Treffer
BGH Beschluss

Versendung des Anhörungsbogens an Halter unterbricht Verjährung gegenüber unbekanntem Fahrer nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 55/72
Datum
16.03.1972
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH entschied, dass die Übersendung eines Anhörungsbogens an den Fahrzeughalter die Verjährung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gegenüber einem der Verwaltungsbehörde noch unbekannten Fahrer nicht unterbricht. Maßgeblich ist, dass die Maßnahme gegen eine bestimmte, individuell ermittelte Person gerichtet sein muss. Auch die Weitergabe durch den Halter und Rücksendung durch den Fahrer begründet keine wirksame Vernehmung. Die Entscheidung überträgt die Grundsätze des § 68 StGB auf § 29 OWiG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird nur durch Maßnahmen unterbrochen, die gegen eine bereits bestimmte, individuell identifizierbare Person gerichtet sind.

2

Die Übersendung eines Anhörungsbogens an den Fahrzeughalter unterbricht die Verjährung gegenüber einem der Verwaltungsbehörde unbekannten Fahrer nicht, auch wenn der Halter das Formular weiterleitet und der Fahrer es ausfüllt.

3

Eine schriftliche Rückäußerung des Fahrers in einem vom Halter weitergeleiteten Anhörungsbogen stellt für sich genommen keine "Vernehmung" im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 OWiG dar; es bedarf einer behördlichen Anordnung, die auf die Anhörung der betreffenden Person abzielt.

4

Für die Auslegung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind die Anforderungen des § 68 StGB heranzuziehen: Es müssen bereits Merkmale vorliegen, die den Täter individuell bestimmen und von anderen unterscheiden, sodass er anhand der Akten bestimmbar ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 55/72 in der Bußgeldsache gegen den Mühleenkaufmann Hans-Peter B. ██ aus B., ████ geboren am ███ 1936 in K., wegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16. März 1972 durch den Senatspräsidenten Meyer und die Bundesrichter Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger

Tenor

Die Übersendung eines Anhörungsbogens an den Fahrzeughalter unterbricht nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Verjährung gegen den der Verwaltungsbehörde unbekannten Fahrer, auch wenn der Anhörungsbogen an diesen aufforderungsgemäß weitergegeben und von ihm ausgefüllt zurückgegeben worden ist.

Gründe

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 22. Dezember 1970 gegen den Betroffenen wegen einer am 19. September 1969 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung (§ 9 Abs. 4 StVO aF, 24 StVG) eine Geldbuße von 100,-- DM festgesetzt. Bei der Beobachtung dieser Ordnungswidrigkeit hatte die Polizei nur das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeugs abgelesen, nicht aber den Fahrer ermittelt.

Die Polizeibehörde übersandte daher unter dem 24. Oktober 1969 der Halterin des Fahrzeugs, einer Kommanditgesellschaft, einen Anhörungsbogen; in diesem wurde die Adressatin (offenbar routinemäßig) beschuldigt, als Führerin des angegebenen Fahrzeugs die Ordnungswidrigkeit begangen zu haben und zugleich aufgefordert, sich zu der Beschuldigung innerhalb einer Woche zu erklären. Das Formular enthielt außerdem folgendes Ersuchen:

"Sollten nicht Sie, sondern ein anderer als Fahrer oder sonst Verantwortlicher in Betracht kommen, wollen Sie bitte veranlassen, daß dieser die erbetenen Erklärungen fristgerecht abgibt".

Der Anhörungsbogen gelangte über die Fahrzeughalterin an den Betroffenen, einen Kommanditisten der Gesellschaft. Dessen Stellungnahme ging am 17. Oktober 1969 bei der Polizeibehörde ein. Daraufhin wurde gegen ihn am 5. Januar 1970, also mehr als drei Monate nach der Begehung der Ordnungswidrigkeit, ein Bußgeldbescheid erlassen. Auf den Einspruch des Betroffenen erging dann das oben bezeichnete Urteil.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zugelassen. Es will das Verfahren wegen Verjährung einstellen, weil nach seiner Ansicht die Übersendung eines Anhörungsbogens an den Fahrzeughalter die Verjährung nicht gegenüber dem von ihm verschiedenen, der Verwaltungsbehörde noch unbekannten Fahrzeugführer unterbricht, denn es handle sich nicht um eine gegen den wirklichen Betroffenen gerichtete Maßnahme im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (so auch schon in dem Beschluss vom 26. Juni 1970, VRS 39, 227 = JR 1971, 299 m. zust. Anm. von Göhler). Dabei scheide die 1. Alternative dieser Vorschrift auch deshalb aus, weil eine schriftliche Anhörung keine "Vernehmung" sei. Mit seiner Auffassung würde das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juni 1970 (VRS 40, 45) abweichen. Nach der Meinung dieses Gerichts unterbricht die Übersendung eines Anhörungsbogens an den Fahrzeughalter die Verjährung auch gegenüber dem Fahrzeugführer, wenn der Halter auf Veranlassung der

Polizeibehörde den Anhörungsbogen an den aus seinen schriftlichen Unterlagen feststellbaren Fahrer weiterleitet. In diesem Vorgang sei jedenfalls die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu sehen. Mit Beschluss vom 18. Juni 1971 (VRS 41, 213) hat daher das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Seitdem ist die Verjährung jeweils rechtzeitig unterbrochen worden.

Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.

In der Sache teilt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt im Ergebnis die Auffassung des vorlegenden Gerichts.

Es ist in der Rechtsprechung zu § 68 StGB anerkannt, daß nur eine gegen eine bestimmte Person gerichtete, nicht aber eine auf Ermittlung des noch unbekannten Täters hinauslaufende richterliche Handlung geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen (RGSt 6, 212, 214; RG Recht 1910 Nr. 808; vgl. auch BGH Urteil vom 13.5.1971 – 3 StR 337/68 –). Wohl braucht sich die Verfügung nicht gegen den Täter unter seinem richtigen Namen zu richten (RG HRR 1933 Nr. 73) oder muß sein Name aus der gerichtlichen Anordnung hervorgehen (BGH GA 1961, 239). Jedoch "müssen bereits Merkmale bekannt sein, die den Täter individuell bestimmen und ihn von allen anderen, auf die diese Merkmale nicht zutreffen, unterscheiden. Dafür reicht nicht aus, wenn er durch die richterliche Handlung seiner Person nach erst ermittelt werden soll, auch wenn

das mit Hilfe vorhandener schriftlicher Unterlagen erfolgversprechend oder möglich und der in Betracht kommende Personenkreis begrenzt ist (RG HRR aaO; BGH aaO). Vielmehr ist wegen der Bedeutung der Verjährung für den Beschuldigten erforderlich, daß der Täter auf Grund bei den Akten befindlicher Unterlagen bestimmt werden kann (vgl. BGH GA 1961, 239; vgl. auch BGHSt 4, 135, 137).

Diese Grundsätze sind in gleicher Weise für die Auslegung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 OWiG heranzuziehen. Mit der Schaffung eines gesetzlich festgelegten Katalogs von Unterbrechungshandlungen in § 29 Abs. 1 OWiG sollte gegenüber der Regelung in § 14 OWiG aF und § 68 StGB größere Rechtsklarheit geschaffen (vgl. Amtl. Begr. zu §§ 20, 21 = § 28, 29 OWiG, BR-Drucks. 420/66, S. 63; Göhler in JR 71, 300), nicht aber den nunmehr im einzelnen bezeichneten Unterbrechungshandlungen eine andere Wirkung beigelegt werden.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 (2. Alt.) OWiG wird die Verjährung durch die Bekanntgabe unterbrochen, daß gegen den Betroffenen das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Das geschieht in den Fällen der vorliegenden Art regelmäßig durch die Versendung des Anhörungsbogens, der, da er den Betroffenen beschuldigt, eine – konkret bezeichnete – Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, den Anforderungen des Gesetzes genügt (so die beiden divergierenden Gerichte aaO; BayObLG schon VRS 38, 364; 39, 121; 39, 227; OLG Hamm auch VRS 41, 20; OLG Celle DAR 70, 248; OLG Düsseldorf VRS 40, 56; Göhler, OWiG 2. Aufl., § 29 Anm. 2s sowie in JR 71, 300 und VOR 72, 64).

Dabei kann hier dahinstehen, ob bereits die bloße Anordnung, den Anhörungsbogen an den Betroffenen zu versenden, die Verjährung unterbricht (OLG Celle (3. Sen.) DAR 70, 248; OLG Düsseldorf VRS 40, 56; OLG Hamm VRS 41, 50; Göhler, OWiG § 29 Anm. 2 A a, b und VOR 72, 65; Kleinknecht, StPO 30. Aufl., § 29 OWiG Anm. 2 Nr. 1; vgl. auch die vorgesehene Neufassung des – § 33 (jetzt: § 29) Abs. 1 Nr. 1 OWiG durch das EGStGB, BR-Drucks. 1/72, S. 68) oder ob die Unterbrechung nur wirksam wird, wenn das Formular dem Betroffenen auch zugeht (OLG Celle (1. Sen.) VRS 41, 210; OLG Saarbrücken VRS 42, 137; Rotberg, OWiG 4. Aufl. § 29 Rn. 7; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG (1971), § 29 Rn. 8; Müller, Straßenverkehrsrecht Bd. II 22. Aufl., § 29 OWiG Rdn. 2). Jedenfalls vermag die Versendung des Anhörungsbogens nur dann die Verjährung zu unterbrechen, wenn die Verwaltungsbehörde bereits eine bestimmte Person verdächtigt, Täter der festgestellten Ordnungswidrigkeit gewesen zu sein. Dies ist aber nach dem oben Ausgeführten noch nicht der Fall, wenn die Behörde nur auf Grund ihrer Kenntnis des Kraftfahrzeugkennzeichens den dazu gar nicht verpflichteten Halter des Fahrzeuges ersucht, er möge den betroffenen Fahrer ermitteln und ihm den Anhörungsbogen aushändigen. Daran ändert entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts Hamm auch nichts, daß die Polizeibehörde den Anhörungsbogen nur äußerlich an die Fahrzeughalterin gerichtet hat, während sie in Wirklichkeit deren Kraftfahrer als den Betroffenen mitteilen wollte, gegen ihn sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden.

Die Verjährung ist hier auch nicht dadurch unterbrochen worden, daß der Betroffene den Anhörungsbogen ausgefüllt und an die Verwaltungsbehörde zurückgesandt hat. Darin liegt selbst dann keine Vernehmung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 (1. Alt.) OWiG, wenn entgegen der oben erwähnten Meinung des vorlegenden Gerichts der überwiegend vertretenen Auffassung (OLG Oldenburg VRS 38, 348; OLG Celle VRS 39, 120; OLG Saarbrücken VRS 42, 137; Göhler, OWiG § 29 Anm. 2 sowie JR 71, 300) gefolgt wird, daß dafür die schriftliche Anhörung des Betroffenen ausreicht. Eine "Vernehmung" ist jedenfalls mehr als nur eine schriftliche Äußerung des Betroffenen, die mehr oder weniger zufällig in den Bereich der Polizeibehörde gelangt. Sie erfordert eine Anordnung der Behörde gegen den Betroffenen, die auf seine Anhörung abzielt. Andernfalls würde im Widerspruch zur Regelung des § 29 OWiG, die auf Maßnahmen der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts abstellt, die Verjährung durch die Handlung einer Privatperson unterbrochen.

Im übrigen stimmt der Senat mit der vom Generalbundesanwalt geäußerten Auffassung überein, daß das hier gefundene Ergebnis nicht dringenden Bedürfnissen der Verwaltungspraxis widerspricht, da Abhilfe durch eine Änderung des Anhörungsbogens möglich ist. Dem Halter kann aufgegeben werden, innerhalb einer bestimmten Frist gegebenenfalls den wirklich Verantwortlichen zu benennen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, können gezielte Ermittlungen veranlaßt werden, um den Betroffenen namentlich festzustellen. Außerdem kann dem Halter, der jede

aufklärung darüber ablehnt, wem er seinen Wagen überlassen hat, nach § 31a StVZO die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden (BVerwG VRS 42, 61, 65).

SpiegelMeyerSalger
BortzlerHürxthal