§ 1 StVO: Schutzbereich erfasst nicht das vom Täter geführte Fahrzeug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 490/58
- Datum
- 09.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 1 StVO setzt voraus, dass durch verkehrswidriges Verhalten ein „Anderer“ in seinen Rechtsgütern gefährdet oder geschädigt wird.
Das vom Täter im Straßenverkehr geführte Fahrzeug ist als notwendiges Mittel der Tatbegehung grundsätzlich nicht vom Schutzbereich des § 1 StVO umfasst.
Eine Strafbarkeit nach § 1 StVO scheidet aus, wenn das verkehrswidrige Verhalten ausschließlich zu einer Gefährdung oder Beschädigung des vom Täter gesteuerten Fahrzeugs führt, unabhängig von dessen Eigentumsverhältnissen.
Der Eigentümer des vom Täter geführten Fahrzeugs gehört hinsichtlich dieses Fahrzeugs nicht zum geschützten Personenkreis des § 1 StVO, solange das Fahrzeug als Tatmittel eingesetzt wird.
Insassen des vom Täter geführten Fahrzeugs sind grundsätzlich „Andere“ im Sinne des § 1 StVO, sofern sie nicht an der unerlaubten Gefährerhöhung mitwirken; hiervon unberührt bleibt der Ausschluss des Fahrzeugs als Tatmittel aus dem Schutzbereich.
Leitsatz
Gefährdet oder beschädigt ein Fahrzeugführer durch sein verkehrswidriges Verhalten nur das von ihm gesteuerte Fahrzeug, so ist der Tatbestand des § 1 StVO nicht erfüllt.
Tenor
Der aus dem entscheidenden Teil dieses Beschlusses ersichtliche Rechtsgrundsatz wird in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts ausgesprochen.
Gründe
In der Strafsache gegen ███ ██████████████ ███████████ █████ aus ███████, geboren in ██, wegen Übertretung des § 1 StVO hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg sowie die Bundesrichter Krumme, Dr. Seibert, Hoepner und Prof. Dr. Lang-Hinrichsen nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Januar 1959 beschlossen:
Gefährdet oder beschädigt ein Fahrzeugführer durch sein verkehrswidriges Verhalten nur das von ihm gesteuerte Fahrzeug, so ist der Tatbestand des § 1 StVO nicht erfüllt.
Der Angeklagte fuhr im April 1958 mit einem „geliehenen“ Volkswagen bei trockenem und hellem Wetter, aber böigem Wind, der senkrecht zur Fahrbahn wehte, mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h auf der Autobahn von Hamburg in Richtung Bremen. Als er gegen 9.30 Uhr auf einer leicht abfallenden Strecke ein Waldstück durchfahren hatte, wurde sein Fahrzeug von dem Winde nach rechts abgedrängt. Da er nur wenig Übung im Fahren hatte – er besaß den Führerschein erst seit drei Monaten –, konnte er den Wagen infolge seiner geringen Belastung und hohen Geschwindigkeit nicht auf der Fahrbahn halten. Er schlug das Steuer zu stark nach links ein. Der Wagen überschlug sich, rutschte nach rechts über die Böschung hinunter und kam dort neben der Fahrbahn zum Stehen. Der Angeklagte wurde dabei hinausgeschleudert und leicht verletzt. Das Fahrzeug wurde beschädigt.
Der Amtsrichter von ███ hat den Angeklagten wegen Übertretung des § 1 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt. Er meint, der Angeklagte habe den Halter des Volkswagens fahrlässig geschädigt, weil er seine Geschwindigkeit nicht dem Zustand des Fahrzeugs, den Witterungsverhältnissen und seinem Fahrkönnen angepasst habe. Er sei schon vor dem Unfall lange genug über freie Flächen gefahren, um den böigen Wind bemerken zu können. Er hätte deshalb wegen seiner geringen Fahrübung langsamer und vorsichtiger fahren müssen.
Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht in Celle die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung vorgelegt. Es ist der Auffassung, dass der Eigentümer des vom Schädiger gesteuerten Fahrzeugs nicht durch § 1 StVO geschützt werde, weil das Fahrzeug nur das notwendige Mittel zur Verwirklichung dieses Übertretungstatbestandes bilde. Da im § 1 StVO nur der „Andere“, also nicht der Täter als Verkehrsteilnehmer, geschützt werde, müsse dieser mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug, ganz gleich wem es gehöre, von dem Strafschutz ausgeschlossen sein. § 1 StVO wolle weder das Eigentum als solches noch den Eigentümer gegen den Missbrauch der dem Fahrer eingeräumten tatsächlichen Verfügungsgewalt schützen. Andernfalls würde sich der Führer eines fremden Fahrzeugs durch jede nur leicht fahrlässig begangene, auf Unaufmerksamkeit beruhende Verkehrswidrigkeit, die zu einer nicht bloß geringfügigen Gefährdung des Fahrzeugs geführt habe, der Bestrafung nach § 1 StVO aussetzen. Schließlich müsste sogar jeder Verkehrsteilnehmer, der durch schuldhaftes Verhalten im Straßenverkehr das von ihm getragene, unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Kleidungsstück gefährde, wegen Übertretung dieser Verkehrsordnung verurteilt werden.
An einer entsprechenden Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht in Celle durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Neustadt vom 4. November 1953 (VRS 6, 56 = Now 1955, 1885) gehindert, das als „Anderen“ im Sinne des § 1 StVO auch den am Verkehr selbst nicht teilnehmenden Eigentümer des vom Schädiger gesteuerten Fahrzeugs betrachten will.
Die Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.
Der Auslegung des Oberlandesgerichts in Celle ist der Vorzug zu geben.
Zum Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315a StGB) hat der Senat schon ausgesprochen, dass das zur Verwirklichung dieses Straftatbestandes benutzte Fahrzeug als notwendiges Mittel für die Durchführung der Tat nicht von dem Strafschutz mitumfasst werde, der an sich auch zur Sicherung der am Straßenverkehr teilnehmenden Sachen geschaffen worden sei. Es stehe nämlich ebenso wie die Teilnehmer an der Straftat auf Seiten des Täters und müsse deshalb ebenfalls aus dem Schutzbereich des Vergehenstatbestandes ausschließen (BGHSt 11, 148, 150; vgl. auch VRS 13, 474). Gleichartige Erwägungen schließen die Anwendbarkeit der Übertretungsvorschrift des § 1 StVO aus, wenn nur das vom Täter gesteuerte Fahrzeug durch dessen verkehrswidriges Verhalten gefährdet oder beschädigt worden ist. Der § 1 StVO enthält eine allen anderen Verkehrsregeln übergeordnete Grundregel, die demselben Zweck, der Sicherheit des Straßenverkehrs, dient wie sie und die deshalb auch für die Auslegung der die einzelnen Verkehrsvorgänge ordnenden Sonderbestimmungen maßgebend ist. Die im § 315a StGB bezeichneten nur wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit mit der Vergehensstrafe bedrohten Verkehrsverstöße verletzen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Strafvorschrift erfüllt sind, zugleich die Vorschrift des § 1 StVO. Es besteht deshalb kein innerer Grund, das vom Schädiger geführte Fahrzeug im Rahmen dieser Bestimmung mehr zu schützen als gegenüber den schwereren Verfehlungen des § 315a StGB.
Allerdings richtet sich § 1 StVO gegen sämtliche Verkehrsteilnehmer, nicht bloß gegen Fahrzeugführer, so dass er auch ohne Benutzung eines Fahrzeugs übertreten werden kann. Das rechtfertigt aber keine abweichende Entscheidung der vorgelegten Rechtsfrage; denn wenn die Übertretung durch Führen eines Fahrzeugs begangen wird, ist dieses immer das notwendige Mittel, ohne das der Fahrzeugführer den Tatbestand des § 1 StVO ebensowenig verwirklichen kann wie den des § 315a StGB.
Den vom Senat vertretenen Standpunkt hat schon das Reichsarbeitsgericht in seinem Urteil vom 8. November 1939 eingenommen (VAE 1940, 28). Diese Entscheidung lehnt zwar die Annahme eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ab; sie befasst sich aber entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts in Neustadt auch mit dem strafrechtlichen Gehalt der Grundregel des § 25 RStVO (jetzt § 1 StVO). Denn sie führt ausdrücklich aus, das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsteilnehmer die Gefährdung anderer herbeiführe, stehe außerhalb des Schutzbereichs des § 25 RStVO, weil es nur das Mittel bilde, mit dem der Verstoß gegen diese Bestimmung verübt werde. Der Eigentümer des Fahrzeugs nehme in dieser Eigenschaft gegenüber dem fahrlässig handelnden Fahrer nicht an dem besonderen verkehrsrechtlichen Schutz des § 25 teil.
Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts in Dresden (VAE 1959, 255, 364) und München (VAE 1957, 521) stützt sich im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 1 StVO, der den Anwendungsbereich nicht auf die anderen „Verkehrsteilnehmer“ beschränke, sondern jeden „Anderen“, d.h. alle durch den Straßenverkehr in ihrem Rechtskreis beeinträchtigten Personen, einbeziehe. Zu diesen gehöre auch der Eigentümer des vom Schädiger geführten Fahrzeugs. Der naheliegende Gedanke, das notwendige Mittel zur Begehung der Tat aus dem Schutzbereich der Strafbestimmung auszuschließen, ist in diesen Entscheidungen nicht erörtert worden.
Die Rechtsauffassung dieser Oberlandesgerichte berücksichtigt den Sinngehalt des § 1 StVO nicht genügend. Er soll nämlich die vom Straßenverkehr ausgehende Gefährdung einzelner abwehren. Wer zur Erhöhung der mit der Benutzung öffentlicher Straßen unausweichlich verbundenen und deshalb von der Allgemeinheit hingenommenen Gefahren schuldhaft beiträgt, stellt sich in Gegensatz zu den „Anderen“, die gegen eine solche Belästigung strafrechtlich geschützt werden sollen. Wird nun dieser strafbare Beitrag durch verkehrswidriges Führen eines Fahrzeugs geleistet, so steht auch dieses notwendige Angriffsmittel im Gegensatz zu dem geschützten Rechtskreis der „Anderen“. Wird es durch das Fahren seines Führers beschädigt oder gefährdet, so kann es darum allein ebenso wie der Schädiger selbst nicht in den strafrechtlichen Schutz einbezogen werden. Wem es gehört, ist für diese Frage bedeutungslos. Der Eigentümer nimmt – mit oder ohne sein Wissen, gewollt oder ungewollt – durch sein Fahrzeug an der unerlaubten Gefährerhöhung auf Seiten des Täters teil und gehört deshalb nicht zu dem geschützten Personenkreis.
Dieser Schlussfolgerung widerspricht auch nicht die Rechtsprechung, nach der die Insassen des vom Täter gesteuerten Fahrzeugs stets „Andere“ im Sinne des § 1 StVO sind (RG VAE 1936, 227; Oberlandesgericht in München in VAE 1937, 347). Denn wenn der Eigentümer des Fahrzeugs während der Tatausführung in diesem mitfährt, wird er als Insasse wie jeder „Andere“ geschützt. Gefahrdet oder beschädigt der Täter durch seine Fahrweise Gesundheit, Kleidung oder Gepäck des Fahrzeugeigentümers, so ist diese Vorschrift gegenüber dem Fahrer anwendbar, sofern nicht ein anderer Straftatbestand verwirklicht ist. Etwas anderes gilt allerdings für das Vergehen des § 315a StGB, in dessen Bereich alle Insassen durch den Begriff der Gemeingefahr schlechthin von dem Strafschutz ausgeschlossen sind (BGHSt 11, 199). Doch wird im Rahmen des § 1 StVO auch der Insasse, der sich an der Tatausführung, z.B. durch Beeinflussung der Fahrweise, beteiligt, nicht geschützt, weil er bei der unerlaubten Gefährerhöhung mitwirkt. Er scheidet deshalb ebenso wie der Haupttäter aus dem Schutzbereich der Übertretungsvorschrift aus. Aus der gleichen Erwägung kann auch der Insasse in seiner Eigenschaft als Eigentümer des bei der Tat benutzten Fahrzeugs nicht an dem Strafschutz teilnehmen, soweit dieses Fahrzeug während der Fahrt vom Täter schuldhaft beschädigt oder gefährdet wird, während der Rechtsgüterkreis des Eigentümers im Übrigen Schutzgegenstand des § 1 StVO bleibt; denn nur sein Fahrzeug wird in der Hand des Schädigers zum notwendigen Mittel der Erfüllung des Übertretungstatbestandes. Diese Unterscheidung ist entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts in Neustadt innerlich wohl begründet.
Mit Recht weist das Oberlandesgericht in Celle in seinem Vorlegungsbeschluss auch darauf hin, dass weder das Eigentum als solches geschützt noch der Missbrauch der Verfügungsgewalt durch § 1 StVO verhindert werden soll, sondern nur die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs, wenn sie sich in der dort bezeichneten Weise offenbart.
Der Senat verbleibt im Übrigen gegenüber dem in der Begründung des Vorlegungsbeschlusses enthaltenen Vorbehalt bei seiner Auffassung, dass die gegenteilige Auslegung auch deshalb zu rechtspolitisch unerwünschten Ergebnissen führen würde, weil die Strafbarkeit nach ihr davon abhingen würde, ob der Täter das Fahrzeug, mit dem er den äußeren Tatbestand der Übertretung verwirklicht, zufällig bereits voll bezahlt hat oder ob es noch auf Grund eines Eigentumsvorbehalts dem Verkäufer gehört (vgl. BGHSt 11, 148, 150). Wenn Hartung (JR 1958, 265) es für möglich hält, im letzten Fall durch eine auf das Verkehrsstrafrecht beschränkte, umfassendere Auslegung des im bürgerlichen Recht geltenden Eigentumsbegriffs zu helfen, so muss darauf hingewiesen werden, dass dadurch eine Unterscheidung in die Rechtsordnung hineingetragen würde, die zu der Bedeutung der mit ihr gelösten Rechtsfrage nicht in einem angemessenen Verhältnis stünde und zu einer allgemeinen Unsicherheit über einen grundlegenden Begriff unserer Rechtsordnung führen könnte.
Zutreffend führt schließlich das Oberlandesgericht in Celle noch aus, dass die Meinung des Oberlandesgerichts in Neustadt eine unerwünschte Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 1 StVO zur Folge haben könnte. Der Vorspruch zur Straßenverkehrsordnung mahnt zu einer maßvollen Handhabung der Verkehrsvorschriften, weil ihre kleinliche Anwendung dem erstrebten Ziel, alle Verkehrsteilnehmer zu einer echten Gemeinschaft zu erziehen, hinderlich sein würde. Dieser Forderung würde die vom Oberlandesgericht in Neustadt vertretene, allzu weite Auslegung des § 1 StVO nicht gerecht.
| Rotberg | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
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