BGH: Aufhebung wegen Parteiverrat (§ 356 II StGB) und unzureichender Würdigung des Verbotsirrtums
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 530/56
- Datum
- 24.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Tatgericht darf die Annahme eines Verbotsirrtums nicht ohne eigene Überzeugungsbildung auf eine nicht widerlegte Einlassung stützen, sondern muss deren Glaubhaftigkeit und Tragfähigkeit in der Beweiswürdigung darlegen.
Ein vermeidbarer Verbotsirrtum ist nicht „strafrechtlich unbeachtlich“; er eröffnet vielmehr die Möglichkeit einer Strafmilderung nach den Grundsätzen der Versuchsstrafe.
Ein schwerer Parteiverrat (§ 356 Abs. 2 StGB) setzt ein Handeln im Einvernehmen mit der Gegenpartei voraus; dieses kann insbesondere in der Beratung der Gegenpartei und der Vermittlung anwaltlicher Vertretung liegen.
Für das Handeln „zum Nachteil der Partei“ im Sinne des § 356 Abs. 2 StGB ist bestimmter Vorsatz ausreichend; ob bedingter Vorsatz genügt, kann offenbleiben, wenn sich sicherer Vorsatz aus den Feststellungen ergibt.
Wird ein Schuldspruch in einem Fall aufgehoben, kann der gesamte Strafausspruch aufzuheben sein, wenn nicht auszuschließen ist, dass die aufgehobene Einzelstrafe die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 16. August 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Rechtsanwalt ███, geboren am [REDACTED], wegen Erpressung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Generalbundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 16. August 1956 wird im Falle A III (schwerer Parteiverrat) auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen in vollem Umfange, auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch mit den Feststellungen, auf beide Revisionen im ganzen Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten, einen früheren Rechtsanwalt, für schuldig erachtet: auf Grund des Sachverhalts unter A I der Urteilsgründe der vollendeten Erpressung, im Falle A II der versuchten Erpressung, des versuchten Betrugs und des erschwerten Geheimnisbruchs und schließlich im Falle A III des schweren Parteiverrats.
Die Revision des Angeklagten bekämpft das Urteil in vollem Umfang. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Verurteilung im Falle A III ohne Einschränkung, im Übrigen nur gegen das Strafmaß. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muss zur Aufhebung des Urteils im Falle A III in vollem Umfang, im Übrigen zur Aufhebung des Strafausspruchs in allen seinen Teilen führen. Diesen letzterwähnten Erfolg – und nur diesen – hat auch die Revision des Angeklagten.
I. Zum Falle A I (vollendete Erpressung zum Nachteil des Heinrich ████)
1. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Die Arbeiterin Irmgard █████, die in ehewidrigen Beziehungen zu dem verheirateten Helfer in Steuersachen Heinrich ████ stand, hatte der Angestellten des Angeklagten, Frau Marianne ██████, die zu ihm ein ehewidriges Verhältnis unterhielt, erzählt, was sie von der Vermieterin des Angeklagten, Frau ███████, erfahren hatte: ihr, Frau ███████, habe Rechtsanwalt ███ (der Angeklagte) Einblick in die Ehescheidungsakten der Frau ██████ gewährt; das wisse auch Herr ██. ████ unterhalte mit Frau █████ ein Verhältnis.
Der Angeklagte erfuhr von Frau ██████ den Inhalt ihres Gesprächs mit Frau █████ und teilte dieser schriftlich mit, sie habe beleidigende Behauptungen aufgestellt, er fordere von ihr eine Ehrenerklärung und 500 DM. Herrn ████ von dessen Beziehungen zu Frau █████ wusste, hatte er fernmündlich zu erreichen versucht, aber nur dessen Ehefrau sprechen können. Daraufhin suchte die Ehefrau ████ ihn in seinem Büro auf. Dabei gab er ihnen Kenntnis vom Inhalt seines Schreibens an Frau █████. Er erklärte, damit werde Herr ████ als Zeuge in das Verfahren hineingezogen; bei der Vernehmung werde er sein Verhältnis zu Frau █████ offenbaren müssen. Das wollte ████, wie dem Angeklagten während des Gesprächs klar wurde, tunlichst vermeiden. Unter Ausnutzung dieser Bedrängnis brachte der Angeklagte, der wusste, dass er von Frau █████, einer Arbeiterin, die geforderten 500 DM nie erhalten werde, und sie deshalb von ████ bekommen wollte, zum Ausdruck, er könne von einer Klage nur absehen, wenn Frau █████ noch am selben Tag die verlangte Ehrenerklärung abgebe und wenn die geforderten 500 DM bezahlt würden. Den Einwendungen ████ gegen die Höhe dieses Betrages begegnete er mit dem unwahren Hinweis, diese Summe sei von der Anwaltskammer bestimmt worden, welche die Sache von sich aus aufrolle, wenn das Geld nicht bezahlt werde. Daraufhin zahlte ████ die verlangten 500 DM.
Die Bedenken der Revision des Angeklagten, die in diesem Falle nur auf sachlich-rechtlichem Gebiet liegen, sind unbegründet.
a) Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe sein Zahlungsverlangen nicht an Herrn ████, sondern an ██ gerichtet, jenem habe er dies nur bekanntgegeben, muss an den gegenteiligen Feststellungen der Strafkammer scheitern. Danach forderte er, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch unmissverständlich, das Geld von ████. Dem widerspricht nicht die von der Strafkammer für glaubwürdig erachtete Zeugenaussage █████████, „der Angeklagte habe ihn nicht unmittelbar ‚unter Druck gesetzt‘, sondern sich vielmehr um ihn besorgt gezeigt“. Aus den Darlegungen zur Beweiswürdigung ergibt sich nämlich außerdem die unmittelbar im Anschluss an diese Aussage gemachte Bekundung ████████, „der Zwang habe gewissermaßen wie ein Fluidum im Raum geschwebt“. Offensichtlich hat die Strafkammer aus der Aussage ███, der Angeklagte habe sich um ihn besorgt gezeigt, nicht geschlossen, dass er es auf eine Zahlung ██████ nicht abgesehen hatte; vielmehr hat sie aus dem Gesamtinhalt jener Verhandlung „die erpresserische Willenrichtung“ des Angeklagten entnommen.
b) Zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich zu Unrecht bereichern wollen. Denn ihm stand, selbst wenn er von Frau █████ beleidigt worden sein sollte, deswegen jedenfalls gegen ████ kein Entschädigungsanspruch zu. Es braucht deshalb nicht auf die Revisionsausführungen eingegangen zu werden, die darin wollen, dass eine Geldforderung des Angeklagten gegen Frau █████ begründet gewesen sei.
c) Der Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe dem Ehemann ████ rechtswidrig mit einem empfindlichen Übel gedroht, möchte die Revision mit dem Hinweis darauf begegnen, dass ████, weil er Ehebruch getrieben habe, damit habe rechnen müssen, „gerichtlich gegebenenfalls als Zeuge darüber vernommen zu werden“. Eine solche Ankündigung sei nicht rechtswidrig, weil sie nur ein Übel in Aussicht stelle, mit dem im Verkehr gerechnet werden müsse.
Dabei übersieht die Revision, dass sich aus einer Klage gegen Frau █████ keineswegs als selbstverständliche Folge die Vernehmung ████ über seine Beziehungen zu ihr ergab. Für die Klärung der Frage, ob etwa Frau █████ den Angeklagten beleidigt hatte, war es ohne jede Bedeutung, ob ████ zu ihr ein ehewidriges Verhältnis unterhielt. Frau ███████ hatte über den Inhalt ihres Gesprächs mit Frau ███████ der Angestellten ██████ den Namen ████████ lediglich als den eines Mitwissers der von Frau ███████ behaupteten Tatsache genannt, dass der Angeklagte ihr, Frau ███████, Einblick in die Ehescheidungsakten █████ gewährt habe. Dass dies auch die Auffassung der Strafkammer ist, lassen ihre Strafzumessungserwägungen zum Falle ███████ erkennen; denn sie erklärt, die skrupellose Ausnutzung der seelischen Bedrängnis ████, „der mit der angeblichen Beleidigung der Frau ██████ in keiner Weise sachlich etwas zu tun hatte“, sei eines Anwalts besonders unwürdig gewesen (UA S. 25). Die Ankündigung des Angeklagten, ████ werde als Zeuge sein Verhältnis offenbaren müssen, enthielt deshalb die Drohung mit einem Übel, das ████ keineswegs als verkehrsüblich betrachten musste; außerdem hing die Verwirklichung des in Aussicht gestellten Übels vom Willen des Angeklagten ab. Seine Erklärungen gegenüber ████████ enthielten somit eine Drohung im Sinne des § 253 StGB.
Obwohl demnach die Verurteilung des Angeklagten im Falle A I rechtlich einwandfrei und an sich auch der Strafausspruch nicht zu beanstanden ist, kann dieser nicht bestehen bleiben. Denn im Falle A III muss das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden (siehe unten III). Es ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch in diesem Falle (A III) das Strafmaß auch im Übrigen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
II. Dasselbe gilt im Falle A II, also für die Verurteilungen des Angeklagten wegen versuchten Betrugs, versuchter Erpressung und erschwerten Geheimnisbruchs. Für sich genommen unterliegen auch diese Entscheidungen weder im Schuld- noch im Strafausspruch rechtlichen Bedenken. Was die Revision des Angeklagten dagegen einwendet, geht offensichtlich fehl. Der Senat sieht keinen Anlass, näher darauf einzugehen.
III. Die Verurteilung des Angeklagten im Falle A III (schwerer Parteiverrat nach § 356 Abs. 2 StGB) zur Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus ist Gegenstand von Angriffen sowohl der Staatsanwaltschaft wie des Angeklagten. Dieser allerdings wendet sich nur gegen die Annahme der Strafkammer, sein Verhalten erfülle den Tatbestand von Absatz 2 des § 356 StGB; gegen die Bejahung des Grundtatbestandes des Absatzes 1 wendet er ausdrücklich nichts ein.
1. Die Staatsanwaltschaft bekämpft in erster Linie die Darlegungen über den angeblichen Verbotsirrtum, in dem der Angeklagte sich nach Auffassung der Strafkammer befunden hat.
a) Für die Beurteilung dieses Einwandes sind folgende Feststellungen der Strafkammer bedeutsam: Der Angeklagte war von der Ehefrau Anneliese █████ beauftragt worden, gegen ihren Mann eine Scheidungsklage wegen Ehebruchs einzureichen. Bei einer Aussprache mit ihm einigten sich beide Ehegatten über eine „einvernehmliche“ Scheidung so, dass Herr ███████ die Alleinschuld übernahm und Frau █████ auf Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung verzichten wollte. Daraufhin reichte der Angeklagte die Scheidungsklage für Frau █████ bei Gericht ein. Bald danach äußerte Herr ███████ gegenüber dem Angeklagten den Verdacht, seine Frau unterhalte unerlaubte Beziehungen zu dem kaufmännischen Angestellten Herbert ████. Als dieser kurz darauf allerdings der Wahrheit zuwider – im Einvernehmen mit Frau █████, welche die Anwaltstreue des Angeklagten erproben wollte – ihm gelegentlich eines Gesprächs „gestand“, mit Frau █████ geschlechtlich verkehrt zu haben, teilte dies der Angeklagte, nach wie vor die Vertretung für Frau █████ beibehaltend, Herrn ███████ mit und riet ihm, er solle einen Rechtsanwalt damit beauftragen, Widerklage gegen seine Frau wegen Ehebruchs zu erheben. Anschließend trat er mit Rechtsanwalt ████████ in Verbindung und unterrichtete ihn über den mit Herrn ███████ besprochenen Sachverhalt. Rechtsanwalt ████████ ließ Herrn ███████ durch Vermittlung des Angeklagten zu sich kommen, erfuhr, was diesem der Angeklagte geraten hatte, und erhob Widerklage gegen Frau █████ wegen Ehebruchs mit dem Antrag auf Ehescheidung aus ihrem alleinigen Verschulden. Im Scheidungstermin, zu dem der Angeklagte erschienen war, bemühte er sich vor Verhandlungsbeginn erfolglos, seine Mandantin zu einer „Schuldteilung“ zu bewegen, konnte aber für sie nicht auftreten, da sie ihm das Mandat entzog. Nach dem Termin erzählte er dem Rechtsanwalt ████████, dass ████ ihm einen Ehebruch mit Frau █████ gestanden habe, und wies darauf hin, „dass er unter diesen Umständen eine einvernehmliche Scheidung nicht mehr mit seinem Gewissen habe vereinbaren können“.
Dieses letzte Vorbringen hält die Strafkammer insbesondere auf Grund der Bekundungen des Rechtsanwalts █████████ für nicht widerlegbar.
Zum Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, er sei sich der Pflichtwidrigkeit seines Handelns im Übrigen, also soweit er der Gegenpartei, Herrn ███████, im Ehescheidungsprozess diente, nicht bewusst gewesen, legt die Strafkammer dar, seine Einlassung erschöpfe sich ihrem Wesen nach in der Behauptung, dass er sein Verhalten trotz Kenntnis der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstände für erlaubt gehalten habe. Er berufe sich damit auf einen Verbotsirrtum. Dieser aber sei auf jeden Fall vermeidbar gewesen, deshalb strafrechtlich unbeachtlich.
Wie diese Ausführungen der Strafkammer erkennen lassen, hat sie die Verteidigung des Angeklagten, er habe geglaubt, nicht pflichtwidrig zu handeln, hingenommen, ohne zu prüfen, ob sie selbst von der Richtigkeit oder wenigstens von der Unwiderlegbarkeit dieses Vorbringens überzeugt sei. Sie hätte aber das Vorbringen des Angeklagten nicht ohne Weiteres der Urteilsfindung zugrunde legen dürfen. Sie hätte sich vielmehr eine eigene Überzeugung davon bilden müssen, ob, inwieweit und warum das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten insoweit Glauben verdiene oder wenigstens nicht zu widerlegen sei. Dieser sachlich-rechtliche Mangel des Urteils muss im Fall A III zu seiner Aufhebung führen.
Bei diesem Ergebnis braucht auf die sonstigen Einwände der staatsanwaltschaftlichen Revision nicht eingegangen zu werden, die sich ebenfalls gegen die „Annahme“ der Strafkammer richten, der Angeklagte habe sich in einem Verbotsirrtum befunden. Die Strafkammer wird bei ihrer neuen Entscheidung Gelegenheit haben, dieses Vorbringen zu berücksichtigen. Sie wird dabei insbesondere die Rüge beachten müssen, die unter I b) der staatsanwaltschaftlichen Revisionsbegründung enthalten ist; dort wird der Strafkammer deshalb eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht vorgeworfen, weil sie nicht berücksichtigt habe, was „nach voller Sachaufklärung“ hinsichtlich eines anderen strafrechtlichen Vorwurfs gegen den Angeklagten in der Hauptverhandlung bewiesen worden sei. Es ist der Revision zuzugeben, dass, wenn die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung bereits den Nachweis gegen den Angeklagten erbracht hatte, Frau █████ in dem dargelegten Sinn beleidigt zu haben, daraus ungünstige Schlüsse hinsichtlich seines Vorbringens, sein Vorgehen für erlaubt gehalten zu haben, gezogen werden könnten.
Was die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung des Landgerichts, insbesondere gegen die Begründung der Gesamtstrafe vorbringt, geht fehl. Der Senat sieht jedoch keinen Anlass, es im Einzelnen zu erörtern. Die Strafkammer wird es bei ihrer Entscheidung berücksichtigen können. Sie wird dabei beachten müssen, dass dann, wenn sie bei ihrer Beweiswürdigung zu der Bejahung eines vermeidbaren Verbotsirrtums des Angeklagten kommen sollte, die Möglichkeit einer Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen besteht (BGHSt 2, 194/210). Insofern ist es, im Gegensatz zur Meinung der Strafkammer, nicht „strafrechtlich unbeachtlich“, wenn ein Angeklagter vermeidbar über das Verbotensein seines Tuns irrte.
2. Die Revision des Angeklagten beanstandet zu Unrecht die Annahme der Strafkammer, er habe sich in einem schweren Fall des Parteiverrats schuldig gemacht (§ 356 Abs. 2 StGB).
Die von ihm vermisste Voraussetzung für die Bejahung eines Handelns im Einvernehmen mit der Gegenpartei, im vorliegenden Fall also mit Herrn ███████, hat die Strafkammer auf Grund ihrer Feststellungen mit Recht für erfüllt angesehen. Das Einvernehmen mit der Gegenpartei ergibt sich mit aller Deutlichkeit daraus, dass der Angeklagte Herrn ███████ nicht nur den Rat zu einer Widerklage wegen Ehebruchs erteilte, sondern ihm außerdem die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vermittelte. Dass nicht nur Herr ███████ mit diesem Rat und dieser Hilfe einverstanden war – er nahm sie ja an –, sondern auch der Angeklagte dies erkannte und wollte, liegt klar zutage. Daran müssen die Ausführungen der Revision scheitern.
Auch kann kein begründeter Zweifel bestehen, dass der Angeklagte zum Nachteil seiner Partei gehandelt hat. Für die innere Einstellung des Täters genügt jedenfalls in dieser Richtung ein Handeln mit bestimmtem Vorsatz, also sicheres Wissen und Wollen. Dass der Angeklagte mit dieser Vorstellung handelte, ergibt sich aus den Feststellungen der Strafkammer mit Sicherheit. Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob auch ein Handeln mit bedingtem Vorsatz im Falle des § 356 Abs. 2 für eine Verurteilung des Täters ausreicht.
Auch auf die Revision des Angeklagten kann der Strafausspruch im Falle A III deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer, obwohl sie zu seinen Gunsten von einem vermeidbaren Verbotsirrtum ausgeht, nicht erörtert hat, ob sie von der Milderungsmöglichkeit im Sinne BGHSt 2, 194/210 Gebrauch machen will. Dieser Erfolg der Revision des Angeklagten muss sich zur Aufhebung des ganzen Strafausspruchs ausweiten, da die Strafe im Falle A III die Höhe der übrigen Einzelstrafen und die der Gesamtstrafe beeinflusst haben kann.
| Krumme | Dr. Sauer | Hoepner | |||
| Seibert | Lang-Hinrichsen |