Treffer
BGH Beschluss

BGH: Strafzumessungsfehler bei schwerer räuberischer Erpressung; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 548/90
Datum
18.12.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen und Gefährdung des Straßenverkehrs ein. Der BGH ergänzte den Schuldspruch auf schwere räuberische Erpressung und stellte klar, dass die Gefährdung des Straßenverkehrs als vorsätzlich begangen gilt. Den Strafausspruch hob er wegen mehrfacher Rechtsfehler in Strafrahmenwahl und Strafzumessung auf. Beanstandet wurden u.a. widersprüchliche Bewertung einer Konfliktlage, unzulässige Strafschärfungen (Vorleben, Tatverschleierung) und unzureichende Würdigung eines Geständnisses; zurückverwiesen zur neuen Strafbemessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Weist die Urteilsformel eine in den Gründen tragend bejahte Qualifikation nicht aus, ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen.

2

Eine Tat mit der Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination des § 315 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB ist als vorsätzlich begangen zu bewerten (§ 11 Abs. 2 StGB).

3

Strafschärfend darf das Vorleben nur berücksichtigt werden, soweit es tatbezogen Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zulässt; eine frühere Lebensführung ohne Tatbezug ist unbeachtlich.

4

Umstände, die den Regelfall der Tatbestandsverwirklichung prägen oder dem Täter erlaubte Tatverschleierung betreffen, dürfen grundsätzlich nicht als eigenständige Strafschärfungsgründe herangezogen werden.

5

Berufliche und finanzielle Nachteile als Wirkungen der Strafe (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB) behalten ihr strafmilderndes Gewicht auch dann, wenn der Täter mit solchen Folgen gerechnet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 29. Juni 1990

Rubrum

Bundesgerichtshof 4 StR 548/90 Beschluss in der Strafsache gegen ████ aus ██████████, dort geboren am ██████, Thomas (D 1963, zur Zeit in Haft), wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. Juni 1990 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen und der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, dabei vorsätzlich handelnd“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt; zugleich hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von fünfzehn Monaten festgesetzt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung der Urteilsformel und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Zutreffend hat die Strafkammer, wie die Urteilsgründe und die Liste der angewandten Vorschriften zeigen, in den Fällen II 2 und 3 jeweils eine schwere räuberische Erpressung angenommen. In der Urteilsformel ist diese Qualifikation jedoch nicht ausgewiesen. Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend ergänzt (BGHR StGB § 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2). Im Fall II 4 begründet die von der Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellte „Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination“ des § 315 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB die Bewertung der Tat als vorsätzlich begangen (§ 11 Abs. 2 StGB). Dementsprechend hat der Senat die Urteilsformel insoweit geändert.

Der Strafausspruch dagegen kann keinen Bestand haben. Die Erwägungen der Strafkammer zur Strafrahmenwahl

Verneinung eines minder schweren Falles und zur Strafhöhenbemessung sind nicht frei von Rechtsirrtum.

a) „Sehnlicher Wunsch“ der Ehefrau des Angeklagten war es, nach der bereits vollzogenen standesamtlichen Trauung auch noch in „Weiß“ kirchlich getraut zu werden. Der Angeklagte berechnete den hierfür erforderlichen finanziellen Bedarf auf mindestens 3.000 DM. Geldmittel standen ihm wegen der schlechten finanziellen Lage der Familie nicht zur Verfügung. Dies mochte er seiner Ehefrau, die ihm für den Fall der Nichterfüllung ihres Wunsches Scheidungsabsichten angedeutet hatte, nicht offenbaren. Stattdessen spiegelte er seiner Ehefrau vor, heimlich 3.000 DM angespart zu haben. Daraufhin wurde der Hochzeitstermin auf den 15. September 1989 festgelegt. Nunmehr begann der Angeklagte verstärkt dem Alkohol zuzusprechen, um seine Sorgen zu verdrängen. Er ließ alles laufen. Nachdem ein letzter Versuch, sich die erforderlichen Geldmittel durch einen Kredit zu beschaffen, fehlgeschlagen war und es Ende Juli/Anfang August 1989 noch zu einem heftigen Streit zwischen den Eheleuten gekommen war, in dessen Verlauf seine Ehefrau wieder von möglicher Scheidung sprach, entschloss sich der Angeklagte, sich die Geldmittel durch einen Überfall auf die BP-Tankstelle, deren Stammkunde er war, zu beschaffen (UA 6 bis 8).

Die Strafkammer hat diese Situation dem Angeklagten im Rahmen der Strafhöhenbemessung als „persönlichen Konflikt“ zugutegehalten (UA 30). Dagegen hat sie zur Begründung der

Verneinung minder schwerer Fälle des § 250 Abs. 2 StGB gewertet, dass der Angeklagte „sich in keiner Konfliktlage“ befunden habe (UA 27). Dem wiederum steht entgegen, dass die Strafkammer dem psychiatrischen Sachverständigen gefolgt ist, nach dessen Ausführungen sich der Angeklagte bei der Begehung der beiden Überfälle „in einer aus seiner Sicht gesehen – gewissen Konfliktsituation“ befand (UA 26). Diese widersprüchliche Einschätzung der subjektiven Konfliktlage des Angeklagten weist darauf hin, dass die Strafkammer sich über die Bedeutung dieses schuldmildernden Gesichtspunkts nicht hinreichend klar geworden ist und deshalb diesem strafzumessungsrelevanten Umstand nicht das ihm zukommende Gewicht beigemessen hat.

Hinzu kommt, dass die Strafkammer die schuldmildernde Bedeutung der Konfliktsituation unzulässigerweise eingeschränkt hat, indem sie zu Lasten des Angeklagten wertet, dass seine Kreditbelastung u. a. auf seine frühere Spielleidenschaft zurückgeht. Strafschärfend darf die Art der Lebensführung des Angeklagten aber nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zulässt (ständ. Rechtsprechung, vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9 und 12 m. w. Nachw.). Daran fehlt es hier, da die Strafkammer feststellt, dass der Angeklagte „noch vor den hier in Rede stehenden Taten“ mit dem Spielen aufgehört hat (UA 4/5).

b) Die Strafkammer lässt weiter gegen den Angeklagten ins Gewicht fallen, dass er „die Taten generalstabsmäßig plante und sie profihaft kaltblütig auch ausführte“ (UA 29, auch UA 28). Diese Erwägung findet in den Feststellungen zum äußeren und inneren Tatgeschehen keine ausreichende Stütze. Dass es sich bei den beiden Überfällen nicht um Spontantaten handelte und dass der Angeklagte in „beiden Fällen auch jedes Mal penibel darauf bedacht war, sein Äußeres so zu verändern, dass er unerkannt bleiben musste“ (UA 32), sind Umstände, die regelmäßig mit der Verwirklichung der Tatbestände des schweren Raubes und der schweren räuberischen Erpressung verbunden und daher für deren Unrechtsgehalt mitbestimmend sind (vgl. Lackner StGB 18. Aufl. § 46 Anm. IV. 3 a). Jedenfalls weichen sie nicht derart vom Normalfall solcher Straftaten ab, dass aus ihnen ein Indiz für eine erhöhte Tatschuld hergeleitet werden könnte. Im Übrigen ist die Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als „kaltblütig“ auch nicht ohne weiteres vereinbar mit der weiteren Feststellung, er habe „vor der Begehung dieser Taten noch gewisse Hemmungen überwinden“ müssen (UA 31) und sich deshalb vor den Taten immer „Mut“ angetrunken (UA 29, vgl. auch UA 10, 13, 30).

c) Nicht nachzuvollziehen ist die weitere Erwägung, mit der das Landgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, „dass die Taten sich bewusst gegen eine Tankstelle und nicht gegen eine Bank richteten, und zwar deswegen, weil diese weniger stark abgesichert ist und damit das Tatrisiko vermindert erschien“ (UA 29/30). Eine solche Überlegung angestellt zu haben, kann dem Angeklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nachteilig sein, unabhängig davon, dass er von vornherein nur eine erheblich geringere Beute erstrebte, als sie ein Überfall auf eine Bank vermutlich erbracht hätte. Wenn die Strafkammer dem Angeklagten in diesem Zusammenhang anlastet, er habe sein Entdeckungsrisiko planmäßig vermindert, verkennt sie, dass es einem Täter unbenommen ist, seine Täterschaft zu verschleiern und sich nicht der Gefahr der Entdeckung auszusetzen. Ein solches Verhalten darf deshalb bei der Strafzumessung ebensowenig strafschärfend verwertet werden, wie die Beseitigung von Tatspuren (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13 und 18).

d) Einen weiteren Rechtsfehler, der sowohl die Strafrahmenwahl in den Fällen II 2 und 3 als auch die Strafhöhenbemessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben kann, enthält die strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, dass die ungeladene Bundeswehrdienstpistole „jeweils zur Durchsetzung seiner Drohung vom Angeklagten eingesetzt“ (UA 30) und „auf die jeweiligen Tankstellenaushilfen gezielt gerichtet“ (UA 28) wurde. Der Einsatz der Waffe als Drohmittel gehört so sehr zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung, dass er grundsätzlich keinen eigenständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann (Senatsurteil vom 29. März 1990 – 4 StR 67/90 BGHR StGB § 250 Abs. 2 Scheinwaffe 1 Nr. m. w. Nachw.). Auch ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer sich bewusst war, dass die Verwendung einer objektiv ungefährlichen Waffe schon für sich allein die Annahme eines minder schweren Falles des § 250 Abs. 2 StGB begründen kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 8 m. w. Nachw.). Einer entsprechenden Erörterung in den Urteilsgründen bedurfte es deshalb, weil sich daraus gerade ein Indiz für eine gegenüber der Auffassung der Strafkammer geringere kriminelle Energie des Angeklagten ergeben konnte (BGHR StGB § 250 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2 und 3 m. w. Nachw.).

e) Rechtliche Bedenken bestehen ferner gegen die Erwägung, mit der die Strafkammer den zugunsten des Angeklagten berücksichtigten Umstand, dass ihm als Folge der Verurteilung die unehrenhafte Entlassung aus der Bundeswehr droht und er eine Abfindung von 40.000 DM verliert (UA 31), bei der Begründung der Strafrahmenwahl in den Fällen II 2 und 3 unter Hinweis darauf eingeschränkt hat, dass „diese Folgen die zwangsläufigen seiner Taten sind. Diese Folgen waren ihm auch bekannt“ (UA 29). Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Strafzumessung die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind. Dazu zählen auch die durch die Tat bedingten beruflichen und finanziellen Nachteile des Täters, insbesondere wenn sie ihn in besonderem Maße treffen. Derartige Nachteile verlieren ihre wesentliche strafmildernde Bedeutung nicht schon deshalb, weil der Angeklagte in Kenntnis dieser Folgen gehandelt hat (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 5).

f) Soweit die Strafkammer bei der Einzelstrafbemessung im Fall II 3 sowie bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu Lasten des Angeklagten wertet, dass es sich bei dem zweiten Überfall „um eine Wiederholungstat handelte, die bereits 16 Tage nach der ersten Tat begangen wurde“ (UA 31, vgl. auch UA 32), ist zwar einzuräumen, dass wiederholte Tatbegehungen auf eine höhere kriminelle Energie schließen lassen und deshalb strafschärfend bewertet werden können (vgl. Dreher/ Tröndle StGB 44. Aufl. § 46 Rdn. 20, 22 m. Rechtsprechungsnachw.). Die Strafkammer hat aber nicht genügend bedacht, dass die wiederholte Verwirklichung gleichartiger Taten nicht Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung sein muss; vielmehr kann die Hemmschwelle für die spätere Tat des Angeklagten sogar niedriger geworden sein (BGHR StGB § 54 Abs. Bemessung 2 und 4). Dafür, dass es hier so liegt, könnte insbesondere sprechen, dass der Angeklagte sich zu dem zweiten Überfall nur deshalb entschloss, weil die beim ersten Überfall erlangte Beute erheblich niedriger als die erwarteten 3.000 DM ausfiel und deshalb zur Deckung der mit der Hochzeitsfeier verbundenen Unkosten „der erste Überfall nicht reichte und weil vollig problemlos“ verlaufen war (UA 12).

g) Schließlich hat die Strafkammer auch nicht rechtsfehlerfrei begründet, dass die strafmildernde Bedeutung des vorbehaltlosen Geständnisses des Angeklagten „dadurch etwas relativiert (wird), dass nach der zweiten Tat für ihn auch die konkrete Gefahr bestand, wegen des zweimaligen Überfalls auf dieselbe Tankstelle, da er auch als Täter der ersten Tat ermittelt werden würde“ (UA 30, auch UA 28). Es trifft zwar zu, dass ein Geständnis bedeutungslos sein kann, wenn Leugnen ganz aussichtslos wäre (Dreher/Tröndle aaO Rdn. 29 d m. w. Rechtsprechungsnachw.). Dass dies hier so lag, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Die Umstände sprechen sogar dafür, dass der Angeklagte den ersten Überfall freiwillig von sich aus eingestanden hat (vgl. zum Merkmal der Freiwilligkeit in § 31 BtMG BGHR BtMG § 31 Aufdeckung 17 freiwillig 1; BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 1 StR 250/90). Es ist deshalb zu besorgen, dass die Strafkammer mit der von ihr vorgenommenen Einschränkung die schuldmildernde Bedeutung eines von Reue und Einsicht gekennzeichneten glaubhaften und umfassenden Geständnisses (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9 und § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 6) für die Strafzumessung hier verkannt hat.

3. Von den aufgezeigten Rechtsfehlern ist auch die Zumessung der wegen Gefährdung des Straßenverkehrs im Fall II 4 verhängten Einzelstrafe beeinflusst. Denn die Strafzumessungserwägungen zu den beiden Überfällen hat die Strafkammer auch hier berücksichtigt (vgl. UA 31: „weiter“). Angesichts der zahlreichen schuldmildernden Gesichtspunkte erscheint die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ungeachtet der einen – allerdings über drei Jahre zurückliegenden – Vorverurteilung zu einer Geldstrafe unverhältnismäßig hoch.

4. Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sind deshalb neu zu bemessen. Der Maßregelausspruch wird von den Rechtsfehlern nicht berührt und kann bestehen bleiben.

Meyer-GoßnerSalgerMaatz
GoydkeBasdorf
BGH: Strafzumessungsfehler bei schwerer räuberischer Erpressung; Strafausspruch aufgehoben — Themis