Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Berücksichtigung nicht mehr strafbarer Vorstrafe im KCanG als harmloser Rechtsfehler

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 563/24
Datum
26.03.2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:260325B4STR563.24.0
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bielefeld wurde als unbegründet verworfen. Der BGH stellt fest, dass die Kammer zu Lasten des Angeklagten eine Vorstrafe berücksichtigte, die nach § 34 Abs. 1 Nr. 1b KCanG nicht mehr strafbar wäre. Dieser Rechtsfehler ist jedoch revisionsrechtlich unerheblich, weil erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge und professionelles Vorgehen das Strafmaß bestimmt haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vorstrafe darf bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn die der Vorstrafe zugrunde liegende Handlung nach der anzuwendenden, geänderten Rechtslage nicht mehr strafbar ist.

2

Ein bei der Strafzumessung begangener Rechtsfehler führt nur dann zu einer Revisionsfolge, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei rechtlicher Bewertung der Vorstrafe eine mildere Strafe verhängt hätte (harmless‑error‑Grundsatz).

3

Mit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes fallen bestimmte eigengebrauchsbezogene Cannabisbestände nach § 34 Abs. 1 Nr. 1b KCanG nicht mehr unter die Strafbarkeit; entsprechende Vorstrafen verlieren insoweit ihre berücksichtigungswürdige Bedeutung.

4

Bei Betäubungsmitteldelikten stellen die erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge und ein professionelles Vorgehen maßgebliche strafschärfende Umstände dar, die das Strafmaß entscheidend beeinflussen können.

Relevante Normen
§ 34 Abs 1 Nr 1b KCanG§ 46 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 4. Juli 2024, Az: 9 KLs 3/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten dessen einschlägige Vorstrafe berücksichtigt. Diese bezog sich auf den Besitz von 51,24 g Cannabis am Wohnsitz, der aber nach dem nunmehr geltenden Recht nicht mehr strafbar wäre (§ 34 Abs. 1 Nr. 1b) KCanG; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2024 ‒ 6 StR 142/24 Rn. 3). Der Senat vermag jedoch auszuschließen, dass die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte, soweit sie die erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge Cannabis um mehr als das 350-fache (vgl. zum Grenzwert BGH, Beschluss vom 31. Juli 2024 ‒ 4 StR 499/23 Rn. 6; Beschluss vom 24. April 2024 ‒ 4 StR 50/24 Rn. 6; jew. mwN) und das professionelle Vorgehen als die maßgeblich bestimmenden strafschärfenden Gesichtspunkte bewertet hat.

Quentin Sturm Maatsch

Scheuß Marks

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