Treffer
BGH Urteil

BGH: Rote Kennzeichen bilden keine Urkunden – Umqualifizierung zu Kennzeichenmissbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 49/87
Datum
14.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen verschiedener Delikte verurteilt; die Revision richtete sich gegen unter anderem Urkundenfälschung aufgrund von roten Kennzeichen. Der BGH hebt die Verurteilungen wegen Urkundenfälschung auf und stellt fest, dass rote Kennzeichen keine Urkunden i.S.d. §267 StGB sind. Die Tat wird als Kennzeichenmissbrauch (§22 StVG) gewertet und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rote Kennzeichen nach § 28 StVZO bilden zusammen mit dem Fahrzeug keine Urkunde im Sinne des § 267 StGB und sind daher grundsätzlich nicht als Urkunden im strafrechtlichen Sinn zu qualifizieren.

2

Für das Vorliegen einer zusammengesetzten Urkunde ist eine räumlich feste Verbindung und eine vom Aussteller getragene Beweiseinheit erforderlich; die bloße Befestigung eines roten Kennzeichens erfüllt diese Voraussetzung nicht.

3

Das Anbringen und das anschließende Gebrauchen eines roten Kennzeichens, mit dem der Anschein amtlicher Kennzeichnung erweckt wird, erfüllt den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 StVG, wenn dadurch der Eindruck einer Zulassung zum öffentlichen Verkehr hervorgerufen wird.

4

Eine Umqualifizierung des Tatvorwurfs durch das Revisionsgericht ist nach § 265 StPO zulässig, sofern sich der Beschuldigte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf nicht anders verteidigen konnte (keine Verteidigungsnachteile).

Vorinstanzen

Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 19. September 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 49/87

in der Strafsache gegen ███ Christian aus ███, geboren am ███ 1961 in ███ wegen Betruges u. a.

hat in der Sitzung vom 14. Mai 1987, an der teilgenommen haben: der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt (Ci) bei der Verhandlung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 19. September 1986

a) im Schuldspruch dahin geändert und im Übrigen freigesprochen, dass der Angeklagte – im Übrigen – wegen Betruges in vier Fällen, versuchten Betruges, Urkundenfälschung, Kennzeichenmissbrauchs in zwei Fällen und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen verurteilt wird;

b) in den Einzelstrafaussprüchen wegen Urkundenfälschung in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Betruges in vier Fällen, versuchten Betruges, Urkundenfälschung in drei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und zugleich eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt; vom Vorwurf eines weiteren Betruges hat es ihn freigesprochen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch wegen vollendeten und versuchten Betruges (Fälle II 5 bis 9 der Urteilsgründe), Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fälle II 2 und 4 der Urteilsgründe) und wegen Urkundenfälschung im Fall II 3 der Urteilsgründe sowie gegen die hierzu ausgesprochenen Einzelstrafen und die Verhängung der Sperrfrist richtet; insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die vom Landgericht nicht ausdrücklich vorgenommene Einstufung der Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als Vorsatztaten ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe; dies führte zu einer entsprechenden Ergänzung des Schuldspruchs durch den Senat.

Die Revision hat jedoch hinsichtlich der Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe Erfolg.

Nach den hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen montierte der Angeklagte, der eine Tankstelle sowie ein Unternehmen für An-, Verkauf und Reparaturen von Kraftfahrzeugen betrieb, am 14. April 1985 an einen beim Straßenverkehrsamt abgemeldeten Pkw die roten Kennzeichen ██████, die – was der Angeklagte wusste – schon seit zwei Monaten ungültig waren. Anschließend stellte er das Fahrzeug einem Arbeiter seines Betriebes zur Verfügung; dieser benutzte es für eine Fahrt nach Hause und zurück zur Firma. Am 20. Februar 1985 ließ der Angeklagte einen seiner Personenkraftwagen durch einen in seinem Betrieb beschäftigten Arbeiter mit dem roten Kennzeichen ██████ versehen, das er selbst ungefähr drei Monate zuvor beim Straßenverkehrsamt als verlorengegangen gemeldet hatte. Sodann musste der Arbeiter auf Weisung des Angeklagten diesen Personenkraftwagen auf öffentlichen Straßen fahren, um damit ein anderes, dem Angeklagten gehörendes Fahrzeug abzuschleppen.

In beiden Fällen hat das Landgericht das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Anklagevorwurf der Urkundenfälschung beschränkt. Es hat das Anbringen der roten Kennzeichen an die Fahrzeuge als Herstellen unechter Urkunden angesehen und den Angeklagten dementsprechend nach § 267 StGB bestraft.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Rote Kennzeichen gemäß § 28 StVZO bilden – anders als die mit dem Stempel der Zulassungsstelle versehenen amtlichen Kennzeichen gemäß § 23 StVZO (vgl. hierzu BGHSt 18, 66, 70 m. w. Nachw.) – zusammen mit dem Fahrzeug, an dem sie angebracht sind, keine Urkunde im Sinne von § 267 StGB (OLG Stuttgart VRS 47, 25 ff.; vgl. auch Cramer in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 267 Rdn. 36a; Tröndle in LK, 10. Aufl. § 267 Rdn. 88; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 29. Aufl. § 28 StVZO Rdn. 17; Forschner DAR 1986, 287, 290). Die Abstempelung des roten Kennzeichens ist nicht Teil eines Zulassungsverfahrens für ein bestimmtes Fahrzeug. Sie dient nur dazu, das betreffende rote Kennzeichen als von der Zulassungsstelle herrührend auszuweisen; daher findet auch eine Entstempelung – wie beim gewöhnlichen Kennzeichen gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 StVZO – nicht statt, wenn das rote Kennzeichen von einem Fahrzeug entfernt wird. Einer Einstufung des roten Kennzeichens als zusammengesetzte Urkunde steht auch entgegen, dass dieses – wiederum anders als gewöhnliche Kennzeichen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 StVZO) – am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein braucht (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StVZO). Die danach zulässige Befestigung mittels Riemen, Schnur, Gummibändern oder Magneten schafft ein bloßes Bezogensein beider Teile aufeinander im Sinne funktionaler Zusammengehörigkeit, nicht jedoch die für eine zusammengesetzte Urkunde erforderliche räumlich feste Verbindung zu einer Beweiseinheit (vgl. Cramer in Schönke/Schröder aaO § 267 Rdn. 36a; Tröndle in LK aaO § 267 Rdn. 88). Wenn im Einzelfall über das gesetzliche Erfordernis hinaus eine feste Montage des roten Kennzeichens erfolgt, so bewirkt dies gleichwohl nicht die Entstehung einer zusammengesetzten Urkunde; denn eine solche kann nicht ohne Kenntnis und Willen des Ausstellers, hier des Straßenverkehrsamtes, durch eine zufällige oder willkürliche Handlung des Verwenders entstehen (vgl. Tröndle in LK aaO § 267 Rdn. 88).

Schließlich kann – worauf das Oberlandesgericht Stuttgart bereits zutreffend hingewiesen hat (VRS 47, 25, 26) – dem roten Kennzeichen auch nicht im Hinblick auf einen möglichen unterschiedlichen Verwendungsumfang (einmalige oder wiederkehrende Verwendung) in Einzelfällen Urkundenqualität beigemessen werden. Bei den roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 bis 6 StVZO erfolgt die Zuordnung zu bestimmten Fahrzeugen nicht durch die Zulassungsstelle, sondern durch den Verwender, der darüber Aufzeichnungen zu führen hat. Da die Zulassungsstelle in der Regel keine Kenntnis davon hat, an welchen bestimmten Fahrzeugen die Kennzeichen angebracht werden, verkörpert ein rotes Kennzeichen bei dieser Verwendungsart nicht die Erklärung der Zulassungsstelle, das jeweilige Fahrzeug, mit dem es nur lose verbunden zu sein braucht, zum öffentlichen Verkehr zugelassen zu haben. Mag demgegenüber bei den roten Kennzeichen zur einmaligen Verwendung die Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug auch für die Zulassungsstelle von vornherein feststehen, so erscheint eine unterschiedliche Einstufung hinsichtlich der Frage der Urkundenqualität im Sinne des § 267 StGB dennoch nicht gerechtfertigt: Denn die Unterscheidung zwischen einmaliger und wiederkehrender Verwendung ergibt sich wegen der äußerlich identischen Ausgestaltung der Schilder nicht aus den Kennzeichen selbst, sondern aus dem außerhalb derselben manifestierten Verwaltungsakt der Zuteilung seitens der Behörde.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB im Hinblick auf die Verwendung der roten Kennzeichen kann daher nicht bestehen bleiben.

Der Angeklagte hat sich jedoch in beiden Fällen des Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 StVG schuldig gemacht. Er hat an zwei nicht amtlich gekennzeichneten Kraftfahrzeugen jeweils ein rotes Kennzeichen angebracht (darunter fällt auch die weisungsgemäße Montage durch einen Untergebenen im Fall II 2) und dadurch den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorgerufen, § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vgl. hierzu OLG Stuttgart VRS 47, 25, 26; Jagusch/Hentschel aaO § 22 StVG Rdn. 1 ff.). Bei der Tat vom 14. April 1985 war das rote Kennzeichen seit zwei Monaten ungültig, im zweiten Fall war es dem Straßenverkehrsamt gegenüber fälschlich als verloren gemeldet und damit nicht mehr in zulässiger Weise ohne neue Zuteilung verwendbar. Zugleich hat der Angeklagte von den solchermaßen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG „falsch“ gekennzeichneten Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen gemäß § 22 Abs. 2 StVG Gebrauch gemacht. Hierfür reichte es, dass er in beiden Fällen als Betriebsinhaber die Fahrt der Fahrzeuge durch seine Untergebenen durch Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf den Beginn der Fahrt veranlasst hat (vgl. BayObLG VRS 25, 287 f.). Vorsatz und „rechtswidrige Absicht“ des Angeklagten ergeben sich jeweils aus dem Zusammenhang der Feststellungen. Die falsche Kennzeichnung konnte nur bezwecken, den Eindruck zugelassener Fahrzeuge im Sinne von § 28 StVZO zu erwecken, um so seine Angestellten unbeanstandet damit fahren lassen zu können. Dies reicht zur Annahme rechtswidriger Absicht im Sinne von § 22 StVG aus (vgl. OLG Stuttgart VRS 36, 306 f.). Das Anbringen der roten Kennzeichen bildet jeweils mit dem Gebrauchmachen eine Straftat des Kennzeichenmissbrauchs, da die bereits mit der Anbringung vollendete Tat erst durch den Gebrauch – entsprechend dem Tatplan – beendet war (BGHSt 18, 66, 71).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf in beiden Fällen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Im Übrigen ist der Schuldspruch zur besseren Verständlichkeit insgesamt neu gefasst worden.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Urteils in den Aussprüchen über die in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe für die Urkundenfälschung verhängten Einzelstrafen schon wegen des anzuwendenden niedrigeren Strafrahmens des § 22 StVG zur Folge; die Aufhebung dieser Einzelstrafen führt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe; die Nichteinbeziehung früherer Strafen (§ 55 StGB) beschwert den Angeklagten hier jedenfalls nicht.

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichJahnke
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