Treffer
BGH Beschluss

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung: Teilweise Stattgabe und Quotenteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 553/86
Datum
21.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts nach Verurteilung wegen Totschlags. Zentral war, ob und inwieweit die Staatskasse an Revisions- und Beschwerdekosten zu beteiligen ist. Der BGH gab der Beschwerde insoweit statt, dass die Staatskasse die Hälfte der Verfahrens- und notwendigen Auslagen tragen muss; die weitergehende Beschwerde wurde verworfen. Begründet wurde dies mit dem Teilerfolg der Revision und § 473 Abs. 4 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilung trägt der Verurteilte die Kosten des gesamten gegen ihn geführten Verfahrens; die Tatsacheninstanzen bilden hierfür eine kostenrechtliche Einheit (§ 465 Abs. 1 StPO).

2

Sonderauslagen nach § 465 Abs. 2 StPO sind nur vorzulegen, wenn sie tatsächlich entstanden sind; Sachverständigenkosten können dem Verurteilten zugewiesen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der festgestellten Schuldfähigkeit stehen.

3

Bei teilweise erfolgreicher Revision ist die Verteilung der Rechtsmittelkosten nach dem Gewicht des erreichten Teilerfolgs und danach vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer das abgeänderte Ergebnis hingenommen hätte; § 473 Abs. 4 StPO erlaubt eine Quotenteilung.

4

Die Revisionsgebühr wird nur einmal nach der rechtskräftig festgestellten Strafe bemessen; eine erneute Revision nach Zurückverweisung rechtfertigt keine Ermäßigung der Gebühr.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 23. September 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF █████████

in der Strafsache gegen ██ Rudolf, geboren am ███ ██ 1941 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Oktober 1986

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 9. Juni 1986 dahin geändert, dass die Staatskasse zu tragen hat: a) die Hälfte der Verfahrensauslagen (Auslagen der Staatskasse), die durch die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. September 1985 entstanden sind, und b) die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die ihm durch seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. September 1985 erwachsen sind.

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

3. Die Gebühr für das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde wird um die Hälfte ermäßigt; die Staatskasse hat die Halfte der notwendigen Auslagen zu tragen, die dem Angeklagten durch seine sofortige Beschwerde erwachsen sind.

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 9. Juni 1986, über die gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat, ist zum Teil begründet.

1. Sie hat keinen Erfolg, soweit der Angeklagte beantragt, die Kosten der neuen – erstinstanzlichen – Hauptverhandlung und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Er hat deshalb gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des gesamten wegen Totschlags gegen ihn geführten Verfahrens zu tragen; zu dem Verfahren gehören die beiden Tatsacheninstanzen, die kostenrechtlich eine Einheit bilden (BGHSt 18, 231; Schikora in KK § 465 Rdn. 3). Besondere Auslagen, die gemäß § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO der Staatskasse auferlegt werden könnten, sind nicht entstanden. Dies gilt auch für die Aufwendungen, die für Sachverständigengutachten zu erbringen waren. Die Sachverständigen haben sich in beiden Tatsacheninstanzen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten geäußert. Es ist schon deshalb nicht unbillig, den Angeklagten mit den dadurch entstandenen Auslagen zu belasten, weil das Landgericht die Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht und ihn deshalb zu Strafe verurteilt hat. Die Auffassung der Verteidigung, ihr sei es nur um den Wegfall der in dem ersten tatrichterlichen Urteil angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gegangen, trifft nicht zu. Ihre Revision gegen das erste tatrichterliche Urteil hatte vielmehr, wie die Revision gegen das zweite tatrichterliche Urteil, auch zum Ziel, die Verurteilung wegen Totschlags in Wegfall zu bringen.

2. Allerdings ist die Hälfte der Verfahrensauslagen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die durch seine Revision gegen das erste tatrichterliche Urteil des Landgerichts erwachsen sind, der Staatskasse aufzuerlegen. Das folgt zwar nicht aus § 473 Abs. 3 StPO, wie der Verteidiger meint. Denn die Revision gegen das genannte Urteil war nicht auf die Beschwerdepunkte, mit der sie im Ergebnis Erfolg gehabt hat, beschränkt. Die vom Senat vorgenommene Quotelung ergibt sich aber aus § 473 Abs. 4 StPO.

Die Revision gegen das erste tatrichterliche Urteil hatte zum Teil Erfolg. Die dortige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) ist in dem neuen tatrichterlichen Urteil nicht mehr getroffen worden. Bei der Frage, ob dieser Teilerfolg dazu führt, die Rechtsmittelkosten ganz oder zum Teil der Staatskasse aufzuerlegen, kommt es im Wesentlichen auf das Maß des erreichten Teilerfolges sowie darauf an, ob der Angeklagte die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie entsprechend der neuen Entscheidung gelautet hätte (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1977 – 3 StR 443/77). Hier ist das Gewicht des Rechtsfolgenausspruches durch den Wegfall der Anordnung nach § 63 StGB so gemindert, dass es unbillig wäre, dem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1983 – 3 StR 484/82 (S)). Angemessen ist es vielmehr, die Hälfte der Rechtsmittelkosten der Staatskasse aufzuerlegen.

Eine Ermäßigung der Revisionsgebühr kommt nicht in Frage. Der Angeklagte hat nach Zurückverweisung der Sache und Neuverhandlung durch das Landgericht nochmals Revision eingelegt. Es entsteht nur eine Revisionsgebühr, die sich aus der rechtskräftig erkannten Strafe errechnet (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1983 – 3 StR 484/82 (S)). Die Kosten für die Beschwerdeentscheidung hat der Senat ebenfalls nach § 473 Abs. 4 StPO geteilt.

LeitsatzredakteureSalgerGoydke
HürxthalJahnke
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