Revision verworfen: Mittäterschaft und schwerer Rückfalldiebstahl bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 521/57
- Datum
- 23.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Überwinden einer nicht ordnungsgemäßen, eng zulaufenden Öffnung in einer Umzäunung kann 'Einsteigen' i.S.d. § 243 Abs.1 Nr.2 StGB darstellen, wenn dadurch der Zugang erschwert wird.
Wer sich an einer Diebesfahrt beteiligt und von Anfang an Einigkeit über das gemeinsame Stehlen hat, ist hinsichtlich der einzelnen Diebstähle als Mittäter i.S.d. § 25 StGB anzusehen.
Das Bereithalten und die Benutzung eines Fahrzeugs zum Laden bzw. Abtransport des Diebesguts begründet eine aktive Tatbeteiligung und schließt entgegen bloßer Behauptung nicht ohne Weiteres die Einordnung als Hehlerei aus.
Verfahrensrügen sind nur zu prüfen, wenn sie formgerecht erhoben werden; nicht entsprechend § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erhobene Rügen bleiben unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 9. April 1957
Leitsatz
(Kein Leitsatz im Originaltext enthalten.)
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 9. April 1957 werden verworfen.
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten wird die seit dem 9. April 1957 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Tatbestand
Der Angeklagte Emil R., geboren am [REDACTED], zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, Kraftfahrer von Beruf, und der Mitangeklagte Gustav S., geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Ostpreußen), sind vom Landgericht Bochum wegen schweren Rückfalldiebstahls angeklagt.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Plitner,
als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Gründe
I. Revision des Angeklagten Emil R.
Dieser Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Rückfalldiebstahls in vier Fällen, wegen versuchten schweren und wegen einfachen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision rügt, soweit er verurteilt ist, die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
1. Im Fall 1) (Entwendung von Gußstahlplatten) sind die Revisionsangriffe offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht hat das Eindringen durch eine Lücke in der aus eingerammten Rohren bestehenden Umzäunung des Werksgeländes als „Einsteigen“ im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen. Die als schmal bezeichnete Öffnung war ersichtlich kein ordnungsmäßiger Zugang zum umschlossenen Gelände. Dem Urteilszusammenhang ist die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, daß die schmale Lücke der Umzäunung das Eindringen erschwerte (vgl. BGHSt 10, 132, 135). Die Überwindung eines solchen Hindernisses wird vom Gesetzgeber als erschwerend angesehen (RGSt 53, 75; RG HRR 1939, 174). Das Landgericht hat insoweit keine besonderen Ansätze der Verteidigung widerlegt.
2. In den Fällen 2, 3, 4 und 5 (Taten im Januar oder Februar 1955) hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte bei dieser „Diebesfahrt“ dabei war und daß er sich mit den anderen Beteiligten von Anfang an darin einig war, gemeinsam zu stehlen (S. 14, 32, 60 UA). Bei der gegebenen Sachlage (Diebstähle aus Lagerplätzen) und angesichts der früheren stets verübten Taten des Angeklagten liegt die Annahme des Landgerichts auf der Hand, daß er in jedem Einzelfall auch mit einem erschwerenden Umstand (Einsteigen oder Einbrechen) einverstanden war und sich sein Tatbeitrag als Mittäterschaft erweist. Dies kann § 25 StGB entsprechen.
3. In den Fällen 6, 7, 8 und 14 hat das Landgericht als einfache Rückfalldiebstähle gewertet, daß der Angeklagte bei diesen Taten mitwirkte, indem er das Diebesgut auf den von ihm bereitgehaltenen LKW lud (S. 27, 5 UA). Die Revision gibt zu, daß das Diebesgut auf den von dem Angeklagten Emil R. bereitgehaltenen LKW geladen wurde (S. 24 der Revisionsbegründung). Damit widerlegt die Verteidigung selbst ihr Vorbringen, es liege nur Hehlerei vor, was den Darlegungen des Tatrichters widerspricht (vgl. S. 4 UA).
4. In den Fällen 9, 10, 11 und 12 hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte bei diesen Taten mitwirkte, indem er das Diebesgut auf den LKW lud. Die Revision rügt auch hier, es liege nur Hehlerei vor. Auch dies ist unbegründet.
5. In den Fällen 13 und 15 hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte bei diesen Taten mitwirkte, indem er das Diebesgut auf den LKW lud. Die Revision rügt auch hier, es liege nur Hehlerei vor. Auch dies ist unbegründet.
6. In den Fällen 16 und 17 hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte bei diesen Taten mitwirkte, indem er das Diebesgut auf den LKW lud. Die Revision rügt auch hier, es liege nur Hehlerei vor. Auch dies ist unbegründet.
II. Revision des Angeklagten Gustav S.
Dieser Angeklagte ist wegen Hehlerei in einem Fall zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.
Seine Revision rügt, soweit er verurteilt ist, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und daher unbeachtlich.
2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken:
a) Der Angeklagte war unter anderem an der Tat vom 21. Januar 1955 beteiligt. Er hatte an diesem Tag mit anderen Mitangeklagten von einer unbewachten Platte Schrott entwendet. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte bei dieser Tat mitwirkte, indem er das Diebesgut auf den LKW lud. Die Revision rügt, es liege nur Hehlerei vor. Auch dies ist unbegründet.
b) In den Fällen 2 und 3 hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte bei diesen Taten mitwirkte, indem er das Diebesgut auf den LKW lud. Die Revision rügt auch hier, es liege nur Hehlerei vor. Auch dies ist unbegründet.
III. Gesamtstrafe
Die Bildung einer Gesamtstrafe kam in Betracht, da die Taten in Tateinheit mit den vom Landgericht Dortmund am 23. März 1956 verhängten Strafen standen.
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
| Rothberg | Sauer | Plitner | |||
| Krumme | Seibert |