anwendbarkeit der §§ 20, 21 StGB ausgeschlossen. Nicht beantwortet hat die Strafkammer aber damit die Frage, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Bei äußerst gefährlichen Handlungen, wie hier bei Hammerschlägen auf den Kopf des Opfers, liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen und, weil er gleichwohl an der Verfolgung seines unmittelbaren Zieles (hier: das Opfer zum Schweigen zu bringen und sich selbst abzureagieren) festhält, einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nimmt. Doch versteht sich dies nicht von selbst, wie schon die Unterscheidung des Gesetzes zwischen – bedingt – vorsätzlicher Tötung und vorsätzlicher Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ (§ 223a StGB) zeigt. Es ist durchaus möglich, dass der Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, ohne doch, etwa – was hier in Frage kommt – infolge eines unkontrollierten Gefühlsausbruchs aufgrund nervlicher

Überforderung, sich dessen bewusst zu sein, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (BGH NStZ 1984, 19; BGH, Urteil vom 13. Mai 1986 – 1 StR 180/86; st. Rspr.). Deshalb hatte das Landgericht dazu Ausführungen machen müssen.

Im Übrigen halten auch die Erwägungen des Landgerichts zur Frage, es habe kein hochgradiger affektiver Ausnahmezustand vorgelegen, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zur Einlassung des Angeklagten, die für das Bestehen eines solchen Zustandes sprechen könnte, er könne sich an das Ergreifen des Hammerkopfes und des Zuschlagens nicht mehr erinnern, führt das Landgericht aus, eine „derartige angebliche Erinnerungslücke“ könne nur auf einen Verdrängungsmechanismus zurückgeführt werden. Damit ist das Bestehen der Erinnerungslücke, zumal die Art des Verdrängungsmechanismus nicht dargestellt ist, nicht ausgeschlossen. Die den Ausführungen des Sachverständigen folgende Erwägung des Landgerichts, die Art der bei ████ gefundenen Verletzungen, die sämtlich „in dem relativ kleinen Umkreis des Kopfes gefunden“ worden seien, ließen nicht darauf schließen, dass der Angeklagte „blindwütig“, „wie von Sinnen“ zugeschlagen habe, es habe also keine „ungezielte Aggression“ vorgelegen, berücksichtigt nicht das Tatbild und verkennt, dass bei einem in einem hochgradigen affektiven Ausnahmezustand handelnden Menschen nicht die geistige Orientiertheit beeinträchtigt zu sein braucht, wohl aber die Fähigkeit, seine affektiven Antriebe noch zu steuern (vgl. BGHSt 11, 20, 24).

Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung (§§ 20, 21 StGB) ist somit nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden.

Schuld- und Strafausspruch unterliegen deshalb der Aufhebung. Damit entfällt auch die auf §§ 403 ff. StPO i. V. m. § 844 Abs. 1 BGB gestützte Verurteilung des Angeklagten zu Schadensersatz (§ 405 Satz 1 StPO). Die neu entscheidende Strafkammer wird gegebenenfalls die Anwendung des § 405 Satz 2 StPO zu erwägen haben. Eine Erledigung der Ansprüche der Erben des Getöteten im Strafverfahren könnte dann ungeeignet sein, wenn zu prüfen ist, ob die Ansprüche der Erben auf einen Dritten (Versicherungen) übergegangen oder ob sie zu mindern sind, etwa weil sie sich ein Mitverschulden des Getöteten entgegenhalten lassen müssen (vgl. Theda DAR 1985, 10) oder weil die Kleidungskosten aus Gründen der Vorteilsausgleichung (vgl. Theda DAR 1985, 10, 13 m. w. Nachw.) vom Angeklagten nicht in voller Höhe zu erstatten sind.

StPOHürxthalJahnke
LaufhütteSalgerGoydke
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