Führerscheinvermerk §15 StVZO begründet nicht öffentlichen Glauben an ausländische Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 561/72
- Datum
- 21.12.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermerk im Führerschein, der lediglich den Hinweis „gemäß § 15 StVZO" enthält, begründet nicht den öffentlichen Glauben, dass der Inhaber im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist.
Der Führerschein ist eine amtliche Bescheinigung mit Beweiskraft hinsichtlich der Erteilung einer Fahrerlaubnis und der Identität des Inhabers; diese Beweiskraft erstreckt sich jedoch nur auf die vom Gesetz oder der Verkehrsanschauung gedeckten Angaben.
Für die Annahme der Falschbeurkundung nach § 348 Abs. 1 StGB ist erforderlich, dass die konkret bestrittene Angabe der Urkunde nach Gesetz oder Verkehrsanschauung öffentlichen Glauben genießt.
Ein in Muster 1 des Führerscheinformulars vorgesehenes Sternchenvermerk, der das Nichtzutreffende zu streichen vorsieht, rechtfertigt nicht das Ersetzen einer vorgesehenen Angabe durch einen anders lautenden Vermerk und nimmt daher nicht ohne weiteres am öffentlichen Glauben teil.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 11. August 1971
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja StGB §§ 271, 348 Abs. 1; StVZO § 15
Der Vermerk im Führerschein, dass die Fahrerlaubnis „gemäß § 15 StVZO“ erteilt ist, beweist nicht zu öffentlichem Glauben, dass der Führerscheininhaber im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist.
BGH, Urt. v. 21. Dezember 1972 – 4 StR 561/72 – LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 561/72 in der Strafsache gegen
1. den Stadtangestellten August Wilhelm B aus G ao, geboren am █████████ 1916,
2. den ████████ █████, geboren am ███ ███ 1938 in Türkei, Bi,
3. den ████████ ████, geboren am ████████ ███ ████ ██ █████████████ in Türkei,
4. den Angestellten Mehmet, geboren am ███████,
5. den Weichenschmierer Ismail De E, geboren am ██████████████,
wegen fortgesetzter aktiver Bestechung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung vom 21. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Erster █████████████████████ Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████ der Verhandlung, Amtsinspektor Co oet der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten B █████, ██ wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. August 1971
1. in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass verurteilt werden a) der Angeklagte ███████ unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB), b) die Angeklagten ██████, █████ und ████ wegen fortgesetzter aktiver Bestechung (§ 333 StGB), c) der Angeklagte ███████████ wegen aktiver Bestechung (§ 333 StGB);
in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit fortgesetzter Falschbeurkundung, die Angeklagten ██████, ███████ sowie ████ jeweils wegen fortgesetzter aktiver Bestechung in Tateinheit mit fortgesetzter Anstiftung zur Falschbeurkundung zu Freiheitsstrafen und den Angeklagten ██████ wegen aktiver Bestechung in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben nur die Angeklagten ██████, ██, ████████, ██, ███ Revision eingelegt. Die Angeklagten █████████ und █████ rügen ohne nähere Begründung die Verletzung formellen und sachlichen Rechts, der Angeklagte ██████ erhebt allein die Sachbeschwerde.
Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
I. Während die Verfahrensbeschwerden unzulässig sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), geben die Sachbeschwerden Anlass zur näheren Erörterung der Frage, ob die Strafkammer zu Recht den Angeklagten ██, █████ wegen Falschbeurkundung und die Angeklagten █████████, ███████ wegen Anstiftung hierzu verurteilt hat.
1. Nach den Feststellungen der Strafkammer erteilte der Angeklagte ███ als zuständiger Sachbearbeiter des Straßenverkehrsamtes der Stadt G [REDACTED] Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse deutsche Führerscheine. Dabei verwendete er die amtlichen Vordrucke entsprechend dem Muster 1 zu § 10 Abs. 1 Satz 2 StVZO, indem er die Worte „nach Ablegung der Fahrprüfung“ ausstempelte und dafür einsetzte „gemäß § 15 StVZO“. In den ihm zur Last gelegten Fällen stellte er pflichtwidrig solche Führerscheine für türkische Gastarbeiter aus, die, wie er wusste oder billigend in Kauf nahm, nicht im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis waren. Dafür ließ er sich insgesamt 12.700,-- DM zahlen (UA 7, 18, 19).
2. Die Strafkammer ist der Auffassung, dass der Angeklagte sich durch sein Verhalten neben der schweren passiven Bestechung (§ 332 StGB) auch der Falschbeurkundung im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe. Die hiergegen in der Revisionsbegründung des Angeklagten ███████████████████ erhobenen rechtlichen Bedenken greifen durch.
a) Es steht außer Zweifel, dass der Führerschein eine amtliche Bescheinigung ist (§ 2 Abs. 2 StVG, § 4 Abs. 2 StVZO) mit Beweiswirkung für und gegen jedermann hinsichtlich der Erteilung einer Fahrerlaubnis und hinsichtlich des Nachweises, dass der augenblickliche Besitzer mit der im Führerschein bezeichneten Person identisch ist (BGH NJW 1955, 839, 840; BGH VRS 15, 419, 424; OLG Hamm VRS 21, 363 und OLG Köln NJW 1972, 1335, 1337; LK 9. Aufl. § 271 Rdn. 44). Fraglich ist nur, ob der Urkundenteil, auf den sich hier die Tat bezieht, nämlich der hineingestempelte Hinweis auf § 15 StVZO, auch am öffentlichen Glauben der Urkunde teilnimmt. Das ist dann der Fall, wenn das Gesetz einen solchen Vermerk ausdrücklich anordnet oder es jedenfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht, den öffentlichen Glauben auf diese Angabe zu erstrecken (vgl. BGHSt 22, 201, 203). Das trifft hier nicht zu.
b) Weder aus § 15 StVZO noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen folgt, dass im Führerschein die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen zu beurkunden sind, unter denen die Verwaltungsbehörde im Einzelfall die Fahrerlaubnis erteilt hat. Dafür besteht auch kein irgendwie geartetes öffentliches oder sonstiges Interesse. Im Muster 1 ist dementsprechend auch hinter den Worten „nach Ablegung der Prüfung“ durch Sternchenvermerk darauf hingewiesen, dass das Nichtzutreffende zu streichen und nicht etwa durch eine andere Angabe zu ersetzen ist. Die Beweiskraft des Führerscheins jedenfalls, soweit der obere Teil des Musters 1 zu § 10 Abs. 1 Satz 2 StVZO in Betracht kommt, erschöpft sich in den aufgezeigten zwei Beweiskräften. Hierauf allein erstreckt sich die Nachweis- und Ausweispflicht nach § 2 Abs. 2 StVG und § 4 Abs. 2 StVZO.
c) Ob etwas anderes für § 10 StVZO, den Regelfall der Fahrerlaubniserteilung, hinsichtlich des von dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer im Führerschein anzubringenden – im Muster 1 unterer Teil vorgesehenen – Vermerks zu gelten hat, dass nämlich die aufschiebende Bedingung, unter der die Erlaubnis von der Verwaltungsbehörde erteilt worden ist, d. h. das Bestehen der Fahrprüfung, eingetreten ist (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StVZO), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung (vgl. hierzu BGH VRS 15, 419, 420; BayObLG VRS 15, 278, 280; LK 9. Aufl. § 271 Rdn. 44; Schinke/Schröder, 16. Aufl. § 271 Rdn. 22 a. E.). § 15 Abs. 1 StVZO kennt eine solche Bedingung nicht, und dem Angeklagten ████ ist nur die pflichtwidrige Ausstellung von Führerscheinen nach dieser Vorschrift zur Last gelegt worden.
II. Wird somit – entgegen der Auffassung der Strafkammer – mit dem Hinweis auf § 15 StVZO in den von dem Angeklagten ███████████ ausgestellten Führerscheinen nicht mit Beweiswirkung für und gegen jedermann beurkundet, dass ihre Inhaber im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis sind, so entfällt die Verurteilung des Angeklagten B [REDACTED] wegen fortgesetzter Falschbeurkundung und die Verurteilung der Angeklagten ████████, ██ wegen Anstiftung hierzu.
Da das Urteil im Übrigen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen lässt, insbesondere diese nicht durch die, wenn auch rechtsfehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs beschwert sind, hat der Senat die Schuldsprüche ████████████ geändert. Dabei war hinsichtlich des Angeklagten ██ auf teilweisen Freispruch zu erkennen (vgl. Löwe/Rosenberg, 22. Aufl. § 260 Anm. 5 b), weil hier die Annahme von Tateinheit zwischen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung und fortgesetzter Falschbeurkundung von vornherein (vgl. Anklageschrift vom 3. Juni 1971 Bd. II, 148 d. A. und Eröffnungsbeschluss vom 12. Juli 1971 Bd. II, 191 d. A.) fehlerhaft war (BGH VRS 15, 419, 421/422; LK 9. Aufl. § 332 Rdn. 22; Lackner/Maaßen, 7. Aufl. § 332 Anm. 7; Schinke/Schröder, 16. Aufl. § 332 Rdn. 26; Dreher, 32. Aufl. § 332 Anm. 3).
Die Änderung der Schuldsprüche, die gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten ████ und █████ zu erstrecken ist, hat die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche zur Folge. Damit ist auch über die Verfallerklärung neu zu entscheiden.
| Spiegel | Meyer | Hürxthal | |||
| Mayr | Salger |