Überholverbot (Zeichen 276): Vorbeifahren an Rotlicht-Warteschlange ist Überholen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 508/74
- Datum
- 13.02.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Überholen liegt auch dann vor, wenn an einem Fahrzeug vorbeigefahren wird, das auf derselben Fahrbahn in gleicher Richtung lediglich verkehrsbedingt anhält (z.B. vor Rotlicht).
Innerhalb einer durch Zeichen 276 gekennzeichneten Überholverbotszone ist das Vorbeifahren an einer vor Rotlicht haltenden Fahrzeugschlange unzulässiges Überholen i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO.
Die Gestattung des Nebeneinanderfahrens nach § 37 Abs. 4 StVO befreit nicht von der Pflicht, ein durch Verkehrszeichen angeordnetes Überholverbot (Zeichen 276) zu beachten.
Verkehrszeichen sind ab dem Aufstellungsort sofort zu befolgen; ein Überholverbot erfasst Beginn, Fortsetzung und Beendigung eines Überholvorgangs innerhalb der Verbotszone.
Auch ein als unzweckmäßig empfundenes Überholverbot ist von Verkehrsteilnehmern zu beachten, solange es nicht von der zuständigen Behörde oder durch Verwaltungsgericht aufgehoben ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 508/74 in der Bußgeldsache gegen den Bildjournalisten Kurt ███ ████, geboren █████████ 1911 in ███, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Schmidt und die Richter Börtzler, Mayr, Spiegel und Hürxthal
Tenor
Das Vorbeifahren mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer durch Verbotszeichen 276 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) gekennzeichneten Überholverbotszone an einer vor einer Rotlicht zeigenden Ampel haltenden Fahrzeugschlange ist unzulässiges Überholen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO.
Gründe
I. Der Betroffene ist am 29. Mai 1973 mit seinem Personenkraftwagen auf der Bückeburger Allee in Hannover trotz beiderseits der Fahrbahn aufgestellter Überholverbotszeichen 276 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) vor einer Rotlicht zeigenden Ampel wartenden Fahrzeugschlange links vorbeigefahren.
Das Amtsgericht Hannover hat deshalb gegen ihn wegen vorsätzlichen verkehrswidrigen Überholens nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 49 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt.
Das Oberlandesgericht Celle möchte die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verwerfen, sieht sich daran jedoch durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Oktober 1971 (NJW 1972, 642) gehindert. Nach Auffassung dieses Gerichts ist die schon längst bestehende Übung, vor einer Rotlicht zeigenden Ampel nebeneinander aufzufahren, wenn dazu Raum genug ist, durch § 37 Abs. 4 StVO (nF) legalisiert und dem Nebeneinanderfahren (§ 7 StVO) zugeordnet worden, so dass Überholverbotszeichen nach Bild 276 wirkungslos seien, wo Lichtzeichen den Verkehr regelten und solange die Gegenfahrbahn nicht benutzt werde. Das Oberlandesgericht Celle hat die Sache deshalb gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Der Senat vertritt die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts. Das Vorbeifahren an hintereinander vor einer Rotlicht zeigenden Ampel haltenden Kraftfahrzeugen innerhalb einer durch Verbotszeichen 276 gekennzeichneten Überholverbotszone ist unzulässiges Überholen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO. Soweit § 37 Abs. 4 StVO das Nebeneinanderfahren dort gestattet, wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, befreit diese Vorschrift nicht von der Beachtung des Überholverbotszeichens.
1. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO (nF) ist das Überholen unzulässig, „wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist“. Das Zeichen 276 verbietet „Führern von Kraftfahrzeugen aller Art, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen“ (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO).
Mit dem Verbotsinhalt des Verkehrszeichens 276 hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 26. März 1974 (BGHSt 25, 293) befasst. In jener Entscheidung stand allerdings die hier nicht interessierende Frage im Vordergrund, inwieweit im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für eine Richtung ein Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone abgeschlossen sein müsse. Der Senat hat dort den Verkehrsvorgang des Überholens in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Rechtslehre als einen tatsächlichen Vorgang bezeichnet, der vorliegt, „wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält“ (aaO S. 296). An dieser Rechtsauffassung wird festgehalten.
Ein Kraftfahrer, der vor einer Rotlicht zeigenden Ampel warten muss, hält aufgrund einer den Verkehr regelnden Anordnung an, d.h. also lediglich mit Rücksicht auf die Verkehrslage (vgl. auch OLG Düsseldorf VRS 44, 374; Bouska DAR 1972, 253, 254; Krumme/Sanders/Mayr Straßenverkehrsrecht § 5 StVO Anm. A I). An ihm wird infolgedessen nicht „vorbeigefahren“, sondern er wird „überholt“ (vgl. auch Bouska Verkehrsdienst VD 1972, 325; Booß Verk.Mitt. 1973 Anm. zu Nr. 23; Mayr „Vorbeifahren“ in KVR Erläuterung I Bem. I 1). Die Begriffe des Vorbeifahrens und des Überholens werden, worauf die Amtliche Begründung zur Straßenverkehrsordnung ausdrücklich hinweist (unter II Leitgedanken 3. Darstellung Abs. 3 a.E.), „in der ganzen Verordnung konsequent für die nämlichen Vorgänge benutzt“ (Verk.Bl. 1970, 799; in § 26 Abs. 3 StVO beispielsweise wird der unterschiedliche Sprachgebrauch besonders deutlich). Dementsprechend weist auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (Vwv StVO Verk.Bl. 1970, 759 zu § 5 und § 6) darauf hin, dass an Teilnehmern des Fahrbahnverkehrs, die sich in der gleichen Richtung weiterbewegen wollen, aber warten müssen, nicht vorbeigefahren wird, sondern dass sie überholt werden, und ferner, dass wartet, wer durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten wird.
Eine solche Auslegung trägt der Tatsache Rechnung, dass das Vorbeifahren an einem Hindernis weniger gefährlich ist als das Überholen und wird damit auch dem Sinn und Zweck der das Aneinandervorbeifahren regelnden gesetzlichen Bestimmungen gerecht. Dass weder der Amtlichen Begründung noch der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO eine den Richter bindende Gesetzeswirkung zukommt, hindert nicht daran, sie als Auslegungshilfe (vgl. BGHSt 23, 108, 113 betreffend Runderlasse des Bundesverkehrsministers) heranzuziehen.
2. Das vorlegende Oberlandesgericht geht nach alledem mit Recht davon aus, dass der Betroffene die wartende Fahrzeugschlange überholt hat. Dabei ist es unerheblich, ob die Fahrbahn – was den Feststellungen des Vorlegungsbeschlusses nicht zu entnehmen ist – vor der Verkehrsampel mehrere Fahrstreifen für eine Richtung aufwies und ob diese Fahrstreifen begrenzt bzw. markiert waren (zu letzterem vgl. Jagusch Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 2 StVO Rdn. 52; Mayr „Nebeneinanderfahren“ in KVR Erläuterung I Bem. II 3). Für die Beurteilung kann es, was ebenfalls nicht festgestellt worden ist, auch nicht darauf ankommen, ob der Betroffene vor der Rotlicht zeigenden Ampel neben dem ersten der dort wartenden Fahrzeuge anhalten musste oder wegen der inzwischen erfolgten Umschaltung der Ampel auf Grün im sog. fliegenden Start weiterfahren konnte. Selbst wenn der Betroffene vor der Ampel anhalten musste, hatte er bis dahin alle Fahrzeuge der Schlange mit Ausnahme des ersten Fahrzeugs schon hinter sich gelassen, also überholt. Man kann auch nicht etwa davon sprechen, wie es das Bayerische Oberste Landesgericht tut (VRS 45, 70 = Verk.Mitt. 1973 Nr. 23 für den Fall einer geschlossenen Bahnschranke mit Andreaskreuz – § 19 Abs. 1 Nr. 1 StVO), der Betroffene habe die Fahrzeugschlange nicht hinter sich zurücklassen, sondern nur neben ihr auffahren wollen. Die Straßenverkehrsordnung verwendet den Begriff des „Auffahrens neben ein anderes Fahrzeug“ nicht. Überdies kann er sachlich nur bedeuten, dass ein Überholvorgang (noch) nicht abgeschlossen ist und offen bleibt, ob er zu Ende geführt wird (weil es ungewiss ist, wer beim Wechsel des Lichtzeichens schneller anfährt). Ein Verbotszeichen ist aber sofort, d.h. von der Stelle an zu befolgen, an der es angebracht ist (BGHSt 25, 293, 296/297 mit weiteren Hinweisen). Deshalb verbietet das Zeichen 276 sowohl den Beginn als auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone, so dass ein bereits eingeleiteter Überholvorgang notfalls abgebrochen werden müsste (BGH aaO).
3. Der Auffassung, die Fahrweise des Betroffenen sei nunmehr durch § 37 Abs. 4 StVO ausdrücklich dem Nebeneinanderfahren (§ 7 StVO) zugeordnet und damit in dem Bereich, in dem das Fahrverhalten durch das Lichtzeichen beeinflusst werde, kein Überholen, jedenfalls kein unzulässiges (vgl. außer der unter I. erwähnten Entscheidung des OLG Hamm noch BayObLG Verk.Mitt. 1973 Nr. 23 = VRS 45, 70 ff und, wenn auch damit nur teilweise übereinstimmend, OLG Düsseldorf VRS 44, 374, 375; diesen Entscheidungen zumindest im Ergebnis zustimmend Mühl VOR 1973, 23, 26/27; Krumme/Sanders/Mayr § 5 StVO Bem. A I und, eingeschränkt, Bem. C II), schließt sich der Senat nicht an (ebenso Jagusch aaO § 5 StVO Rdn. 5; § 37 StVO Rdn. 57 a; Bouska VD 1972, 326; Mühlhaus VD 1972, 327, 328).
a) Der Entstehungsgeschichte des § 37 Abs. 4 StVO ist nicht zu entnehmen, dass diese Bestimmung gewissermaßen als „Spezialvorschrift“ (so OLG Düsseldorf aaO) ein Fahrverhalten gestattet, das – beim Überholen durch § 5 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO (Zeichen 276) – gerade untersagt ist. In der Amtlichen Begründung heißt es zwar, durch § 37 Abs. 4 StVO habe die ständige Übung legalisiert werden sollen, dass sich schon das zweite an eine Wechsellichtzeichenanlage herankommende Kraftfahrzeug neben ein bei Rot wartendes Fahrzeug setze, wenn dazu Raum genug sei. Ansonsten spricht die Begründung aber nur von einer „Befreiung vom Rechtsfahrgebot“, die rechtliche Bedeutung für mehrspurige Kraftfahrzeuge nur bei schwachem Verkehr habe, während bei dichtem Verkehr für diese § 2 Abs. 2 S. 2 StVO gelte (vgl. dazu Lütkes Straßenverkehrsordnung 1971 Erl. 1 zu § 37). Über das Verhältnis dieser Bestimmung zu den das (Rechts- oder Links-)Überholen regelnden Vorschriften ist nichts gesagt.
b) Die Deutung, die durch § 37 Abs. 4 StVO gestattete Fahrweise stelle keinen unzulässigen Überholvorgang dar, rechtfertigt weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Bestimmung. Die Frage, ob nebeneinandergefahren werden darf – in der StVO in § 2 Abs. 2 S. 2, § 37 Abs. 4, § 41 Abs. 3 Nr. 5 (Zeichen 297) und § 42 Abs. 6 Nr. 1 (Zeichen 340 d) geregelt –, ist zu trennen von der weiteren Frage, ob beim Nebeneinanderfahren auch „überholt“ wird und ob ein solches Überholen zulässig ist. Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung der das Aneinandervorbei- bzw. das Nebeneinanderfahren regelnden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGHSt 25, 293 ff, insbesondere 296 bis 299) kann nicht zweifelhaft sein, dass auch beim Nebeneinanderfahren überholt werden kann, und zwar rechts oder links (BGH aaO; OLG Hamburg DAR 1973, 25 ff = VRS 43, 385 ff, bezogen allerdings auf die Frage des Einordnens vor dem „überholten“ Fahrzeug; OLG Frankfurt NJW 1972, 548, 549 mit Anm. Lueken; Bouska VD 1972, 326; Mühlhaus VD 1972, 328 und VOR 1972, 27 ff, insbesondere 33 bis 36; auch Mühl VOR 1973, 27, der allerdings im Ergebnis der hier abgelehnten Auffassung des OLG Hamm doch folgt; Jagusch aaO § 5 Rdn. 16 a.E.). Dann aber ist es nur folgerichtig, einen Verkehrsvorgang, der sich als Überholen darstellt, auch nach den Regeln zu beurteilen, die für dessen Zulässigkeit maßgebend sind. § 37 Abs. 4 StVO hat aber weder mit dem Begriff des Überholens noch mit dessen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit etwas zu tun (Booß, Verk.Mitt. 1973 Nr. 23 – Anm. zu der bereits genannten Entscheidung des BayObLG).
Das ergibt sich schließlich auch aus § 39 Abs. 4 StVO. Danach gehen Regelungen durch Verkehrszeichen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Zu den allgemeinen Verkehrsregeln im Sinne von § 39 Abs. 4 StVO gehört auch die Verkehrsregelung durch Lichtzeichen nach § 37 Abs. 4 StVO. § 37 Abs. 1 StVO bestimmt lediglich das Verhältnis der Verkehrsregelung durch Lichtzeichen zu Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen; die übrigen Verkehrszeichen sind dagegen auch im Lichtampelverkehr zu beachten (Jagusch aaO, § 37 StVO Rdn. 57a; Schmitt DAR 1973, 57, 59; Mühlhaus DAR 1972, 29, 35). Zu diesen Vorrangregeln und -zeichen i.S. von § 37 Abs. 1 StVO gehört das Verkehrszeichen 276 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO).
c) Diese Auslegung trägt auch dem Sicherheitsbedürfnis im Straßenverkehr in dem gebotenen Maße Rechnung. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass unzulässiges Überholen nach Zeichen 276 als besonders gefährlich für den übrigen Verkehr anzusehen ist (BGH VersR 1968, 578 = Verk.Mitt. 1968 Nr. 78). Deshalb soll dieses Zeichen u.a. „dort aufgestellt werden, wo die Gefährlichkeit des Überholens dem Fahrzeugführer nicht so erkennbar ist, dass er von sich aus nicht überholt“ (Vwv-StVO, Verk.Bl. 1970, 781), etwa bei geringer Sichtweite oder einer Fahrbahnverengung. Gerade letztere ist oft erst spät erkennbar, vor allem, worauf das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend hinweist, für einen Fahrzeugführer in einer Fahrzeugschlange mit meist nur begrenzter Sicht nach vorne. Wollte man gleichwohl im Fall des § 37 Abs. 4 StVO das Überholen entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO erlauben, so müsste dies geradezu zu einer besonderen Gefahrenlage führen, wenn das Lichtzeichen „Grün“ den Verkehr freigibt und sich nach nur kurzer Strecke zwei Fahrzeugkolonnen der Engstelle nähern.
Endlich dürfen dem „formalen“ Verbot, das das Zeichen 276 den Führern von Kraftfahrzeugen aller Art vorschreibt, nicht mehrere, inhaltlich verschiedene Bedeutungen zukommen. Weil ein Verbotszeichen sofort befolgt werden muss, muss es auch sofort und aus sich selbst heraus verständlich sein (BGHSt 25, 293, 299). Das ist nur dann gewährleistet, wenn es grundsätzlich alle Überholvorgänge erfasst. Ein Schutzbedürfnis im dargelegten Sinn besteht aber unabhängig davon, ob eine Lichtzeichenanlage in Betrieb ist oder nicht. Dagegen gilt die Regelung des § 37 Abs. 4 nur, wenn die Ampel in Betrieb ist (Jagusch aaO, § 37 StVO, Rdn. 57; Cramer, Straßenverkehrsrecht 1971 § 37 StVO, Rdn. 45). Die Befreiung vom Rechtsfahrgebot beginnt da, wo das Fahrverhalten durch das Lichtzeichen beeinflusst wird und endet da, wo hinter dem Lichtzeichen das Rechtsfahrgebot wieder befolgt werden kann (Amtl. Begründung, Verk.Bl. 1970, 818; vgl. auch Mühlhaus StVO Aufl. § 7 StVO, Anm. 2 b; Müller/Mühl 22. Aufl. § 37 StVO Rdn. 34). Ein Überholverbot endet dagegen nicht ohne weiteres an der nächsten Kreuzung oder Einmündung (OLG Hamm NJW 1974, 759 mit weiteren Hinweisen). Die hier abgelehnte Auffassung würde nun ein Überholen dann gestatten, wenn die Ampelanlage im Betrieb ist, nicht aber, wenn sie ausgeschaltet ist. Das erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr widersinnig: Für den Beispielsfall der späteren Verengung der Fahrbahn ist kein sachlich einleuchtender Grund für eine unterschiedliche Beurteilung ersichtlich.
d) Der Senat verkennt nicht, dass es Fälle geben mag, in denen es weder aus Gründen der Sicherheit noch aus Gründen der Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich ist, ein Überholverbotszeichen 276 aufzustellen, etwa dann, wenn sich mehrere Fahrstreifen für eine Richtung auch jenseits der Lichtzeichenanlage über eine längere Strecke fortsetzen. Ob Unzweckmäßigkeit allein eine solche Anordnung fehlerhaft (und damit anfechtbar) macht, kann dahinstehen. Der Verkehrsteilnehmer muss jedenfalls auch ein solches unzweckmäßiges Verbotszeichen beachten, solange es nicht durch die zuständige Behörde oder das Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist (OLG Frankfurt NJW 1972, 549; Krumme/Sanders/Mayr §§ 39–43 StVO Bem. A IV 5).
4. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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