§ 142 StGB: Unfallflucht gilt nicht für Verkehrsunfälle im Schiffsverkehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 562/59
- Datum
- 03.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslegung einer Strafnorm hat beim Wortlaut zu beginnen, kann aber ergeben, dass umgangssprachliche Begriffe im Gesetz in einem engeren Sinn verwendet werden.
§ 142 StGB ist nach Entstehungsgeschichte und Regelungszweck auf Unfälle im Straßenverkehr beschränkt und erfasst den Verkehr zu Wasser nicht.
Eine Ausdehnung der Strafbarkeit wegen Unfallflucht auf andere Verkehrsarten (z.B. Schiffs- oder Luftverkehr) bedarf wegen der wesentlichen Eigenarten dieser Verkehrsbereiche einer eindeutigen gesetzgeberischen Anordnung.
Kriminalpolitische Erwägungen rechtfertigen eine Erweiterung des § 142 StGB auf den Wasserverkehr nicht, wenn die typischen Verkehrsverhältnisse dort die Feststellungsinteressen und Fluchtmöglichkeiten anders prägen als im Straßenverkehr.
Erweist sich eine weitergehende Erfassung anderer Verkehrsarten als erforderlich, ist dies aus Gründen der Rechtssicherheit Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der richterlichen Rechtsfortbildung.
Rubrum
StR 562/59
Beschluss
In der Strafsache gegen den Binnenschiffer August H. ██████ aus ███████████████, ███ geboren ███ ████ ██ in C—, Kreis ████, wegen Verkehrsunfallflucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Februar 1960 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzenden und die Bundesrichter Dr. Sauer, Martin, Dr. Flitner und Börtzler als beisitzende Richter
Tenor
Die Strafvorschrift gegen Unfallflucht (§ 142 StGB) ist auf den Verkehr zu Wasser nicht anwendbar.
Gründe
I. Der Angeklagte ist vom Schöffengericht wegen Fahrerflucht (§ 142 StGB) verurteilt worden. Seine Berufung wurde von der kleinen Strafkammer verworfen. Sie hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Am 22. Dezember 1956 führte der Angeklagte einen Motorschlepper und zwei dahinter angehängte beladene Schleppkähne spreeaufwärts. Als der Schleppzug unter der Eisenbahnbrücke Jungfernheide hindurchfuhr, rammte der erste Schleppkahn ein an einem Brückenpfeiler angebundenes Arbeitsfahrzeug (einen Prahm) und ein Rettungsboot, das an dieses angebunden war.
Die Seiten dieser beiden Fahrzeuge wurden eingedrückt, so daß Wasser in sie eindrang. Der Angeklagte hatte den Zusammenstoß bemerkt und setzte, ohne anzuhalten, seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit über das Schloß C— ███ hinaus fort, obwohl er innerhalb der geraden Strecke zwischen der Eisenbahnbrücke und dem Schloß hätte anhalten können.
Gegen seine Verurteilung hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Kammergericht in Berlin, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, möchte es als unbegründet verwerfen, sieht sich daran jedoch durch ein Urteil des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 23. April 1959 (NJW 1959, 1378 Nr. 22 = VRS 16, 429) gehindert. Dieses Gericht vertritt die Auffassung, § 142 StGB gelte nicht für den Fahrverkehr auf Wasserstraßen, demgemäß auch nicht für Verkehrsunfälle dort. Das Kammergericht dagegen hält die Strafbestimmung auch in einem solchen Fall für anwendbar. Es hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof die Sache zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung sind erfüllt. In der Sache schließt sich der erkennende Senat im Gegensatz zur Meinung des Generalbundesanwalts, der die Auffassung des vorlegenden Kammergerichts für zutreffend hält, dem Oberlandesgericht in Koblenz an.
1. Das Kammergericht glaubt, dem Gesetz, insbesondere seinem Wortlaut, keinen Anhalt dafür entnehmen zu können, daß die Anwendung des § 142 StGB auf den Straßenverkehr habe beschränkt werden sollen. Sprachlich umfasse, wie auch das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Beschluß vom 24. September 1954 (siehe Die Wasserschutzpolizei 1956, 20) ausführe, der Begriff „Verkehrsunfall“ auch einen Unfall im Schiffsverkehr auf einer Wasserstraße. Ebensowenig sei der Begriff „Fahrzeug“ in § 142 StGB im Gegensatz zu § 22 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (KFG) vom 3. Mai 1909 (RGBl. 437), dem Vorläufer des jetzigen § 142 StGB, auf Landfahrzeuge begrenzt. Vielmehr verstehe man „seit eh und je“ unter einem Fahrzeug die „Vorrichtung zur Beförderung von Lasten und Personen zu Land und zu Wasser, auch in der Luft, wie Wagen, Schlitten, Luftschiffe ohne Rücksicht usw., im Seewesen im allgemeinen jedes Schiff“, ohne auf seine Größe zu sehen.
2. Mit Recht geht das Kammergericht bei der Auslegung des § 142 StGB vom Wortlaut des Gesetzes aus. Denn die Auslegung jeder gesetzlichen Bestimmung muß bei ihrem Wortlaut beginnen. Verwendet ein Gesetz einen Begriff, der auch außerhalb der Rechtsanwendung im Alltagsleben üblich ist – das trifft für die in § 142 vorkommenden Begriffe „Verkehrsunfall“ und „Fahrzeug“ zu –, so stellt sich für die Auslegung des Gesetzes die Frage, ob der in ihm verwandte Begriff in dem gleichen Sinn wie im alltäglichen Sprachgebrauch gemeint ist. Das muß nicht so sein. Denn das Gesetz gebraucht gelegentlich Begriffe in einem engeren Sinne als die tägliche Umgangssprache. So ist – um auf ein Beispiel ebenfalls aus dem Verkehrsrecht hinzuweisen – der Begriff der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in § 1 StVO und § 2 StVZO gegenüber dem Sprachgebrauch des Alltagslebens enger. Hier versteht man unter einem Verkehrsteilnehmer auch den Fahrgast, der sich selbst untätig verhaltend in einem Fahrzeug befördert wird. Dagegen ist Teilnehmer im Sinne jener beiden Bestimmungen nur eine Person, die irgendwie auf das Verkehrsgeschehen einwirkt. Dies hat der erkennende Senat in einem Beschluß 4 StR 424/59 vom 25. November 1959 (zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt) näher dargelegt.
Es läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß die Begriffe „Verkehrsunfall“ und „Fahrzeug“ in § 142 StGB ebenfalls in einem besonderen, den allgemeinen Sprachsinn einengenden Bedeutung gemeint sind. Ob das der Fall ist, läßt sich nur durch Ergründung des Gesetzeswillens erkennen.
3. Anhaltspunkte für die vom Gesetzgeber mit der Schaffung einer Vorschrift verfolgte Absicht liefert in erster Linie deren Entstehungsgeschichte.
a) Entgegen der Auffassung des Kammergerichts läßt die Entstehungsgeschichte der Strafvorschrift gegen Unfallflucht und die Geschichte ihrer späteren Änderung erkennen, daß durch sie, wie von Anfang an, so auch nach ihrer spateren Änderung, nur Unfälle im Straßenverkehr von Landfahrzeugen erfaßt werden sollten. Von niemandem, auch nicht von dem Kammergericht, wird bezweifelt und kann bezweifelt werden, daß § 22 KFG nur Unfälle betraf, an welchen die Führer von Landfahrzeugen beteiligt waren. Denn unter einem Kraftfahrzeug im Sinne dieser Bestimmung, die den Führer eines solchen Fahrzeugs unter den dort weiter umschriebenen Voraussetzungen mit Strafe bedrohte, waren nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 1 Abs. 2 aaO „Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an besondere Geleise gebunden zu sein“, zu verstehen.
Die bisher einzige Änderung jener Bestimmung hat die Verordnung vom 2. April 1940 (RGBl. I, S. 606) gebracht und sie als § 139a dem Strafgesetzbuch eingefügt. An dessen Stelle ist der mit ihm wörtlich übereinstimmende § 142 StGB durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I, 735) getreten. Grund für die Änderung der früheren sich nur gegen Führer von Kraftfahrzeugen richtenden Bestimmung des § 22 KFG war, wie der amtlichen Begründung zur Änderungsverordnung von 1940 (DJ 1940, 508 Nr. 201) zu entnehmen ist, die Notwendigkeit, „der fortschreitenden Entwicklung des Straßenverkehrs“ gerecht zu werden. Zur Begründung des damals geschaffenen § 139a StGB ist darin besonders erwähnt: „§ 22 KFG bedrohte in seinem ersten Absatz den Fahrer eines Kraftfahrzeugs mit Strafe, der es nach einem Unfall unternimmt, sich der Feststellung des Fahrzeugs und seiner Person durch die Flucht zu entziehen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß diese Vorschrift den Bedürfnissen des Straßenverkehrs nicht genügt. Zunächst ist die Beschränkung des Täterkreises auf den Kraftfahrzeugführer nicht mehr am Platze; der Insasse des Kraftwagens, der etwa dem Fahrer Weisungen erteilt hat, der Radfahrer oder Fußgänger, überhaupt jeder Verkehrsteilnehmer muß grundsätzlich allen, wenn nach den Umständen unter einer Vorschrift in Frage kommt, daß sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat ...“
Der Gesetzgeber wollte also zwar den Kreis der Personen erweitern, die als Täter von Unfallflucht in Betracht kommen können, wollte aber den Kreis nicht über Teilnehmer am Straßenverkehr hinaus erstrecken, hat dies jedenfalls nicht klar zum Ausdruck gebracht. Nur die Erfahrung mit diesem Verkehr wird von der amtlichen Begründung für die Notwendigkeit der Erweiterung der Strafbestimmung auf jeden Teilnehmer an diesem Verkehr, also beispielsweise auch auf Fußgänger, herangezogen. Die vom Gesetzgeber erkannte Notwendigkeit, mit der Fortentwicklung im Straßenverkehr Schritt zu halten, war, abweichend von der Auffassung des Kammergerichts, kein unmittelbarer Anlaß zu einer sachlich über den Straßenverkehr hinausgreifenden Änderung, die beispielsweise den Schiffsverkehr oder gar den Luftverkehr hatte einbeziehen sollen. Erkennbar wurde nur der Wille des Gesetzgebers, die auf den Straßenverkehr beschränkte Strafvorschrift durch Ausdehnung des innerhalb dieses Verkehrs in Betracht kommenden Täterkreises zu erweitern. Er hätte allerdings darüber hinaus den Schiffsverkehr oder auch den Luftverkehr, also jede Art von Verkehr einbeziehen können. Wäre das sein Wille gewesen, dann hätte er diese bedeutsame Erweiterung klar zum Ausdruck bringen müssen. Denn die Verkehrsvorgänge zu Wasser und in der Luft gehören zwar zum umfassenden Begriff des Verkehrs insgesamt, unterscheiden sich aber von den mit ihnen verwandten Fällen des Straßenverkehrs in bemerkenswerter Weise, was mit den wesentlichen Eigenarten und Besonderheiten ihrer Gestaltung zusammenhängt. Dem bloßen Schweigen des Gesetzes und seiner Geschichte kann jedenfalls ein so bedeutsamer Änderungswille nicht entnommen werden.
Auch dem Hinweis von Rietzsch in DJ 1940, 532/536, eines Referenten im damaligen Reichsjustizministerium, ist schon seinem eigenen Gedankengang zufolge kein sicherer Anhalt für die vom Kammergericht angenommene gesetzgeberische Absicht zu entnehmen.
Rietzsch führt im Anschluß an die amtliche Begründung wörtlich aus: „Bedeutsam ist die Erweiterung des Täterkreises durch § 139a, die sich daraus ergibt, daß jetzt die Beschränkung auf die Beteiligung eines Kraftfahrzeugs an dem Unfall aufgegeben ist: Auch ein Eisenbahn-, Straßenbahn-, Flugzeug-, Fahrradunfall, selbst ein unglückliches Zusammenprallen zweier Fußgänger kann jeder Unfall im Sinne des § 139a StGB sein; fall im Verkehr löst die Feststellungspflicht aus.“
Vom Schiffsverkehr erwähnt Rietzsch nichts. Allerdings könnte man aus seinem Hinweis auf den Flugverkehr folgern, daß er vielleicht der Meinung war, auch der Schiffsverkehr sei von der Neuregelung erfaßt. Aber auch dann bestünden gewichtige Bedenken gegen die Annahme, es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, was der seinerzeitige Referent des Reichsjustizministeriums für diesen Willen möglicherweise hielt. Die besondere Eigenart und Schnelligkeit des Verkehrs auf der Straße und seine stetige Zunahme, insbesondere die Steigerung der mit ihm verbuncenen Gefahren für alle Arten von Teilnehmern ließen es notwendig erscheinen, ein Gebot des Wartens an der Unfallstelle für jeden von ihnen aufzurichten. Denn die Möglichkeit der Entfernung vom Unfallort ist durch die weite Verzweigung des Straßennetzes erleichtert. Die Erfüllung der vom Gesetzgeber angeordneten Wartepflicht an der Unfallstelle ist einem Teilnehmer am Straßenverkehr auch zuzumuten, da er dieser Pflicht leicht nachkommen kann. Dagegen ist ein Warten am Unfallort etwa in der Luft überhaupt unmöglich und auch im Schiffsverkehr nicht selten nur schwer durchzuführen. Wegen dieser auffälligen Verschiedenheiten unter den mehreren Arten des Verkehrs hätte es einer ausdrücklichen Bestimmung bedurft, derzufolge auch der Schiffsverkehr in die Strafvorschrift gegen Unfallflucht einbezogen sein sollte.
Auch auf die Entscheidung RGSt 75, 355/59 kann das Kammergericht sich für seine weitgehende Auffassung nicht mit Erfolg berufen. Der vom Reichsgericht beurteilte Fall hatte einen Unfall beim Betrieb einer Straßenbahn auf eigenem Bahnkörper zum Gegenstand. In der Begründung seiner Entscheidung weist es darauf hin, daß die Strafdrohung des neuen § 139a StGB gegenüber der des § 22 KFG „auf alle Teilnehmer am Verkehr, nicht etwa nur am Straßenverkehr, erweitert worden sei“. Bei der vom Reichsgericht geübten Gepflogenheit, keine Rechtsfrage zu entscheiden, deren Beantwortung für die Lösung des zu entscheidenden Rechtsfalles nicht erforderlich war, bestehen erhebliche Bedenken gegen die Meinung, das Reichsgericht habe durch die Worte „alle Teilnehmer am Verkehr“ zum Ausdruck bringen wollen, auch der Schiffs- oder gar der Luftverkehr sei mit einbezogen. Näher liegt die Deutung, daß nach Meinung des Reichsgerichts die Änderung nicht nur den Verkehr auf einer allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung stehenden Straße, sondern auch den Verkehr einer Straßenbahn auf eigenem Bahnkörper erfassen wolle.
b) Trotz der aus der Entstehungsgeschichte des § 142 StGB ersichtlichen erheblichen Bedenken gegen die Ausdehnung auf den Schiffsverkehr ließe es sich vielleicht dann rechtfertigen, auch diesen Verkehr mit in die getroffene Regelung einzubeziehen, wenn dringende kriminalpolitische Gründe dies erforderten.
Es lassen sich gewiß, worauf das Kammergericht an sich zutreffend hinweist, auch im Verkehr auf Wasserstraßen viele Fälle von Zusammenstößen insbesondere kleiner, wendiger und schneller Wasserfahrzeuge denken, bei denen den daran Beteiligten ein Halten leicht möglich und deshalb eine dennoch unternommene Flucht verwerflich ist. Bei der Frage, ob kriminalpolitische Notwendigkeiten die Einbeziehung des Schiffsverkehrs in die Regelung des § 142 StGB fordern, glaubt der Senat jedoch von dem Regel- oder Durchschnittsfall eines Unfalls auf dem Wasser ausgehen zu sollen. Die Verkehrsverhältnisse dort sind von denen auf dem Land in erheblichen Punkten verschieden, worauf das Oberlandesgericht in Koblenz in seiner erwähnten Entscheidung mit Recht hinweist. Während beim Landverkehr mit seinem vielverzweigten Straßennetz die Möglichkeit für einen Unfallbeteiligten, unerkannt zu entkommen, nahe liegt, besteht sie auf dem Wasser nicht im gleichen Maße. Das zeigt auch der vorliegende Fall eines langsamen Schleppzugverkehrs; die an dem Unfall Beteiligten konnten mühelos und ohne nennenswerte Verzögerung ermittelt werden. Die Sicherung von Spuren am Unfallort, die u.a. durch das Gebot dort zu warten ermöglicht und gewährleistet werden soll, scheidet im Wasserverkehr häufig aus. Der Senat vermag deshalb eine dringende Notwendigkeit nicht zu erkennen, die Regelung des § 142 StGB auf den Schiffsverkehr auszudehnen.
4. Keinen Anlaß sieht der Senat, zu prüfen, ob etwa für die eine oder andere Auffassung etwas aus der Tatsache gefolgert werden kann, daß die Binnenschiffahrtsstraßenordnung vom 19. Dezember 1954 (BGBl. II, 1137) bereits Strafbestimmungen für Unfälle auf Wasserstraßen enthält, die allerdings nur Übertretungstatbestände enthalten, insbesondere ob gerade aus dieser Tatsache geschlossen werden darf, es bestehe noch Raum für die Anwendung strengerer Strafbestimmungen bei Unfallflucht.
5. Der Senat glaubt auch, den Erörterungen der amtlichen Strafrechtskommission nichts für die eine oder andere Ansicht entnehmen zu können. Selbst wenn dort die Auffassung vertreten worden sein sollte, bereits der geltende § 142 StGB erfasse auch den Schiffsverkehr, so vermöchte er sich dieser Meinung aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen. Er hält es vielmehr – nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit – für eine Aufgabe des Gesetzgebers, den erweiterten Umfang der Strafbarkeit wegen Unfallflucht selbst eindeutig anzuordnen, wenn er ein entsprechendes Bedürfnis für die Zukunft für gegeben hält.
| Rotberg | Sauer | Bittner | |||
| Martin | Börtzler |