Revision: Teilweise Einstellung und Änderung des Schuldspruchs bei Waffendelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 539/92
- Datum
- 24.11.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft bezüglich einzelner Anklagepunkte erfolgen; in diesem Umfang trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten.
Der Erwerb einer Schusswaffe von Todes wegen nach § 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG bedarf keiner Erlaubnis, verpflichtet aber nach § 28 Abs. 5 S.1 WaffG zur binnenmonatlichen Beantragung einer Waffenbesitzkarte; ein Unterlassen ist regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 15 WaffG.
Eine gegen eine Person gerichtete Untersagung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen nach § 40 Abs. 1 WaffG macht jede entgegenstehende tatsächliche Ausübung strafbar nach § 53 Abs. 3 Nr. 6 WaffG.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch in rechtlicher Hinsicht ändern, ohne einen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO zu geben, sofern die Änderung die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht in entscheidender Weise beeinträchtigt.
Führt die Aufhebung oder der Wegfall einzelner Verurteilungen zu einer Änderung der Voraussetzungen für die Gesamtstrafe, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 17. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 539/92 vom 24. November 1992 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███, wegen Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. November 1992 einstimmig
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Bedrohung (§ 241 StGB) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Juli 1992 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung, unerlaubten Betreibens einer Fernmeldeanlage und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe entgegen einem behördlichen Verbot (§§ 40 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 6 WaffG) verurteilt wird, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen fortgesetzter Körperverletzung, Bedrohung, unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe und wegen unerlaubten Betreibens einer Fernmeldeanlage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Nach der teilweisen Einstellung des Verfahrens bezüglich des Vorwurfs der Bedrohung ist der Schuldspruch insoweit dahingehend zu fassen, dass die Verurteilung wegen Bedrohung entfällt.
Hinsichtlich des Waffendelikts führt das Rechtsmittel lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Nach den Feststellungen übernahm der Angeklagte nach dem Tode seines Vaters einen in dessen Besitz befindlich gewesenen umgebauten Schreckschussrevolver, in den zwei neue Läufe eingezogen waren und mit dem sich nunmehr scharfe Munition verschießen ließ. Die Waffe wurde bei der Durchsuchung vom 21. August 1991 in seinem Besitz vorgefunden. Bereits am 16. Februar 1972 war ihm durch Verfügung der Kreispolizeibehörde in Minden die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition untersagt worden. Bis heute ist der Angeklagte nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte, was ihm während des Besitzes des Revolvers auch bewusst gewesen ist.
Nach Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte sich damit des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1a WaffG strafbar gemacht. Dieser Schuldspruch ist dahin zu ändern, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe entgegen einem behördlichen Verbot schuldig ist (§§ 40 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 6 WaffG). Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte die Waffe durch Erwerb von Todes wegen aus dem Nachlass seines Vaters erhalten. Hierfür sieht das Waffengesetz eine Sonderregelung vor. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG bedarf einer Erlaubnis nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht, wer eine Schusswaffe von Todes wegen erwirbt. Er hat allerdings nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG innerhalb eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen, sofern er die Schusswaffe nicht vorher einem Berechtigten überlässt. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die geerbte Waffe nicht beantragt hat. Dieser Verstoß stellt jedoch nach § 55 Abs. 1 Nr. 15 WaffG lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße zu ahnden ist.
Den Feststellungen ist aber auch zu entnehmen, dass dem Angeklagten bereits im Jahr 1972 im Wege des Verbotes für den Einzelfall nach § 40 Abs. 1 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition untersagt worden ist. Der Verstoß gegen diese Bestimmung wird nach § 53 Abs. 3 Nr. 6 WaffG als Straftat geahndet. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils war dementsprechend abzuandern. Eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedurfte es insoweit nicht. Der Senat schließt aus, dass der insoweit geständige Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen können.
Der Strafausspruch wegen des Waffendelikts bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Auch die Strafkammer ist von einem Verstoß gegen § 53 Abs. 3 WaffG ausgegangen, so dass die Strafdrohung in beiden Fällen dieselbe ist. Da auch im Übrigen der Unrechts- und Schuldvorwurf für beide Tatbestände gleich schwer erscheint, kann es bei der ausgeworfenen Einzelstrafe bleiben.
Im Übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Im Hinblick auf den Wegfall der Verurteilung wegen Bedrohung muss jedoch die Gesamtstrafe neu zugemessen werden.
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