Treffer
BGH Urteil

§ 248b StGB: Fortsetzen einer gutgläubig begonnenen Fahrt als Ingebrauchnahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 523/57
Datum
17.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision die Verurteilung u.a. wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftwagens (§ 248b StGB) bei zunächst gutgläubig angetretener Fahrt. Streitpunkt war, ob § 248b StGB nur auf den Beginn der Fahrt abstellt oder auch das spätere Fortsetzen erfasst, nachdem der Täter die fehlende Berechtigung erkennt. Der BGH bejaht die Strafbarkeit auch beim Inganghalten: Ingebrauchnahme ist die bestimmungsgemäße Fortbewegungsbenutzung und umfasst Ingangsetzen wie Inganghalten gegen den Willen des Berechtigten. Die Revision wurde verworfen; die Fortfahrt trotz erkannter fehlender Berechtigung erfüllte § 248b StGB in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ingebrauchnahme i.S.d. § 248b StGB setzt nicht jede beliebige Benutzung voraus, sondern die bestimmungsgemäße Verwendung eines Kraftfahrzeugs oder Fahrrads als Fortbewegungsmittel.

2

Der Begriff der Ingebrauchnahme umfasst sowohl das Ingangsetzen als auch das Inganghalten des Fahrzeugs, solange der Täter die zur Fortbewegung wirkenden Kräfte ausnutzt und Herrschaft über das Fahrzeug ausübt.

3

Die Strafbarkeit nach § 248b StGB beginnt, sobald der Täter nach seiner Vorstellung das Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gang setzt oder gegen dessen Willen weiter in Gang hält.

4

Für die Anwendbarkeit des § 248b StGB ist unerheblich, ob der Täter bereits bei Fahrtbeginn die fehlende Berechtigung erkennt oder diese erst während der Fahrt erkennt und dennoch weiterfährt.

5

Bei der Auslegung des § 248b StGB sind Sinn und Zweck der Norm (Bekämpfung von „Schwarzfahrten“ und Schutz öffentlicher Verkehrsbelange) maßgeblich; zivilrechtliche Besitz- und Haftungsregeln sind hierfür nicht entscheidend.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 6. April 1957

Rubrum

Für das Nachschlagewerk: 2263 ███

Für die Amtliche Sammlung: Gesetz: StGB § 248 b Rechtssatz: Nicht jeder, der ein Kraftfahrzeug oder Fahrrad benutzt, nimmt es in Gebrauch. Ingebrauchnahme bedeutet nur die bestimmungsgemäße Benutzung zum Zwecke der Fortbewegung.

Von dem Augenblick an, in dem der Täter nach seiner Vorstellung das Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gang setzt oder in Gang hält, beginnt seine Strafbarkeit. Ob der Täter seine mangelnde Berechtigung schon bei der Ingangsetzung des Fahrzeugs kennt oder ob er sie erst später erkennt, aber das Fahrzeug trotzdem weiter in Gang hält, ist für die Anwendbarkeit des § 248 b StGB belanglos.

Aktenzeichen: 4 StR 523/57 LG Düsseldorf

Urteil des BGH vom 17. Oktober 1957

StR 523/57

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████ ████ ███, geboren am ██ in ████, ██, █████████████████, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner,

in der Verhandlung, bei der Verkündung:

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 6. April 1957 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Die seit dem 6. April 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen sowie wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftwagens in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Darlegungen des Landgerichts zu der Verurteilung wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen sind frei von Rechtsirrtum. Auch die Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 248 b StGB in Tateinheit mit einem Vergehen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

Nach dem Sachverhalt lieh sich der Angeklagte am Bahnhof in [REDACTED] von einem Bekannten, den er nur unter dem Namen "Paul" kannte, am 1. November 1956 den Personenkraftwagen Borgward-Isabella D -, AM 344, um unter Benutzung dieses Fahrzeugs eine Besorgung zu machen. Der Angeklagte besitzt keinen Führerschein, dennoch fuhr er mit dem Wagen davon. Unterwegs bemerkte er im Handschuhkasten des Fahrzeugs eine größere Anzahl verschiedenartiger Autoschlüssel. Daraus schloss er, dass "Paul" nicht der rechtmäßige Besitzer des Wagens sein könne. Trotzdem setzte er seine Fahrt fort und wurde unterwegs von der Polizei gestellt.

§ 248 b StGB stellt den unter Strafe, der ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt.

Dies ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung dahin verstanden worden, dass sich nach § 248 b Abs. 1 StGB nicht strafbar macht, wer beim Beginn der Fahrt an das Einverständnis des Berechtigten mit der Ingebrauchnahme des Fahrzeugs glaubt, im Laufe der Fahrt jedoch bösgläubig wird und dennoch weiterfährt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner Entscheidung vom 4. November 195[REDACTED] zu dem gleichlautenden § 2 Abs. 1 der VO gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Oktober 1932 (RGBI. I 1932, 496) die Ansicht vertreten, aus der vom Gesetzgeber benutzten umständlicheren Fassung "in Gebrauch nimmt" anstatt "gebraucht" sei zu schließen, dass er auf den Beginn des Gebrauchs abstelle; es komme mithin für die Strafbarkeit entscheidend auf die Rechtslage beim "Ingebrauchnehmen", also beim Beginn des Gebrauchs an; bereits zu diesem Zeitpunkt müsse das weitere Tatbestandsmerkmal "gegen den Willen des Berechtigten" erfüllt sein; ein Gebrauch, der befugt begonnen, aber unbefugt fortgesetzt werde, sei mithin nicht strafbar.

Dem tritt der Senat nicht bei.

Die allgemeine Gesetzessprache kennt keinen ein für allemal feststehenden Begriff einer "Ingebrauchnahme". Wohl ist er in § 290 StGB zu finden, der öffentliche Pfandleiher mit Strafe bedroht, die einen von ihnen in Pfand genommenen Gegenstand "unbefugt in Gebrauch nehmen". Verstanden wird unter dieser Gebrauchsentfremdung jede nutzbare Verwendung des Pfandgegenstandes, die mit seiner Beschaffenheit vereinbarlich ist (LK 6./7. Aufl. II zu § 290 StGB). Daraus ergibt sich jedoch nicht, ob eine unbefugte Ingebrauchnahme nur dann gegeben ist, wenn der Pfandleiher schon bei Beginn der Verwendung des Pfandes wusste, dass der Verpfänder nicht mit ihr einverstanden sei. Angesichts des verschieden gearteten Straftatbestandes könnte überdies für die Auslegung des § 248 b StGB aus jener Vorschrift nichts Entscheidendes gewonnen werden. Da der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig ist, müssen auch die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Strafbestimmung bei der Auslegung mit herangezogen werden.

Die Entstehungsgeschichte der auf Grund Art. 48 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung erlassenen Verordnung des Reichspräsidenten gegen den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Oktober 1932 (RGBI. I S. 496), die als § 248 b StGB in das Strafgesetzbuch übernommen worden ist (Art. I Nr. 25, Art. 8 Nr. 2 des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953, BGBl. I S. 735), ergibt, dass die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs als nicht ausreichend angesehen wurden, um die als Gefährdung und Störung der öffentlichen Sicherheit empfundenen Schwarzfahrten unter Strafe zu stellen, die nach dem bis zum Erlass der Verordnung geltenden Rechtszustand häufig straffrei bleiben mussten. Die neue Bestimmung sollte abschreckend und vorbeugend wirken, der Verkehrssicherheit dienen, weil die Zahl der Verkehrsunfälle auf Schwarzfahrten unverhältnismäßig groß ist, das öffentliche Vertrauen auf die Sicherheit der auf den Straßen abgestellten Fahrzeuge stärken und sowohl die Privatrechtsordnung als solche wie auch den einzelnen strafrechtlich schützen, der seine Rechte aus ihr herleitet (Wagner, Die VO des Reichspräsidenten vom 20.10.1932 S. 15 ff).

Weil nur Schwarzfahrten entgegengetreten werden sollte, bezweckt die gegen sie erlassene Strafbestimmung nicht, eine Benutzung in den Straftatbestand einzubeziehen, die keine Schwarzfahrt darstellt. Unter sie fällt daher beispielsweise nicht, wer in einem parkenden Kraftfahrzeug unbefugt übernachtet, wer in einem Autobus als blinder Passagier mitfährt oder wer sein Kraftfahrzeug oder sein Rad unbefugt an ein Kraftfahrzeug anhängt.

Dadurch erklärt sich, dass weder in § 1 Abs. 1 der Verordnung noch in § 248 b Abs. 1 StGB von einer Benutzung die Rede ist. Benutzung bedeutet jede beliebige Art der Verwendung; "Ingebrauchnahme" dagegen nur die Benutzung zu dem bestimmungsgemäßen Zweck des Fahrzeugs. Die Ingebrauchnahme kann deshalb nur eine Benutzung sein, bei der der Täter sich des Fahrzeugs unter Inwirkenlassen der zur Ingangsetzung und Inganghaltung geeigneten Kräfte als Fortbewegungsmittel bedient (Schönke-Schröder II 2 zu § 248 b StGB) und dabei eine (ihm nicht zustehende) Herrschaftsgewalt über das ganze Fahrzeug ausübt. Diese Ingebrauchnahme liegt schon bei der Ingangsetzung, jedoch ebenso später vor; denn die immer wieder erneuerten Kräfte zur Fortbewegung wirken bis zur Außerbetriebnahme weiter, und die Herrschaftsgewalt setzt sich ebenso fort, nachdem das Fahrzeug in Gang gebracht worden ist. Ingangsetzen und Inganghalten fallen mithin gleicherweise unter den Begriff der Ingebrauchnahme. Daraus folgt: Von dem Augenblick an, in dem der Täter nach seiner Vorstellung das Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gang setzt oder in Gang hält, beginnt seine Strafbarkeit. Grundsätzlich erheblich ist es nach alledem, ob der Täter seine mangelnde Berechtigung schon bei der Ingangsetzung des Fahrzeugs kennt oder ob er sie erst später erkennt, aber das Fahrzeug gleichwohl weiter in Gang hält (Wagner a. a. O. S. 43 f, 46, 94).

Nur diese Auslegung entspricht dem dargelegten gesetzgeberischen Zweck, jedweder Schwarzfahrt entgegenzuwirken. Die enge Auslegung des Bayerischen Obersten Landesgerichts dagegen führt zu unbefriedigenden Ergebnissen. Nach ihr würden Fahrten, die beim Ingangsetzen nicht als Schwarzfahrten geplant waren, auf Grund eines erst unterwegs gefassten Entschlusses nicht zu Schwarzfahrten werden können. So würde beispielsweise, wenn man der engen Auslegung folgt, der angestellte Kraftfahrer, der sich erst während der ihm aufgetragenen Fahrt entschließt, sogleich nach Ausführung des Auftrags eine dem Willen seines Dienstherrn nicht entsprechende Schwarzfahrt zu machen, nach § 248 b StGB straffrei bleiben müssen. Das Verhalten dieses Kraftfahrers ist jedoch nicht weniger strafwürdig als dann, wenn er den Entschluss, gegen den Willen seines Dienstherrn zu handeln, bereits bei Ingangsetzung des Kraftfahrzeugs gefasst hätte.

Der Auffassung des Senats steht auch die Hilfserwägung des Bayerischen Obersten Landesgerichts a. a. O. nicht entgegen. Es legt dar, der Gesetzgeber habe keinen Anlass gehabt, die Erfüllung der bürgerlich-rechtlichen Herausgabepflicht des Besitzers, dessen Besitz rechtmäßig begründet worden sei, durch Strafandrohung zu sichern, dies umso weniger, als auch das bürgerliche Gesetzbuch den Besitzer nur dann nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlungen haften lasse, wenn er den Besitz durch strafbare Handlung oder verbotene Eigenmacht erlangt habe (§ 992 BGB).

Diese Überlegung lässt außer acht, dass der Berechtigte im Sinne der Strafbestimmung nicht bloß der Eigentümer, sondern jeder Gebrauchsberechtigte ist. Dazu gehört jeder, der "als Eigentümer, Fahrzeughalter oder sonst kraft dinglichen, obligatorischen oder sonstigen Rechts befugt ist, das Kraftfahrzeug als Fortbewegungsmittel zu benutzen" (Wagner a. a. O. 17). Somit darf nicht auf die bürgerlich-rechtlich geregelten Beziehungen zwischen Eigentümer und Besitzer abgestellt werden. Vor allem aber steht bei der in § 248 b StGB getroffenen Regelung nicht der strafrechtliche Schutz eines zivilrechtlichen Verhältnisses im Vordergrund, so dass für die Auslegung der Strafbestimmung nicht maßgebend sein darf, welchen Schutz die zivilrechtliche Ordnung dem verletzten Rechtsgut zuteilwerden lässt. Die durch § 248 b StGB getroffene Regelung verdankt, wie oben erwähnt, ihre Entstehung dem Interesse des Staates, die bisher strafrechtlich nicht zu erfassende, aber strafwürdige Ingebrauchnahme von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zum Schutze der Allgemeinheit, insbesondere des öffentlichen Verkehrs, unter Strafe zu stellen. Der Regelung in § 248 b StGB entsprechen in ihrem Grundgedanken insoweit die Straftatbestände des § 224 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 713) und des § 290 StGB. Das Entweichen eines Besatzungsmitgliedes von Bord eines Schiffes an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und die Gebrauchsanmaßung der Pfandleiher berühren ebenfalls öffentliche Belange. Deswegen ist in diesen Fällen ein Verhalten unter Strafe gestellt, das bürgerlich-rechtlich einen Vertragsbruch darstellt.

Nach alledem hat das Landgericht § 248 b StGB auf das Verhalten des Angeklagten rechtsbedenkenfrei angewandt. Er setzte seine gutgläubig begonnene Fahrt fort, obwohl er, nachdem er angenommen hatte, dass "Paul" nicht gebrauchsberechtigt sei, damit rechnen musste und rechnete, dass er dies gegen den Willen des bestohlenen Eigentümers (Gebrauchsberechtigten) tue.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 248 b StGB liegen auch insoweit vor, als der Angeklagte kein anderes Strafgesetz verletzt hat, das eine schwerere Strafe androht. § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG sieht nur Geldstrafe bis zu 1000 DM oder Gefängnisstrafe bis zu zwei Monaten vor, und für eine Anwendung des § 242 StGB wegen Entwendung von Treibstoff gibt der Sachverhalt keine genügenden Anhaltspunkte.

Danach ist die Revision zu verwerfen.

Bundesrichter Dr. Seibert Sauer Krumme ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert.

KrummeFlitner
Lange-Hinrichsen
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