Treffer
BGH Beschluss

Schuldspruchänderung: Versuchte räuberische Erpressung in versuchte Nötigung geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 55/84
Datum
01.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte bedrohte einen Taxifahrer nach Fahrtende mit einer Pistole; das Landgericht verurteilte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH stellt fest, dass keine finale Beziehung zwischen Drohung und Vermögensvorteil nachgewiesen ist und die Tat spontan erfolgte. Daher wird der Schuldspruch in versuchte Nötigung geändert und der Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Prüfung der Schuldfähigkeit wegen Alkoholeinflusses zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erpressung liegt vor, wenn der Täter durch Einsatz eines Nötigungsmittels das Opfer zu einem vermögensschädigenden Verhalten veranlasst; die Nötigungshandlung muss final auf die Herbeiführung dieses vermögensnachteiligen Verhaltens gerichtet sein.

2

Fehlt eine finale Beziehung zwischen Nötigungshandlung und dem angestrebten Vermögensvorteil (etwa weil die Forderung bereits durchsetzbar ist oder die Handlung erst nach Beendigung der Leistung erfolgt), begründet dies keine (räuberische) Erpressung.

3

Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern, wenn nicht zu erwarten ist, dass eine neue Hauptverhandlung Feststellungen erbringt, die den ursprünglich höheren Vorwurf rechtfertigen würden, und der Angeklagte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders verteidigt hätte.

4

Bei Anhaltspunkten für Alkoholkonsum sind für den Ausschluss erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit erforderlich; pauschale Hinweise auf 'Enthemmung' genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 26. Oktober 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 55/84 in der Strafsache gegen den Arbeiter Michael John S ██ aus ██, geboren am ██ in ██ (USA), wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Oktober 1983 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt wird; 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte mit dem Taxi von Neunkirchen zu seiner Wohnung nach Homburg fahren lassen. Als der Taxifahrer, am Fahrtziel angekommen, ihm den Fahrpreis von 42,– DM genannt hatte, erklärte der Angeklagte, das Geld aus seiner Wohnung holen zu müssen, und stieg aus. Nach einigen Minuten kehrte er, mit einer Pistole in der Hand, zurück, richtete diese auf den Taxifahrer und forderte ihn auf „abzuhauen“. Der Taxifahrer, der die Waffe für eine geladene Gaspistole hielt, schlug diese dem Angeklagten aus der Hand und alarmierte die Polizei, während der Angeklagte in seine Wohnung flüchtete. Nach dem Eintreffen von Polizeibeamten übergab der Angeklagte, der zunächst das vorausgegangene Geschehen abgestritten hatte, dem Taxifahrer sein tragbares Fernsehgerät als Pfand, weil er nicht mehr genügend Geld zur Bezahlung des Fahrpreises zur Verfügung hatte.

Die Strafkammer begründet die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung damit, dass der Angeklagte den Taxifahrer durch die Bedrohung mit der Pistole „zum Verzicht auf die Durchsetzung seiner Fahrpreisforderung zu bewegen“ versucht habe (UA 7). Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche

Eine Erpressung liegt vor, wenn der Täter sein Opfer durch Einsatz eines Nötigungsmittels zu einem vermögensschädigenden Verhalten veranlasst (BGHSt 19, 342, 343); die Nötigungshandlung muss das Mittel sein, durch das der Erpresser das vermögensschädigende Verhalten des Erpressten erreicht oder zu erreichen versucht. Dies ist in einem Fall bejaht worden, in dem es einem Taxifahrer aufgrund eines vom Täter spätestens während der Fahrt gefassten Entschlusses bei Beendigung der Fahrt durch Anwendung von Gewalt unmöglich gemacht wurde, seine Fahrpreisforderung durchzusetzen (BGHSt 25, 224).

So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Strafkammer hat keine Feststellungen dahin getroffen, dass der Angeklagte von vorneherein oder während der Fahrt bereits den Entschluss gefasst hat, den Taxifahrer zum Verzicht auf den Fahrpreis zu zwingen. Er hatte dem Taxifahrer während der Fahrt seinen Namen genannt und ihm erzählt, dass er Amerikaner sei und auf einer Baustelle arbeite. Da der Taxifahrer ferner die Anschrift des Angeklagten kannte und demzufolge wusste, wohin er sich wenden musste, um sein Geld zu erhalten, deutet alles darauf hin, dass der Angeklagte die Nötigungshandlung erst aufgrund eines spontan gefassten Entschlusses nach Beendigung der Taxifahrt beging. Der Angeklagte hat nach Fahrtende dem Taxifahrer durch die Drohung mit der Pistole keinen weiteren Schaden mehr zugefügt; es fehlt mithin an der finalen Beziehung zwischen Nötigungshandlung und Vermögensvorteil (BGH NJW 1984, 501). Dafür, dass der Angeklagte irrtümlich dieser Vorstellung war, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung kann daher nicht bestehenbleiben.

Die in der Drohung mit der Pistole liegende versuchte Nötigung wird vom Wegfall der Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung indes nicht berührt (vgl. BGH NJW 1984, 500). Da nicht zu erwarten ist, dass eine neue Hauptverhandlung zu Feststellungen führt, die eine versuchte Erpressung rechtfertigen könnten, ändert der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der versuchten Nötigung (§§ 240, 22 StGB) schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den veränderten Vorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Tatgericht wird in der neuen Hauptverhandlung auch die Frage zu prüfen haben, ob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht erheblich vermindert schuldfähig war (§ 21 StGB). Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass bei dem im angefochtenen Urteil unterstellten Alkoholgenuss des Angeklagten vor der Tat (UA 4) die Bemerkung bei der Strafzumessung, der Angeklagte sei „durch den zuvor genossenen Alkohol zwar nicht in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, aber doch enthemmt“ gewesen (UA 8), nicht ausreicht, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, dass eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1984 – 2 StR 808/83).

Bedenken.KnoblichGoydke
HürxthalRusMeyer-Goßner
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