Revision: Qualifikation von Drohungen als "gegenwärtige" Gefahr (§255 StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 505/79
- Datum
- 25.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Drohung im Sinne des § 255 StGB liegt auch vor, wenn der Täter eine andauernde Gefahr ankündigt, die nach gewöhnlicher Lebenserfahrung jederzeit in einen Schaden für Leib oder Leben umschlagen kann.
Eine "gegenwärtige" Gefahr erfordert nicht einen einzigen, unmittelbar bevorstehenden Angriff; es genügt, dass die Lage von Dauer ist und der Eintritt der Schädigung als sicher oder höchstwahrscheinlich zu erwarten steht.
Bei der Auslegung eines Drohbriefs sind sämtliche für die Gefährdungsprognose erheblichen Passagen zu berücksichtigen; die Nichterwähnung wesentlicher Textteile durch das Tatgericht kann die rechtliche Bewertung fehlerhaft machen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn die vorgelegten Urteilsgründe den geänderten rechtlichen Wert der Tatsachen tragen; ein aufgehobener Strafausspruch führt, soweit erforderlich, zur Zurückverweisung.
Bei Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 StGB müssen Urteil und Gründe sowohl die Gesamtwürdigung der Tat und Persönlichkeit nach § 56 Abs. 2 als auch die für die Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 bedeutsamen Gesichtspunkte erkennbar behandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 12. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl-Heinz Gerhard K. ███ aus B[O], geboren am ██████ 1948 in █████████, wegen versuchter Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. März 1979 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten räuberischen Erpressung schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte nicht wegen versuchter räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) zu verurteilen sei, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat hierzu festgestellt, dass der Angeklagte, angeregt durch Zeitungsveröffentlichungen über die Entführung des Sohnes des Industriellen Dr. █████ am ██ ████ 1978 an Dr. ████ einen Brief abgesandt hat, in dem es unter anderem hieß:
███ ███ ████ 1978
WARNUNG Erst lesen, dann handeln!
Wir dürften Dir ja noch in guter Erinnerung sein! Diesmal wollen wir nur 4 Millionen! Solltest Du nicht nach unseren Anweisungen handeln, wird Dir Böses widerfahren. Wir haben die Absicht, im Falle von Zuwiderhandlungen jeden Tag in verschiedenen Städten und an verschiedenen Orten Leute umzubringen, und ihnen Schilder anzubringen, auf denen steht, dass Dein Geiz und Deine Raffgier an ihrem Tode schuld sind!
Du und Deine Angehörigen werdet keine ruhige Minute mehr haben. Außerdem werdet Ihr Eures Lebens auch nicht mehr sicher sein! Wir kriegen Euch bestimmt! Solltest Du die Behörden einschalten, werden uns unsere Zuträger dies schnellstens mitteilen. Dann kannst Du Dein Geld behalten, und wir werden in Deinem Namen zu töten anfangen, Frauen, Kinder und Greise nicht ausgeschlossen. Jeden Tag ein paar! [REDACTED]
In dem Schreiben wurde dann die Anweisung erteilt, bis zum ████ ████████ 1978, 10.00 Uhr, 4 Millionen DM in einem Pkw bereitzustellen. Bei dem Versuch, in das von der Polizei beobachtete Fahrzeug einzusteigen, wurde der Angeklagte am 23. Dezember 1978 festgenommen.
Das Landgericht verneint das Vorliegen der Voraussetzungen des § 255 StGB, weil nach seiner Meinung eine Drohung mit einer „gegenwärtigen“ Gefahr für Leib oder Leben in dem Schreiben des Angeklagten nicht enthalten sei, und führt dazu lediglich aus: „Seine Ankündigung, im Falle von Zuwiderhandlungen jeden Tag in verschiedenen Städten und an verschiedenen Orten Leute umzubringen, lässt nicht den Schluss zu, hiermit solle eine sich unmittelbar an die Nichterfüllung der Forderung anschließende Reaktion angekündigt werden.“ (UA 7)
Diese Erwägungen reichen nicht aus, um hier die Nichtanwendung des § 255 StGB zu begründen. Zwar ist die Auslegung des Erpressungsschreibens Aufgabe des Tatrichters. Das
Revisionsgericht hat aber zu prüfen, ob die tatrichterliche Würdigung alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und frei von Verstößen gegen Sprach- und Denkgesetze oder allgemeine Auslegungsregeln ist (BGHSt 21, 371, 372; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 337 StPO Rdn. 138). Hier hat das Landgericht allein auf einen Satz in dem Schreiben abgestellt und die Würdigung weiterer, wesentlicher Teile des Drohbriefes unterlassen. Es ist weder auf die Ankündigung eingegangen: „Solltest Du die Behörden einschalten, werden uns unsere Zuträger dies schnellstens mitteilen. Dann kannst Du Dein Geld behalten, und wir werden in Deinem Namen zu töten anfangen ...“ noch auf die Sätze: „Du und Deine Angehörigen werdet keine ruhige Minute mehr haben. Außerdem werdet Ihr Eures Lebens auch nicht mehr sicher sein! Wir kriegen Euch bestimmt!“
Mindestens diesen Teilen des Briefes ist jedoch zu entnehmen, dass dem Empfänger mit einer „gegenwärtigen“ Gefahr gedroht wurde, nämlich mit einer Lage, die nach menschlicher Erfahrung bei natürlichem Verlauf der Dinge den Eintritt einer Schädigung als sicher oder doch höchst wahrscheinlich erwarten ließ (BGH MDR 1957, 691). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Gefahr nur in einem bestimmten Augenblick droht, es reicht aus, dass sie als Dauergefahr über einen längeren Zeitraum jederzeit – alsbald oder auch zu einem späteren Zeitpunkt – in einen Schaden umschlagen kann (BGHSt 5, 371, 373; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl., § 34 Rdn. 17).
Die Ankündigung, dass die Absender des Briefes im Falle von „Zuwiderhandlungen“, also bei Einschaltung der Polizei, „schnellstens“ unterrichtet sein und „dann“ zu töten „anfangen“ werden, ist eindeutig und lässt nur die eine Auslegung zu, dass mit der Möglichkeit des Umschlagens der Gefahr in einen Schaden auch in kürzester Zeit nach „Zuwiderhandlungen“ gerechnet werden musste. Damit ist aber eine unzweifelhaft
auch dem Willen des Angeklagten entsprechende Drohung mit „gegenwärtiger“ Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB gegeben. Diese Bewertung kann das Revisionsgericht angesichts des in den Urteilsgründen vollständig wiedergegebenen Inhalts des Drohbriefes und seines eindeutigen Wortlauts selbst vornehmen und den Schuldspruch entsprechend ändern.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Sollte in der neuen Hauptverhandlung wieder auf eine Strafe erkannt werden, deren Höhe noch eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zulassen würde, müssen die Urteilsgründe neben der Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters liegenden Umstände im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB (vgl. BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639, 640; DRiZ 1979, 187, 188) auch ergeben, dass die Gesichtspunkte erwogen worden sind, die im Hinblick auf die Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB von Bedeutung sein können (BGHSt 24, 40, 47).
| Hürxthal | Salger | Engelhardt | |||
| Spiegel | Goydke |