Radarwarngerät „RAWA 2000“ als genehmigungsbedürftige Funkempfangsanlage (§ 1 FAG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 503/80
- Datum
- 11.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge, die sich gegen den unanfechtbaren Eröffnungsbeschluss richtet, ist in der Revision jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Annahme besonderer Bedeutung des Falles nicht willkürlich erscheint.
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 244 Abs. 4 StPO ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn nur verhältnismäßig einfache technische Vorgänge zu erläutern sind und ein vorhandenes Gutachten hierfür ausreicht.
Beweisanträge, die darauf zielen, eine rechtliche Einordnung (statt eine Tatsachenfrage) durch Sachverständige klären zu lassen, betreffen keine beweisbedürftige Sachfrage, sondern eine vom Gericht selbst zu beantwortende Rechtsfrage.
Der Begriff „Nachrichten“ in § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG ist im Lichte von Zweck und Entstehungsgeschichte weit auszulegen; er erfasst auch funktechnisch empfangene Informationen, die erst durch Reflexion entstehen und vom Empfänger als Kenntnis über einen Zustand/Vorgang aufgefasst werden.
Eine elektrische Empfangseinrichtung erfüllt § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG bereits, wenn mit ihr der Empfang von Nachrichten stattfinden kann; Geräte, die ihrer Zweckbestimmung nach dem Funkempfang dienen, können auch dann Funkanlagen sein, wenn sie typischerweise nicht zur Übermittlung klassischer Mitteilungen genutzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 3. März 1980
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
StR 503/80
in der Strafsache gegen Walter ███ aus ████, geboren am ███ 1938 in ████, wegen unerlaubten Betreibens einer Fernmeldeanlage
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 27. November 1980 in der Sitzung vom 11. Dezember 1980, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hirschthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke,
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger in der Hauptverhandlung am 27. November 1980,
Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. März 1980 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen ungesetzlichen Betreibens einer Fernmeldeanlage nach § 15 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG zu einer Geldstrafe verurteilt und sein Radarwarngerät „RAWA 2000“ eingezogen (§ 20 FAG). Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Rüge, das Landgericht habe seine Zuständigkeit gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. Nr. 3 GVG zu Unrecht bejaht, ist unzulässig. Sie richtet sich gegen den nach § 210 Abs. 1 StPO unanfechtbaren Eröffnungsbeschluss, der einer Beurteilung des Revisionsgerichts jedenfalls dann nicht unterliegt (§ 336 Satz 2 StPO), wenn – wie hier – die Annahme, dass die Entscheidung des Falles von besonderer (grundsätzlicher) Bedeutung sei, nicht willkürlich erscheint.
2. Eine Verletzung des § 244 StPO liegt nicht vor.
a) Die Begründung, mit der das Landgericht gemäß § 244 Abs. 4 StPO die beantragte Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zur Funktionsweise der Radarwarnanlage abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da nur verhältnismäßig einfache technische Vorgänge, nämlich die Arbeitsweise des Radarwarngeräts, zu erläutern waren. Die Strafkammer konnte sich deshalb mit dem Gutachten eines technischen Fernmeldeoberinspektors der Bundespost begnügen und davon ausgehen, dass Spezialisten von Universitätsinstituten für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik hinsichtlich dieser Erläuterung über keine überlegenen Erkenntnismittel verfügen.
b) Soweit die Verteidigung die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger zum Beweise dafür beantragt hat, dass Radarwarngeräte aus technischen Gründen keine Empfangsfunkanlagen im Sinne des § 1 FAG, sondern reine Messgeräte seien, handelt es sich nicht mehr um den Beweis einer Sachfrage, vielmehr um eine von der Strafkammer in eigener Zuständigkeit zu beantwortende Rechtsfrage, zumal auch nach dem Vortrag der Revision unstreitig ist, dass das Radarwarngerät „lediglich die Existenz oder Nichtexistenz elektromagnetischer Schwingungen einer ganz bestimmten Wellenlänge qualitativ anzeigt“.
c) Auch im Hinblick auf die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO musste sich die Strafkammer nicht gedrängt sehen, einen weiteren Sachverständigen zur Klärung einer hier entscheidungserheblichen Sachfrage zuzuziehen.
II. Sachbeschwerde
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte als Halter des Pkw, in den das Radarwarngerät „RAWA 2000“ mit seinem Wissen eingebaut worden war, gegen § 15 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 FAG verstoßen hat. Auch die gemäß § 15 Abs. 1, 3 und § 20 FAG verhängten Rechtsfolgen begegnen keinen Bedenken.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG sind Funkanlagen „elektrische Sendeeinrichtungen sowie elektrische Empfangseinrichtungen, bei denen die Übermittlung oder der Empfang von Nachrichten, Zeichen, Bildern oder Tönen ohne Verbindungsleitungen oder unter Verwendung elektrischer, an einem Leiter entlang geführter Schwingungen stattfinden kann“. Zu diesen nach § 2 FAG genehmigungsbedürftigen Geräten gehört auch die Radarwarnanlage „RAWA 2000“. Der Senat ist insoweit im Ergebnis derselben Auffassung wie das Bayerische Oberste Landesgericht (VRS 57, 151 = NJW 1979, 1837 = DAR 1980, 91), das Oberlandesgericht Oldenburg (MDR 1980, 78), das Kammergericht (Urteil vom 20. September 1979 – 4 Ss 181/79 – in Archiv PF 1980, 309) und das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 16. November 1979 – 1 Ss (25) 632/79).
1. Nach den Feststellungen ist die Anlage „RAWA 2000“ eine elektrische Empfangseinrichtung.
In dem Gerät, das üblicherweise über den Anschluss für Zigarettenanzünder mit Strom versorgt wird, erzeugt ein Oszillator elektromagnetische Schwingungen im Hochfrequenzbereich. Diese überlagern die von Radarmessgeräten ausgesendeten, im gleichen Frequenzbereich liegenden elektromagnetischen Schwingungen, wenn diese unmittelbar oder reflektiert von dem Warngerät aufgenommen werden. Die durch die Überlagerung entstehenden Zwischenfrequenzen werden von dem Warngerät optisch angezeigt und akustisch wiedergegeben (UA 4).
2. Das Radarwarngerät erfüllt auch die weitere Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG, dass mit ihm Nachrichten empfangen werden können.
Der Begriff „Nachrichten“ ist im FAG nicht näher bestimmt. Es handelt sich um einen allgemeinen Begriff, der verschiedener Auslegung fähig ist. Man kann darunter jede Wahrnehmung der Sinne verstehen (so Küpfmüller, „Informationstheorie“ in Jahrbuch des elektrischen Fernmeldewesens 1954/55 S. 25). Nachricht kann aber auch in einem engeren Sinne so verstanden werden, dass es sich um einen Kommunikationsvorgang zwischen Menschen handeln, dass eine Nachricht auch „als Nachricht“ abgesendet sein muss.
a) Nach der Herkunft des Wortes aus dem älteren „nachrichtung“ (Kluge/Seebold, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 15. Aufl., S. 514; J. u. W. Grimm, Deutsches Wörterbuch, Bd. 7 Spalte 104) wird „Nachricht“ als eine „Mitteilung“ verstanden, „nach der man sich richtet“, „die jemandem in Bezug auf jemanden oder auf etwas (für ihn persönlich) Wichtiges die Kenntnis des neuesten Sachverhalts vermittelt“ (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. IV 1978, S. 1846). „Mitteilung“ bedeutet wiederum, „jemanden von etwas, wovon man glaubt, dass es für ihn wichtig ist, in Kenntnis setzen“ (Duden a. a. O. S. 1798).
Diese Definitionen gehen, besonders durch die Bezugnahme auf den Begriff „Mitteilung“, davon aus, dass eine „Nachricht“ von einem Absender ausgeht, der einen bestimmten Empfänger über etwas in Kenntnis setzen will. Dabei ist jedoch bemerkenswert, dass bei der „Nachricht“ mehr die Empfängerseite betont wird – ob sich der Empfänger nach der Kenntnis, die er erhält, richtet –, während demgegenüber bei der „Mitteilung“ darauf abgestellt ist, welche Vorstellung sich der Absender von ihrer Bedeutung für den Empfänger macht. Es kann allerdings zweifelhaft sein, ob sich darin bereits die alltägliche Bedeutung des Wortes „Nachricht“ erschöpft (vgl. dazu Grimm a. a. O. Spalte 103).
b) Geht man von dem Begriff der Nachricht im technischen Sinne aus, ist seine Bedeutung, besonders was die Seite des Absenders oder Senders betrifft, erheblich erweitert. Statt von einem Sender wird allgemeiner von einer Nachrichten-„Quelle“ gesprochen (vgl. Flechtner, Grundbegriffe der Kybernetik, 5. Aufl., S. 23). Das Aussenden einer Nachricht wird danach als rein physikalischer Vorgang verstanden und „Nachricht“ als „zeitliche Folge wechselnder messbarer Ereignisse“ (Küpfmüller, a. a. O. S. 26) definiert und nicht als etwas, „das von einem Sender ‘als Nachricht’ ausgesendet wird, sondern irgendetwas von der Quelle Ausgehendes, das vom Empfänger als Nachricht empfangen, aufgefasst und verstanden wird“ (Flechtner a. a. O.).
c) Der Entstehungsgeschichte des § 1 FAG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis des ungenauen und auch unterschiedlichen Sprachgebrauchs, entsprechend dem Gesetzeszweck, bewusst davon abgesehen hat, den Begriff „Nachricht“ näher zu umschreiben und einzugrenzen.
aa) Das Fernmeldeanlagengesetz geht zurück auf das Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches vom 6. April 1892 (RGBl. S. 467), dessen § 1 bestimmte:
„Das Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittlung von Nachrichten zu errichten und zu betreiben, steht ausschließlich dem Reich zu. Unter Telegraphenanlagen sind die Fernsprechanlagen mitbegriffen.“
In den Ausschussberatungen dieses Gesetzes war u. a. beantragt worden, den Begriff „Telegraphenanlage“ inhaltlich möglichst genau zu beschreiben. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass es notwendig sei, „die Bezeichnung ‘Nachrichten’ als verschiedener Deutung fähig zu vermeiden“ (Bericht der XVI. Kommission, Verhandlungen des Reichstages, 8. Legislaturperiode – I. Session 1890/92, 4. Anlageband, Drucks. 460, S. 2702). Die Ausschussmehrheit hielt eine Präzisierung des Begriffs der Telegraphenanlage und einen Verzicht auf das Wort „Nachrichten“ nicht für geboten. Sie wies vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass das öffentliche Wohl es erfordere, den Begriff der Telegraphenanlage für künftige technische Entwicklungen der Nachrichtentechnik offenzuhalten (vgl. Bericht der XVI. Kommission, a. a. O.; s. a. Neugebauer, Fernmelderecht mit Rundfunkrecht, 3. Aufl., S. 43; BVerfGE 46, 120, 141).
bb) Durch das Änderungsgesetz vom 3. Dezember 1927 (RGBl. I S. 331) wurde in § 1 eine Definition der Funkanlage eingefügt (Abs. 1 Satz 2), nachdem dieser Begriff bereits durch die vorläufige Regelung der Verordnung vom 8. März 1924 (RGBl. I S. 273) erstmals genauer umgrenzt worden war (vgl. dazu Neugebauer, Funkrecht, 2. Aufl., S. 14). Auch diese Definition verwendet den Begriff „Nachrichten“. Während dieser jedoch in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift – wie in der ursprünglichen Fassung von 1892 – in der Verbindung „Telegraphenanlagen für die Vermittlung von Nachrichten“ steht, wird er in dem neuen Satz 2 in dem Zusammenhang „elektrische Sendeeinrichtungen oder elektrische Empfangseinrichtungen, bei denen die Übermittlung oder der Empfang von Nachrichten, Zeichen, Bildern oder Tönen ... stattfinden kann“, gebraucht. Im Unterschied zu Satz 1 ist in dem neuen Satz 2 nicht mehr ausschließlich von Nachrichten die Rede, sondern auch von „Zeichen, Bildern oder Tönen“, und außerdem wird nicht vorausgesetzt, dass eine Vermittlung stattfindet, sondern es reicht aus, dass Übermittlung „oder“ Empfang stattfinden „kann“.
Aus der Aufzählung weiterer Begriffe neben „Nachrichten“ ist nicht zu folgern, dass dadurch der Sinngehalt dieses Wortes eingeschränkt werden sollte. Es handelt sich insoweit nicht um begriffliche Gegensätze, sondern um Begriffe, die sich kaum voneinander abgrenzen lassen (Neugebauer, 3. Aufl., S. 83; Meyer in Erbs/Kohlhaas, § 1 FAG Anm. 2 b aa; Schumann, Der strafrechtliche Schutz im Fernmeldewesen, Diss. Köln, 1961, S. 20). Dass sie hier nebeneinander genannt werden, zeigt vielmehr das Bemühen des Gesetzgebers, jede Art von funkmäßiger Übermittlung zu erfassen, auch soweit Zweifel wegen der Reichweite des Begriffs „Nachrichten“ aufgetreten waren, zum Beispiel in Bezug auf Musikübertragungen oder hinsichtlich des aufkommenden Bildfunks und Fernsehens (Neugebauer, 3. Aufl., S. 82/83, 85). Die weitere Entwicklung der Funktelegraphie hatte eine Anzahl neuer Rechtsfragen aufgeworfen, „die gesetzgeberisch teils überhaupt nicht, teils nur mangelhaft gelöst“ waren. Weil die dem Schutze der Funktelegraphie dienenden Vorschriften „den neuen Aufgaben, die sich für das Recht aus den Fortschritten der Funktechnik ergeben, nicht mehr gewachsen“ waren und „gegenüber der Eigenart der technischen Entwicklung auf dem Gebiete der Fernmeldetechnik“ versagten, sollte das Gesetz „in der Richtung einer Festigung des staatlichen Funkhoheitsrechts, wie sie bereits Gegenstand der Novelle von 1908 war“, geändert werden (Begründung des Regierungsentwurfs, Verhandlungen des Reichstages 1924 Bd. 419, Drucksache Nr. 3682, S. 5).
cc) Nach alledem entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, den Begriff „Nachrichten“ in § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG, dessen Wortlaut seit 1927 unverändert geblieben ist, weit auszulegen (Meyer in Erbs/Kohlhaas, § 1 FAG Anm. 2 b aa; Aubert, Fernmelderecht, 3. Aufl., Bd. I S. 91/92; Kammerer/Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, § 1 FAG Anm. 5; Schumann S. 20, 22; Neugebauer, 3. Aufl., S. 83). Allerdings reicht dieser Begriff hier nicht so weit, wie es seinem technischen Sinn entspricht; es kommt also nur darauf an, ob der Empfänger das von ihm Empfangene als Nachricht auffasst, unabhängig davon, von welcher Art Quelle es ausgegangen ist. Nicht alles, was durch physikalische Vorgänge einem Empfänger Kenntnis vermittelt, ist schon als Nachricht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG anzusehen. Der Zweck des Gesetzes ist es, das staatliche Funk- und Fernmeldemonopol im Interesse eines ungestörten nationalen und internationalen Funkverkehrs zu sichern (vgl. amtliche Begründung des Änderungsgesetzes 1927 a. a. O.; s. a. Begründung des Regierungsentwurfs zum Änderungsgesetz von 1908, Verhandlungen des Reichstages 1908, Bd. 244, Drucks. Nr. 560, S. 5; BVerfGE 46, 120, 141/142; Aubert I S. 90). Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich die Begrenzung der Vorschrift auf funkmäßige Vorgänge. Hinsichtlich des Empfängers bedeutet dies, dass ihn das, was er empfängt, auf funktechnischem Wege, das heißt durch elektrischen (drahtgebundenen oder drahtlosen) Betrieb, erreichen muss. Physikalische Strahlungen, wie sie etwa der Geigerzähler empfängt, sind demnach schon deshalb keine Nachrichten im Sinne des FAG, weil es sich nicht um elektrische Schwingungen handelt, die auf funktechnischem Weg ausgesendet werden. Dagegen ist der Empfang – funktechnisch erzeugter – elektrischer Schwingungen, auch wenn sie bei ihrer Aussendung noch keine zu übermittelnde Kenntnis von einem Vorgang oder Zustand enthielten, dann Empfang von Nachrichten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG, wenn durch die Reflexion der Strahlen der Empfänger Kenntnis über das Vorhandensein von Gegenständen, über Entfernungen etc. erhält. Deshalb wird auch das Radiolot, etwa zur Vermessung des Meeresbodens, aber auch das Radargerät zur Geschwindigkeitsmessung als Funkanlage gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG angesehen (Meyer in Erbs/Kohlhaas, § 1 FAG Anm. 2 f; Schumann S. 47). Beiden ist gemeinsam, dass das, was sie als „Nachricht“ (hinsichtlich Entfernung oder Geschwindigkeit) empfangen, nicht als eine solche von einem Funksender ausgesendet wurde, sondern erst durch die Reflexion des Radarstrahls entstanden ist. Trotzdem sind hier die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG erfüllt, weil die erlangte Kenntnis vom Empfänger „als Nachricht“ aufgenommen und die Nachricht auf funktechnischem Wege empfangen wird.
Das trifft auch auf das Radarwarngerät „RAWA 2000“ zu. Die Schwingungen, die von ihm empfangen werden, sind auf funktechnische Weise von Radaranlagen ausgestrahlt worden und enthalten aus der Sicht des Empfängers eine Nachricht, die über die bloße Kenntnis vom Vorhandensein der Radarstrahlen hinausgeht. Die von ihnen übermittelte Kenntnis „in der Nähe befindliches Radargerät in Betrieb“ ist zwar ihrem Inhalt nach denkbar gering. Da hier aber die Kenntnis von der Entscheidung zwischen zwei Möglichkeiten – Radargerät in Betrieb/nicht in Betrieb – erlangt wird, entspricht dies im Prinzip der kleinsten Nachrichteneinheit nach dem binären System. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich insoweit um den Empfang von Nachrichten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG handelt (vgl. auch Wiechert in Archiv PF 1980, 310; Bouska in Verkehrsdienst 1979, 257).
ad) Das Landgericht hat nach alledem zu Recht angenommen, dass das Radarwarngerät „RAWA 2000“ die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG erfüllt.
3. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG bereits erfüllt sind, wenn mit einer elektrischen Empfangsanlage der Empfang von Nachrichten stattfinden „kann“. Das Radarwarngerät ist ohne technische Änderungen geeignet, auch elektrische Schwingungen anderer Geräte, die Radarstrahlen aussenden – wie etwa Radaranlagen auf Schiffen etc. –, zu empfangen und diesen sogar vereinbarte oder bekannte Mitteilungen zu entnehmen. Es reagiert auf mehrmaliges Ein- und Ausschalten der Schwingungsquelle sofort und verzeichnet auch die Zeitdauer einer Unterbrechung. Damit liegt es innerhalb seines bestimmungsmäßigen Zwecks, auch im zweiseitigen Funkverkehr eingesetzt zu werden. Dass es dem Besitzer eines Pkw, der ein Radarwarngerät benutzt, in der Regel nicht auf diese Möglichkeit ankommt, ist ohne Bedeutung, wie auch ein Sternsender nicht dadurch seine Eigenschaft als Funksendeanlage verliert, dass er nicht zum Übermitteln von Nachrichten eingesetzt wird.
Andere elektrische Geräte, wie Hochfrequenzheilgeräte und elektrische Haushaltsgeräte, die zwar rein technisch ebenfalls die Eignung besitzen, als Funkanlagen eingesetzt zu werden, werden durch diese Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG nicht allgemein zu Funkanlagen. Im Unterschied zu den Radarwarngeräten sind sie ihrer Bestimmung nach für einen anderen Zweck gedacht. Sie sind nur dann Funkanlagen, wenn sie tatsächlich entgegen ihrer sonstigen Bestimmung – etwa nach einem entsprechenden Umbau für den Funkverkehr – benutzt werden (vgl. Neugebauer, 3. Aufl., S. 84; Runkel in FunkArch. Bd. I (1928) S. 316, 338).
4. Auch sonst lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Deshalb war die Revision des Angeklagten mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Knoblich | Salger | Engelhardt | |||
| Hirschthal | Goydke |