Fahrverbot nach erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung – Zurückverweisung an OLG Koblenz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 557/96
- Datum
- 11.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG ist nur gegeben, wenn die vorgelegte Rechtsfrage für die beabsichtigte Entscheidung der Vorinstanz tatsächlich entscheidungserheblich ist.
Aus dem Ausmaß einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Tatrichter auf eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers und einen hohen Grad der Fahrlässigkeit schließen.
Die Rechtsfolge Fahrverbot nach einem Regeltatbestand der Bußgeldkatalogverordnung bedarf keiner gesonderten Begründung über den Verschuldensgrad, wenn der Tatrichter bereits auf Grundlage der Feststellungen eine grobe Pflichtverletzung annimmt.
Bei besonders massiven Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit ist zu prüfen, ob nicht Vorsatz statt Fahrlässigkeit anzunehmen ist; glaubhafte Einlassungen des Betroffenen sind vom Tatrichter zu würdigen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 557/96 vom 11. September 1997 in der Bußgeldsache gegen K. ██, geboren am ██ 1950, Edgar in ███ wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen am 11. September 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner und die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Tolksdorf, Athing und Dr. Ernemann
Tenor
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Koblenz zurückgegeben.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 200 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene als Führer eines Personenkraftwagens eine Bundesstraße. Bei einer Geschwindigkeitskontrolle wurde festgestellt, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO) um 50 km/h überschritten hatte.
Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, den Tempomat an seinem Fahrzeug auf 120 km/h eingestellt zu haben.
Zur Anordnung des Fahrverbots hat das Amtsgericht unter anderem ausgeführt:
Die grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ergebe sich vorliegend aus der Höhe der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit. Der Grad der Fahrlässigkeit liege im oberen Bereich; Anhaltspunkte für einen Grad leichter Fahrlässigkeit seien nicht ersichtlich.
Der Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde unter anderem gegen die Anordnung des Fahrverbots.
Das Oberlandesgericht Koblenz beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Es führt aus:
Gegen die Anordnung des Fahrverbots bestünden keine rechtlichen Bedenken. In den Fällen, in denen nach der Bußgeldkatalogverordnung ein Fahrverbot in der Regel in Betracht komme, sei dieses bei vorwerfbarer Tatbestandsverwirklichung unabhängig von dem Grad des Verschuldens, also auch bei normaler Fahrlässigkeit, ohne dass es einer besonderen Begründung bedürfe.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Koblenz durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Jena vom 17. Januar 1995 – 1 Ss 73/94 (DAR 1995, 209) gehindert. Dort ist ausgeführt: Das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei noch nicht Ausdruck eines groben Verstoßes gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, wenn sich der Betroffene der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewusst gewesen sei, weil er das Verkehrszeichen nicht wahrgenommen habe. Zuschnellfahren auf den Übersehen eines Verkehrszeichens beruhe kein besonders verantwortungsloses Verhalten, sondern lediglich „einfache“ Fahrlässigkeit gegenüber. Ein Fahrverbot könne dann nicht verhängt werden, wenn sich die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht aus sonstigen Feststellungen ergäben.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob die Anordnung eines Fahrverbots bei der Verwirklichung eines in § 2 Abs. Nr. 1 Bußgeldkatalogverordnung genannten Verkehrsverstoßes eine gesonderte Begründung für das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne des § 25 StVG erfordert, wenn es sich um eine einmalige Zuwiderhandlung bei normaler Fahrlässigkeit handelt.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Sache an das Oberlandesgericht Koblenz zurückzugeben.
Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG sind nicht erfüllt.
Das vorlegende Oberlandesgericht ist durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena nicht gehindert, wie es beabsichtigt zu entscheiden.
Über die vorgelegte Rechtsfrage hat das Oberlandesgericht Jena nicht entschieden. Gegenstand seines Beschlusses ist die Frage, ob in den Fällen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die einen der Regeltatbestände der Bußgeldkatalogverordnung für ein Fahrverbot erfüllt, diese Nebenfolge dann angeordnet werden kann, wenn die Ordnungswidrigkeit auf dem fahrlässigen Übersehen des die Geschwindigkeit beschränkenden Vorschriftszeichens beruht.
Dagegen hat der Betroffene des Ausgangsverfahrens ihm bekannte, außerorts allgemein geltige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO) um 50 km/h, also beträchtlich überschritten. Die Frage, ob auch bei Nichtkenntnis einer Geschwindigkeitsbegrenzung allein aus der Verwirklichung eines Regeltatbestandes der Bußgeldkatalogverordnung auf eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers geschlossen werden kann, stellt sich hier nicht.
Im Übrigen ist die vorgelegte Rechtsfrage für die beabsichtigte Entscheidung nicht erheblich. Das Amtsgericht hat ausdrücklich aus der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung auf eine grobe Pflichtverletzung und einen Grad der Fahrlässigkeit im oberen Bereich geschlossen und dazu festgestellt, dass Anhaltspunkte für einen Grad leichter Fahrlässigkeit nicht ersichtlich seien. Das Oberlandesgericht teilt nicht mit, aus welchen rechtlichen Gründen es abweichend von dieser auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Betroffenen überzeugenden tatrichterlichen Bewertung einen Fall lediglich „einfacher“ Fahrlässigkeit annimmt. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Ausgehend von den danach maßgeblichen tatrichterlichen Feststellungen und Bewertungen des Amtsgerichts kommt es auf die Frage nach den Rechtsfolgen einer einfach fahrlässigen, ein Regelbeispiel der Bußgeldkatalogverordnung erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung aber nicht an.
Dies gibt dem Senat Anlass zu dem Hinweis, dass das Amtsgericht den Betroffenen jedenfalls dann, wenn es seiner Einlassung, den Tempomat auf 120 km/h eingestellt zu haben, Glauben geschenkt hat – was sich dem Urteil nicht entnehmen lässt –, wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung hätte verurteilen müssen (vgl. BayObLG VRS 91, 391). Bei derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie hier festgestellt, drängt sich aber die Annahme vorsätzlicher Begehung auf.
Schließlich weist der Senat zu der vom Oberlandesgericht Koblenz formulierten Vorlegungsfrage auf seinen Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 4 StR 638/96 hin.
| Tolksdorf | Meyer-Goßner | Athing | |||
| Maatz | Ernemann |