Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Bewertungseinheit bei Heroinverkäufen unzureichend berücksichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 561/96
Datum
29.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Heroin in 69 Fällen verurteilt; die Revision rügte Rechtsfehler. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, weil das Landgericht nicht ausreichend bedacht hat, dass mehrere Einzelverkäufe aus derselben Erwerbsmenge als eine Bewertungseinheit zu werten sein können. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben erhalten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Alle Betätigungen, die den Vertrieb derselben in einem Erwerbsvorgang erworbenen Betäubungsmittel betreffen, sind als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens zu werten; spätere Veräußerungen derselben Menge sind unselbständige Teilakte innerhalb einer Bewertungseinheit.

2

Es ist rechtsfehlerhaft, allein nach der Zahl der festgestellten Einzelverkäufe zu beurteilen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass mehrere Verkäufe auf dieselbe Einkaufsmenge zurückgehen.

3

Fehlen verlässliche Feststellungen zur Zuordnung von Veräußerungen zu Erwerbsvorgängen, kann eine auf der bloßen Anzahl der Verkaufsakte beruhende Tatmehrheitsverurteilung nicht aufrechterhalten werden.

4

Das Revisionsgericht kann die rechtliche Bewertung aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen, dabei aber unveränderte Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen lassen, soweit sie nicht vom Rechtsfehler berührt sind.

5

Qualifizierende Umstände (z. B. Gewerbsmäßigkeit), die für die Rechtsfolge erheblich sind, müssen im Schuldspruch berücksichtigt bzw. ausdrücklich genannt werden, wenn die Verurteilung darauf gestützt wird.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 561/96 vom 29. November 1996 in der Strafsache gegen Bayram ███████, geboren am █████ in █████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 1996 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom Mai 1996 (im Urteilsrubrum versehentlich: 1995) mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten, soweit es die Verkaufsgeschäfte (II. 2 der Urteilsgründe) betrifft.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 69 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte, nachdem er die Möglichkeit erkannt hatte, „sich durch gewinnbringenden Heroinverkauf eine zusätzliche, fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen [...] regelmäßig Heroin von einem unbekannten Verkäufer“. Dabei erwarb er in der Regel Säckchen mit 5 g Heroin, für die er an seinen Verkäufer jeweils 200,00 DM zahlen musste. Vereinzelt kaufte der Angeklagte auch sog. „Bubbles“, das sind Abpackungen von etwa 1/4 bis 1/3 Gramm Heroin, ein. Soweit er Säckchen mit 5 g Heroin erwarb, verpackten er oder seine Freunde den Inhalt selbst zu „Bubbles“, wobei 5 g Heroin jeweils 15 „Bubbles“ ergaben. Diese „Bubbles“ verkaufte der Angeklagte an seinen „Kundenkreis“ (UA 5/6). Im Einzelnen teilt das Urteil für den Zeitraum von Dezember 1993 bis Januar 1995 insgesamt 69 Verkäufe von Heroin an fünf namentlich benannte Abnehmer mit. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle verkaufte der Angeklagte ein oder zwei „Bubbles“; in zehn Fällen verkaufte er jeweils 5 g und in zwei Fällen jeweils 10 g Heroin.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe „in 69 Fällen [...] Heroin verkauft, indem er es Handel mit Heroin betrieben hat“ (UA 19).

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen weisen aus, dass der Angeklagte sich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat. Doch kann das Urteil nicht bestehen bleiben, weil die Verurteilung wegen 69 tatmehrheitlich begangener Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG rechtlicher Prüfung nicht standhält.

Das Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung des Konkurrenzverhältnisses der einzelnen Verkaufsgeschäfte untereinander nicht erkennbar bedacht, dass nach ständiger Rechtsprechung sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen sind, weil bereits der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewertungseinheit auch die späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4 m.w.N.).

Zwar ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe zur Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 5 und StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 6). Doch ist es rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfte abzustellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass an sich selbständige Rauschgiftgeschäfte dieselbe Rauschgiftmenge betreffen. So liegt es hier:

Der Angeklagte kaufte das zum Handel bestimmte Heroin in der Regel in Mengen von 5 g, aus denen er jeweils 15 „Bubbles“ herstellte. Davon kauften seine Abnehmer ganz überwiegend bei jeweils einer Gelegenheit nur ein oder zwei „Bubbles“. Bei dieser Form des Vertriebs liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte aus einer Einkaufsmenge von 5 g zwischen sieben und fünfzehn Einzelverkäufe getätigt hat. Auch musste das Landgericht bedenken, dass der Angeklagte – wie die beiden Verkäufe von jeweils 10 g Heroin an Melissa P. belegen (II. 2 Buchst. g der Urteilsgründe) – auch mit größeren Mengen Handel trieb. Bei dieser Sachlage bieten die Feststellungen – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. Oktober 1996 zutreffend ausgeführt hat – keine ausreichende Grundlage für eine auch nur annähernd verlässliche Zuordnung der festgestellten 69 Verkaufsgeschäfte zu einer bestimmten Anzahl der vom Angeklagten getätigten Erwerbsgeschäfte. Eine Schuldspruchänderung durch den Senat kommt hiernach nicht in Betracht. Das Urteil ist deshalb aufzuheben.

Von dem aufgezeigten Rechtsfehler werden allerdings die Feststellungen zu den vom Angeklagten getätigten Betäubungsmittelverkäufen (II. 2 der Urteilsgründe) nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.

Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die „gewerbsmäßige“ Begehung im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG im Schuldspruch keine Erwähnung findet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 260 Rdn. 25 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Revision aufgehoben: Bewertungseinheit bei Heroinverkäufen unzureichend berücksichtigt — Themis