Revision wegen Anstiftung zu vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage - Rückverweisung wegen unklarer Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 54/50
- Datum
- 19.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit des Anstifters beginnt mit der Verwirklichung der durch ihn hervorgerufenen Tat; ein früherer Anstiftungsakt begründet keine eigenständige Strafbefreiung, solange die Tat nach dem relevanten Zeitpunkt verwirklicht wird.
Für die Anwendbarkeit einer Amnestie oder Straffreiheitsregelung auf den Anstifter ist auf den Zeitpunkt der vom Angestifteten begangenen Tat abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Anstiftungshandlung.
Feststellungen des Tatrichters, dass der Einfluss des Anstifters weiterhin auf den Angestifteten wirkte und spätere falsche Aussagen verursacht hat, sind rechtlich möglich und für die Revisionsinstanz verbindlich.
§ 158 StGB (Berichtigung einer falschen Aussage) kann sinngemäß auf den Anstifter angewandt werden, wenn dieser den wahren Sachverhalt und seinen eigenen Beitrag offenlegt und damit die Wirkung der Anstiftung beseitigen will.
Nicht jede anderslautende spätere Aussage des Anstifters genügt zur Beseitigung der Wirkung der Anstiftung; die Berichtigung muss den tatsächlichen Sachverhalt und die eigene Beteiligung hinreichend deutlich darlegen, damit der Richter die Berichtigungsabsicht erkennen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 9. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen Elisabeth K., verw. ██, geb. ███ aus ██████, geb. am ██████, in ██, wegen Anstiftung zu einer vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1951, an der teilgenommen haben:
- Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, - Bundesrichter Dr. Halle, - Bundesrichter Dr. Augustin, - Bundesrichter Dr. Jagusch, - Bundesrichter Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter, - Oberlandesgerichtsrat ████ als Vertreter der ██████████████, - Justizassistent ███████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 9. Oktober 1950 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte hat den Krankenpfleger Rudi E. überredet, als Zeuge in dem Unterhaltsprozess ihres außerehelich geborenen Kindes wahrheitswidrig einen geschlechtlichen Verkehr mit ihr in Abrede zu stellen. Bei seiner Vernehmung am 21. November 1949 blieb er bei seiner bereits am 1. Juni abgegebenen falschen Aussage und leugnete jeden Geschlechtsverkehr mit der Angeklagten. Da diese Reue empfand, teilte sie dem Jugendamt die Unrichtigkeit ihrer Aussage, die sie vor dem Landgericht erstattet hatte, mit. Am 13. Januar 1950 berichtigte sie ihre Aussage auch vor Gericht.
Das Landgericht hat die Angeklagte, gegen die das Verfahren wegen der von ihr abgegebenen vorsätzlich falschen uneidlichen Aussagen auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden ist, wegen Anstiftung zu vorsätzlich falschen uneidlichen Aussagen zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung der §§ 2, 153, 158, 48 StGB und die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes. Sie ist der Auffassung, die Anstiftung sei lediglich auf die erste, vor dem 15. September 1949 abgegebene falsche Aussage gerichtet gewesen. Die nochmalige Bekundung durch E. als Zeuge sei nicht durch die Handlung der Angeklagten bedingt. Daher müsse das Straffreiheitsgesetz angewendet werden.
Es ist der Revision zuzugeben, dass der Einfluss durch die Angeklagte ursprünglich bestimmt entfiel, wenn der Täter nunmehr losgelöst und unabhängig von ihrem Einfluss infolge eines neuen, selbständigen Entschlusses von der Tat gekommen wäre. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass der Anstiftungsvorsatz der Angeklagten sich zunächst auf die Gesamtdauer des Prozesses erstreckt, bei E. aber trotz ihrer späteren entgegengesetzten Beteuerungen weitergewirkt und auch zu seiner zweiten falschen Aussage geführt habe. Diese Feststellung ist rechtlich möglich und für das Revisionsgericht bindend. Die Angeklagte ist daher auch als Anstifterin hinsichtlich der von E. am 21. November 1949 abgegebenen Aussage anzusehen.
Die Revision meint weiter, selbst wenn die Angeklagte die Ursache zu beiden falschen Aussagen gesetzt habe, liege ihre Tat, also die Anstiftung, vor dem 15. September 1949, und sie komme daher ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Begehung der Tat durch den Angestifteten in den Genuss der Amnestie. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Angestiftete den Entschluss zur Tat vor dem 15. September 1949 gefasst hat. Die Strafbarkeit des Anstifters beginnt, abgesehen von der Vorschrift des § 49a StGB, erst mit der Verwirklichung des durch ihn hervorgerufenen Vorsatzes und nach Maßgabe der hierauf beruhenden Tat. Ebenso, wie die Verjährung gegen den Anstifter erst mit der Verjährung gegen den Täter beginnt, von dessen Tat die Strafbarkeit der Anstiftung abhängig ist, kann die Angeklagte sich nicht für die Amnestie berufen, nachdem die Tat, zu der sie angestiftet hat, auch noch nach dem 14. September 1949 in strafbarer Weise begangen worden ist.
Die Revision ist jedoch zuzugeben, dass das Landgericht, wenn es auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 158 StGB auf den Anstifter verneint hat, die Strafe festzusetzen oder ihr zu erlassen hat.
Das Landgericht ist der Auffassung, dass diese Bestimmung nur dem Täter, der eine falsche Aussage abgegeben hat, nicht aber dem Anstifter zugutekommen könne. Zwar spricht § 158 StGB von einer Berichtigung der falschen Aussage durch den Täter, und der Anstifter ist nicht Täter im engeren Sinne. Aber auch in § 158 StGB ist nur von einer Berichtigung die Rede; dennoch hat die Rechtsprechung hier seit langem an der Auffassung festgehalten, dass diese Bestimmung sinngemäß auf den Anstifter anzuwenden ist (RGSt 2, 161, 165; Schönke, StGB, 5. Aufl., § 158 Anm. II; Mezger in LK, 1951, § 158 Anm. 2).
Eine Richtigstellung der eigenen falschen Aussage und Beseitigung der Wirkung einer Anstiftung liegt nicht stets schon dann vor, wenn der Anstifter nur eine anderslautende Aussage abgibt. Sie muss vielmehr, um die Voraussetzungen des § 158 StGB zu erfüllen, unter Angabe des wirklichen Sachverhalts und ihres eigenen Beitrags hinweisen. Erst damit wird für den Richter erkennbar, dass die durch die Anstifterin hervorgerufene eigene falsche Aussage des Angestifteten berichtigt werden soll.
Im vorliegenden Fall erhellt nicht aus den Feststellungen des Urteils, dass die Angeklagte insoweit, wie die Prüfung des Landgerichts in der Richtung, ob § 158 StGB auf den Anstifter angewandt werden kann, darauf hinweist, dass die Angeklagte nach der Beruhigung ihrer Aussage den wahren Sachverhalt offenbart hat.
Die erkennende Strafe beruht nicht darauf, dass das Landgericht die Anwendbarkeit des § 158 StGB auf den Anstifter verneint hat. Da die Feststellungen des Urteils nicht erkennen lassen, dass die Angeklagte die Voraussetzungen des § 158 StGB erfüllt hat, sind die Feststellungen aufzuheben. Sollte bei erneuter Prüfung des Sachverhalts die Anwendbarkeit des § 158 StGB auf den Anstifter festgestellt werden, so hat der Tatrichter entsprechend dieser Bestimmung die Strafe festzusetzen oder ihr zu erlassen.
| Dr. Groß | Dr. Augustin | Dr. Kleinewefers | |||
| Dr. Hille | Dr. Jagusch |