Treffer
BGH Urteil

Parteiverrat (§ 356 StGB): „vertretbares/erreichbares Interesse“ als Verbotsirrtum

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 500/54
Datum
02.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war zunächst Gläubigervertreter in einem Konkursverfahren und übernahm später auch die Vertretung der Gemeinschuldnerin, indem er u.a. einen Zwangsvergleichsvorschlag einbrachte und als ihr Beistand auftrat. Das LG verurteilte ihn wegen Parteiverrats im Konkursverfahren, nahm aber teils widersprüchlich einen Irrtum an und sprach hinsichtlich einer späteren Strafverteidigung nicht ausdrücklich frei. Der BGH ergänzt den unterbliebenen Freispruch, hebt die Verurteilung wegen Parteiverrats im Konkursverfahren auf und verweist zurück, weil die innere Tatseite (Tatbestandsirrtum vs. Verbotsirrtum) und die Strafzumessung rechtsfehlerhaft behandelt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Parteibegriff in § 356 Abs. 1 StGB ist materiell zu bestimmen; im Konkursverfahren stehen Konkursgläubiger und Gemeinschuldner als Träger entgegengesetzter Interessen einander als „Parteien“ gegenüber, unabhängig von prozessualen Parteistellungen nach der ZPO.

2

„Dienen“ im Sinne von § 356 Abs. 1 StGB umfasst jede berufliche anwaltliche Tätigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art, die erkennbar der Förderung von Parteiinteressen nach innen (Rat) oder nach außen (Beistand/Vertretung) dient.

3

Ein Interessengegensatz nach § 356 Abs. 1 StGB richtet sich nach den konkreten Parteianliegen, die sich aus der anvertrauten Rechtssache ergeben, nicht danach, was ein Dritter für vernünftig, vertretbar oder bestenfalls erreichbar hält.

4

Irrt der Rechtsanwalt nicht über das Bestehen des Interessengegensatzes, sondern über den Umfang des gesetzlichen Verbots (Subsumtion unter „entgegengesetztes Interesse“), liegt ein Verbotsirrtum vor; ein Irrtum über den Interessengegensatz als Tatumstand führt demgegenüber zum Ausschluss des Vorsatzes.

5

Hält das Tatgericht eine angeklagte selbständige Tat nicht für erwiesen, ist ein ausdrücklicher Freispruch erforderlich; eine nicht erwiesene Tat kann nicht als Teil einer fortgesetzten Handlung behandelt werden.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer des Landgericht Bochum beim Amtsgericht Recklinghausen, 10. April 1954

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung

StGB § 356

Gesetz: Glaubt der Rechtsanwalt, der Interessengegensatz richte sich nach dem, was von den Parteien anliegen vernünftigerweise vertretbar oder bestenfalls erreichbar sei, so ist das ein Verbotsirrtum.

4 StR 500/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Franz-Josef Hermann ██████ aus ███, geboren am ███ 1903 in ████, wegen Parteiverrats hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum beim Amtsgericht in Recklinghausen vom 10. April 1954 dahin ergänzt, dass der Angeklagte auch vom ███████ ███ des Parteiverrats im Falle des Strafverfahrens ███ auf Kosten der Staatskasse freigesprochen █████.

Soweit der Angeklagte verurteilt ist, wird das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die vorbezeichnete Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte vertrat als Anwalt im Konkursverfahren über das Vermögen der Firma ████████, deren Inhaberin Frau ████ war, die Firma Peter ██ ███. Er machte in deren Namen eine ausgeklagte Forderung sowie abgesonderte Befriedigung an verschiedenen Gegenständen und Aussonderung eines Postens Ware geltend. Einen Vergleichsvorschlag der Gemeinschuldnerin, der eine 40%ige Befriedigung der Gläubiger vorsah, lehnte die Firma ██ ab. In einem Schreiben an sie erörterte der Angeklagte die Frage, ob seine Mandantin gegen den Ehemann der Gemeinschuldnerin wegen Verdachts des Betruges vorgehen solle. Kurz vor einer Gläubigerausschusssitzung traten dann die Gemeinschuldnerin und ihr Ehemann mit einem neuen Vergleichsvorschlag, der eine Sicherung der Gläubiger vorsah, an den Angeklagten heran. Auf ihre Bitte übernahm er ihre Vertretung und nahm mit ihnen an der Ausschusssitzung teil. Bald darauf meldete er sich beim Konkursgericht als Vertreter der Gemeinschuldnerin und teilte den neuen Vergleichsvorschlag mit. Am selben Tage aber forderte er in seiner Eigenschaft als Vertreter der Firma ██ den Konkursverwalter auf, die Gemeinschuldnerin zu einer Erklärung darüber zu veranlassen, warum sie die Ausfallforderung der Firma ██ bestreite; er fügte hinzu, er würde es bedauern, wenn er der Firma empfehlen müsste, einen Prozess zu führen. Nachdem er der Firma ██ einige Tage später noch zur Annahme des zweiten Vergleichsvorschlags geraten und dabei darauf hingewiesen hatte, dass dessen Annahme in dem für den 7. Juni 1952 vorgesehenen Abstimmungstermin schon feststehe, wurde er für diese Firma nicht mehr tätig; er unterrichtete sie auch nicht über den weiteren Verlauf des Konkurses und führte mit ihr keinen Schriftwechsel mehr. Im Vergleichstermin vom 7. Juni 1952 trat er als Beistand der Gemeinschuldnerin auf. Der Vergleichsvorschlag wurde aber erst in einem weiteren Termin, in dem der Angeklagte nicht anwesend war, angenommen.

In einem späteren Strafverfahren, das unter anderem auch eine Anzeige der Firma ██ ausgelöst hatte, verteidigte der Angeklagte die Eheleute ███ gegen den Vorwurf des Konkursvergehens, Betruges und Verstrickungsbruchs zum Nachteil seiner früheren Mandantin.

Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten Parteiverrat (Vergehen gegen § 356 Abs. 1 StGB) in drei Fällen zur Last, begangen durch die Vertretung der Eheleute █████ im Konkursverfahren, durch ihre Verteidigung im anschließenden Strafverfahren sowie durch Führung einer weiteren Verteidigung in einem gegen andere Personen gerichteten Strafverfahren.

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem letzten Vorwurf freigesprochen und ihn lediglich wegen seines Verhaltens im Konkursverfahren wegen Parteiverrats zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Hinsichtlich seiner Tätigkeit im Strafverfahren gegen die Eheleute ███████████ sah es ihn nicht für schuldig, sah aber insoweit von einem ausdrücklichen Freispruch ab, weil diese Tätigkeit nur die Fortsetzung seiner Bemühungen im Konkursverfahren, also in derselben Rechtssache, gewesen sei.

Die Revision des Angeklagten erhebt eine Verfahrensrüge und hält das sachliche Recht für verletzt; sie wendet sich nur gegen die Verurteilung.

I.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Mit ihr bemängelt die Revision, dass bei der Beschlussfassung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein Richter mitgewirkt hat, der sich vorher dienstlich geäußert hatte und deshalb in der Anklageschrift als Zeuge benannt war, und der nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses auf Grund einer Selbstanzeige für befangen erklärt worden ist (§ 30 StPO). Sie meint, wenn der für befangen erklärte Richter einem ausgeschlossenen gleichstehe, so trete diese Wirkung schon in dem Zeitpunkt ein, in dem der Grund für die Befangenheit entstehe; da der Grund hier schon bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses bestanden habe, sei dieser nicht ordnungsgemäß zustande gekommen.

Die dienstliche Erklärung des Richters hatte den Ausschluss vom Richteramt gemäß § 22 Nr. 5 StPO nicht zur Folge (RGSt 58, 285), ebensowenig schon seine Benennung als Zeuge. Dem nach § 30 StPO ergangenen Beschluss kommt keine rückwirkende Kraft zu. Erst von seinem Erlass an steht der für befangen erklärte Richter einem ausgeschlossenen gleich (Löwe-Rosenberg 20. Aufl., Anm. 13 zu § 27; Anm. 8 zu § 30 StPO; Henkel Strafverfahrensrecht § 153). Auf den Zeitpunkt, in dem die Gründe bestanden, die die Ablehnung des Richters hätten rechtfertigen können, sowie darauf, ob der Richter von ihnen schon hätte früher Anzeige machen können, kommt es nicht an.

II.

1.) Mit Recht hat das Landgericht den äußeren Tatbestand des § 356 Abs. 1 StGB als verwirklicht angesehen.

Dass ein Konkursverfahren eine „Rechtssache“ im Sinne dieser Vorschrift ist, zieht die Revision selbst nicht in Zweifel, wohl aber, dass Gläubiger und Gemeinschuldner „Parteien“ seien. Ihr Hinweis darauf, dass der Gemeinschuldner seine Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis hinsichtlich seines zur Konkursmasse gehörenden Vermögens an den Konkursverwalter verliere und dass der Konkursverwalter „Partei kraft Amtes“ sei, geht als eine rein formale Betrachtung fehl. Für den Begriff der Partei ist es ohne Bedeutung, ob Konkursgläubiger, Gemeinschuldner oder Konkursverwalter in diesem Verfahren oder in einem sonstigen Rechtsstreit Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung sind. Entscheidend ist, dass Gläubiger und Gemeinschuldner sich in diesem besonderen Verfahren der Zwangsvollstreckung als Personen mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstehen. Im Übrigen ist der Begriff der „Rechtssache“ weiter als der des „Rechtsstreites“ (vgl. RGSt 66, 316, 320).

Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Tätigkeit im Strafverfahren, das sich an das Konkursverfahren anschloss, habe nicht „dieselbe Rechtssache“ betroffen, ist gegenstandslos; denn wegen dieser Mitwirkung ist er nicht verurteilt.

Der Beschwerdeführer meint, sein Tun sei strafrechtlich belanglos gewesen, er habe der Gemeinschuldnerin nicht „in einer Rechtssache gedient“, da er „rein faktisch“ tätig geworden sei; an der Gläubigerausschusssitzung habe er teilnehmen dürfen, weil die von ihm vertretene Firma ██ ████████████ Gläubigerin gewesen sei, an dem Vergleichstermin vom 7. Juni 1952, weil er für sie noch Vollmacht besessen habe; die Meldung als Vertreter der Gemeinschuldnerin beim Konkursgericht und die Mitteilung des zweiten Vergleichsvorschlags hätten keine strafrechtliche Bewandtnis.

Der Beschwerdeführer verkennt den Begriff des Dienens. Dieser umfasst jede berufliche Tätigkeit des Anwalts rechtlicher oder tatsächlicher Art, durch die das Interesse des Auftraggebers, sei es durch Rat (im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Partei), sei es durch Beistand (Wahrnehmung der Parteiinteressen nach außen neben oder an Stelle der Partei) gefördert werden soll (vgl. BGHSt 5, 301, 305; ferner Kalsbach im Anwaltsblatt 1954, 187, 190). Was der Beschwerdeführer für strafrechtlich belanglos hält, das war ein Dienen durch Beistand. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte „zusammen mit den Eheleuten ███████, also als ihr Beistand, nicht als Vertreter der Firma ██, an der Gläubigerausschusssitzung teilgenommen, und er ist nach eigener Einlassung vor dem Tatrichter im Termin vom 7. Juni 1952 nur für die Gemeinschuldnerin aufgetreten. Ob es ihm rechtlich möglich gewesen wäre, als Vertreter der Firma ██ teilzunehmen, und ob er in der Stimmliste als ihr Vertreter aufgeführt war, ist unerheblich; das Dienen wurde verwirklicht. Auch dadurch, dass der Angeklagte sich beim Konkursgericht als Vertreter der Gemeinschuldnerin meldete, diente er ihr; denn er gab sich als ihr Beistand zu erkennen. Durch die Mitteilung des zweiten Vergleichsvorschlags übte er für die Gemeinschuldnerin das ihr allein zustehende Recht aus, einen Zwangsvergleich vorzuschlagen (§ 173 KO).

Dieses Dienen war auch pflichtwidrig im Sinne des § 356 StGB. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass § 356 Abs. 1 StGB nur eine solche Tätigkeit für mehrere Beteiligte unter Strafdrohung stellt, die „im entgegengesetzten Interesse“ entfaltet wird (vgl. BGHSt 3, 400, 402; 4, 80; 5, 284, 287; 301, 306). Dabei ist für den Begriff des Interessengegensatzes darauf abzustellen, welche Parteibelange sich nach den besonderen Umständen des Falles aus den anvertrauten Rechtssachen ergaben. Hiernach hat der Tatrichter mit Recht das Interesse der Firma ████████ dem der Gemeinschuldnerin für entgegengesetzt erachtet; denn jene hatte dem Angeklagten aufgetragen, sich für ihre möglichst vollständige Befriedigung wegen ihrer Ansprüche unter Verwertung ihrer Pfandrechte und Sicherheiten einzusetzen, während diese den Angeklagten damit betraut hatte, ihrem zweiten Vergleichsvorschlag, der einen Verzicht der Konkursgläubiger und damit auch der Firma ██ ███ auf 60 % ihrer Forderungen vorsah, zur Annahme zu verhelfen.

Der Beschwerdeführer vertritt zwar die Ansicht, es habe kein Interessengegensatz bestanden; ein Vergleich habe „im beiderseitigen Interesse“ gelegen, einmal, weil beiden Parteien an weiteren Geschäftsbeziehungen gelegen gewesen, und zum anderen, weil ein besseres Ergebnis für die Firma ██ nicht zu erreichen gewesen sei. Er sieht mithin als im Interesse einer Partei liegend nur das an, was von ihrem Anliegen vertretbar oder erreichbar ist, wenn man es von einer unparteiischen Warte vernünftig wertet. Dürfte sich der Anwalt mit der Verfolgung dessen begnügen, was seiner Ansicht nach vernünftigerweise zu vertreten oder bestenfalls zu erreichen wäre, dann könnte er sich gegen die Verwirklichung eines weitergesteckten Zieles einsetzen, das sich als Parteianliegen nach den besonderen Umständen des Falles aus der anvertrauten Rechtssache ergibt. Der Anwalt dürfte, statt Sachwalter seines Mandanten zu sein, sich zu dessen Richter aufwerfen (vgl. RG JW 1929, 3168 f). Bei dieser Auslegung wäre § 356 StGB ohne jede Bedeutung (vgl. Friedländer in der Anm. zu RG JW 1929, 1885 Nr. 15). Wenn wirklich der vorgeschlagene Zwangsvergleich im wohlverstandenen Nutzen beider Parteien lag, dann durfte sich der Angeklagte für seine Annahme nur mit Zustimmung der Firma ████████ für die Gemeinschuldnerin einsetzen. Durch dieses Einverständnis schwand der Interessenwiderstreit auch nach außen hin erkennbar, weil es sich hier um teilbare Vermögensangelegenheiten handelte. Ob dies auch im Strafverfahren für die Vertretung mehrerer Beteiligter gilt, die ihre an sich entgegengesetzten Interessen durch Abstimmen ihres tatsächlichen Vorbringens miteinander in Einklang bringen wollen, ist im Schrifttum nicht unwidersprochen geblieben, wie der Senat in seiner Entscheidung 4 StR 724/53 vom 4. Februar 1954 (BGHSt 5, 301) angenommen hat, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, seine Tätigkeit habe sich auch deshalb nicht gegen die Firma ██ ██████████ gerichtet, weil er die Durchführung des Konkurses mit allen ihren nachteiligen Folgen habe verhindern wollen und weil der Zwangsvergleich nur mit Zustimmung des Konkursgerichts habe abgeschlossen werden können, beruht ebenfalls auf der fehlerhaften Annahme, das vertretbare oder erreichbare Interesse sei maßgebend. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte der Firma ███ keinen Schaden zufügen wollte oder ob wegen der Prüfung des Zwangsvergleichs durch das Konkursgericht angeblich kein Schaden entstehen konnte, sondern nur darauf, ob der Angeklagte dem Interesse der Firma █████ entgegengewirkt hat, das sich nach den besonderen Umständen des Falles aus der anvertrauten Rechtssache ergab.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Übrigen insoweit neu und daher unbeachtlich, als er behauptet, der Firma ██ sei an der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen gelegen und ein besseres Ergebnis nicht zu erzielen gewesen. Das lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, das Interesse dieser Mandantin sei auf abgesonderte Befriedigung und Aussonderung, hilfsweise auf Zahlung der Ausfallforderung nach der Konkursquote, begrenzt gewesen, findet in den Feststellungen keine Stütze. Hiernach war die Firma vielmehr auf eine möglichst weitgehende Befriedigung aus, mag sie auch in Rechnung gestellt haben, sich bei ihren Ausfallforderungen mit der Konkursquote abfinden zu müssen. Dass der Zwangsvergleich sie besser gestellt hat, als es bei Durchführung des Konkurses der Fall gewesen wäre, ergibt das Urteil nicht und ist auch gegenüber dem weitergehenden Interesse unerheblich.

2.) Zur inneren Tatseite stellt das Landgericht fest, der Angeklagte sei sich bei Abfassung seines Schreibens vom 12. April 1952 an die Firma █████, mindestens aber bei Übernahme des Auftrags für die Gemeinschuldnerin kurz vor dem 6. Mai 1952, bewusst gewesen, dass er schon die Gläubigerin im Konkursverfahren vertrat. Nach seiner Überzeugung hat der Angeklagte auch gewusst, dass die Interessen in dem Konkursverfahren einander widerstritten und dass er demgemäß beiden Parteien pflichtwidrig diente, wenn er sowohl für die Firma ██ als Gläubigerin als auch für die Firma ████████ als Gemeinschuldnerin tätig wurde. Zutreffend hat das Landgericht daher den Vorsatz bejaht.

Im Gegensatz dazu legt die Strafkammer an einer späteren Stelle des Urteils ausführlich dar, dem Beschwerdeführer habe der Interessengegensatz, d. h. also die Pflichtwidrigkeit seines Tuns, bei gehöriger Anspannung seines Gewissens nicht verborgen bleiben können. Darin liegt ein Widerspruch, zumal noch in der Strafzumessung schuldmindernd hervorgehoben wird, der Angeklagte habe sich in einem Irrtum befunden. Hätte sich der Beschwerdeführer wirklich über den Interessenwiderstreit und damit über einen Tatumstand geirrt (BGHSt 5, 301), so wäre er freizusprechen gewesen (§ 59 StGB), wie die Strafkammer zutreffend bemerkt.

Dieses Versehen findet seine Erklärung darin, dass das Landgericht zwar erkannt hat, dass man zwischen dem Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit, beschränkt auf die Kenntnis des Interessengegensatzes, und dem der Rechtswidrigkeit unterscheiden muss (BGHSt 5, 284, 288), dass es aber diesen richtigen Ansatz seiner Überlegungen bei den späteren Erörterungen wieder aus dem Auge verloren und sich mit dem Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit statt mit dem der Rechtswidrigkeit auseinandergesetzt hat. Das Landgericht hat es also bislang versäumt, den vom Angeklagten vorgebrachten Grund, aus dem er sein Tun für erlaubt gehalten haben will, rechtsirrtumsfrei zu bescheiden. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zunächst erneut danach forschen müssen, ob der Beschwerdeführer die entgegengesetzten Belange seiner Mandanten und damit die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens wirklich erkannt und deshalb mit Tatbestandsvorsatz gehandelt oder ob er, wie er behauptet, angenommen hat, beide Parteien verfolgten gleichliegende Interessen, während sie in Wirklichkeit Gegner waren. Ein Verbotsirrtum kann überhaupt erst dann in Betracht gezogen werden, wenn der Angeklagte sich nicht im Irrtum über diesen Tatumstand befand (BGHSt 5, 310, 311).

Sollte der Angeklagte zwar den Widerstreit in den Anliegen seiner Mandanten erkannt haben, also „im Bilde gewesen sein“ (Lange JZ 1953, 15), jedoch das vertretbare oder erreichbare Interesse für maßgeblich gehalten haben, so wäre das ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Tuns. Er irrte dann nur über den gesetzlichen Begriff des entgegengesetzten Interesses, also über den Umfang des Verbots, nicht über einen Tatumstand; der Beschwerdeführer wusste dann, was er tat, nahm aber an, es sei erlaubt, weil der Vergleich die beiderseitigen Vorteile wahre. Er glaubte auf Grund fehlerhafter Auslegung des Strafgesetzes dem gesetzlichen Verbot trotz des an sich bestehenden und erkannten Interessengegensatzes ausnahmsweise nicht zuwiderzuhandeln (BGHSt 5, 310). Das ist ein Subsumtionsirrtum, der einen Fall des Verbotsirrtums darstellt (BGHSt 2, 197) und der je nach dem Maße seines Verschuldens die Vorwerfbarkeit mildert oder ausschließt. Das Landgericht wird demgemäß prüfen müssen, ob der Angeklagte erkannt hat, dass eine Vergleichsmöglichkeit, die er für günstig hielt, allein es nicht rechtfertigt, zwei Mandanten mit entgegengesetzten Interessen zu vertreten, oder ob er dies verkannt hat, jedoch wegen seiner beruflichen Erfahrung hätte erkennen können, wenn er alle seine Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen eingesetzt hätte (BGHSt 4, 1; vgl. ferner Kalsbach aaO 193).

Auch die Strafzumessung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

3.) Das Landgericht hat dem Angeklagten zwar einen Irrtum zugutegehalten, dabei aber übersehen, dass bei einem Verbotsirrtum die gesetzliche Mindeststrafe nicht, wie es seiner Strafbemessung zugrunde gelegt hat, drei Monate Gefängnis beträgt, sondern dass sie nach den Grundsätzen des § 44 Abs. 2 und 3 StGB gemildert werden kann (BGHSt 2, 211). Es wird im Übrigen gegebenenfalls zu prüfen haben, ob das zwischenzeitlich ergangene Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 (BGBl. I, 203) anzuwenden ist.

Schließlich hätte es die Dauer der Strafaussetzung nicht im Urteilsspruch, sondern in einem besonderen Beschluss festsetzen müssen (vgl. BGH NJW 1954, 522).

III.

Einen Rechtsfehler bedeutet es ferner, dass das Landgericht den Angeklagten nicht von dem Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses, durch die Vertretung der Gemeinschuldnerin und ihres Ehemannes im Strafverfahren einen weiteren Parteiverrat begangen zu haben, ausdrücklich freigesprochen hat. Da es ihn dieser Straftat nicht für schuldig hielt, konnte es sein Verhalten nicht als Fortsetzung seiner im Konkursverfahren entfalteten Tätigkeit werten, weil eine als selbständige strafbare Handlung angeklagte, aber nicht erwiesene Tat nicht Teil einer Fortsetzungstat sein kann (vgl. RGSt 50, 351). Ein weiterer Freispruch käme nur dann nicht in Betracht, wenn der Tatrichter den Angeklagten auch insoweit für schuldig gehalten, aber in der Tätigkeit im Konkurs- und Strafverfahren nur eine fortgesetzte Handlung gesehen hätte (vgl. BGH NJW 1952, 432 Nr. 29). Das Urteil erschöpft den Eröffnungsbeschluss mithin nicht. In der Unterlassung des Freispruchs liegt auch ein sachlich-rechtlicher Mangel, der den Angeklagten beschwert (BGH 4 StR 331/53 vom 27. August 1953). Der Senat kann ihn von hier aus beheben.

Dr. AugustinKrummeLang-Hinrichsen
HilleSeibert
Parteiverrat (§ 356 StGB): „vertretbares/erreichbares Interesse“ als Verbotsirrtum — Themis