Treffer
BGH Beschluss

Fahren nach polizeilichem Einbehalt des Führerscheins ist kein § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 490/54
Datum
20.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr am Tag nach einer Blutprobe, obwohl die Polizei seinen Führerschein vorübergehend einbehalten hatte. Streitpunkt war, ob dies „Fahren ohne Führerschein“ nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG oder nur ein Verstoß gegen die Mitführpflicht nach § 4 Abs. 2 StVZO ist. Der BGH verneint den Tatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, weil der Führerschein nicht abhandengekommen ist, sondern bei der zuständigen Behörde liegt. In solchen Fällen kommt nur die Ahndung wegen Nichtmitführens nach StVZO in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG erfasst nicht nur den Fall der Nichterteilung eines Führerscheins, sondern auch das Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn der Führerschein als Nachweis der Fahrerlaubnis nicht verfügbar ist.

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Für § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist maßgeblich, ob der Fahrzeugführer sich gegenüber der Kontrollbehörde durch den Führerschein über eine bestehende Fahrerlaubnis ausweisen kann; auf zivilrechtliche Besitzbegriffe kommt es dabei nicht entscheidend an.

3

Wer den Führerschein lediglich zufällig nicht mitführt, erfüllt grundsätzlich nur den Ordnungswidrigkeitentatbestand der Mitführpflichtverletzung nach § 4 Abs. 2 StVZO i.V.m. § 71 StVZO, nicht aber § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG.

4

Ist der Führerschein abhandengekommen (z.B. Verlust oder Diebstahl) und wird ohne Ersatzurkunde gefahren, kann der Tatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG erfüllt sein, sofern der subjektive Tatbestand vorliegt.

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Wird der Führerschein von Polizeibeamten vorübergehend abgenommen oder einbehalten, ist § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht erfüllt, weil der Führerschein gerade bei der Behörde liegt, gegenüber der der Fahrer sich auszuweisen hat; es verbleibt bei § 4 Abs. 2 StVZO i.V.m. § 71 StVZO.

Rubrum

In der Strafsache gegen den Transportunternehmer Adalbert G. ███ aus ███, geboren am ██ 1920 in ███, wegen Verkehrszuwiderhandlung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Krumme, Dr. Engels, Dr. Hille, Dr. Augustin und Dr. Seibert

Leitsatz

Wer ein Fahrzeug führt, nachdem ihm der Führerschein von Polizeibeamten vorübergehend abgenommen oder einbehalten war, erfüllt nicht den Tatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG.

Tenor

Wer ein Fahrzeug führt, nachdem ihm der Führerschein von Polizeibeamten vorübergehend abgenommen oder einbehalten war, erfüllt nicht den Tatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG.

Gründe

Der Angeklagte ist vom Schöffengericht in Essen unter Freisprechung im Übrigen wegen Übertretung der §§ 4 Abs. 2, 71 StVZO zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hatte am 6. Mai 1953 seinen Personenkraftwagen gefahren, obwohl ihm am Vortage der Führerschein bei Gelegenheit der Entnahme einer Blutprobe von der Polizei einbehalten worden war.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Strafkammer den Beschwerdeführer, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, wegen Übertretung der §§ 2, 3 Abs. 2, 71 StVZO zu einer Haftstrafe und wegen Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Ferner wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und die Einziehung des Führerscheins angeordnet. Das Landgericht hat darin, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai seinen PKW steuerte, obwohl ihm am Vorabend wegen Fahrens in fahruntauglichem Zustand (2,05 ‰ Blutalkohol) der Führerschein abgenommen war – im Gegensatz zum Schöffengericht –, ein Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG erblickt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Das Oberlandesgericht in Hamm ist der Auffassung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers am 6. Mai 1953 nur eine Übertretung des § 4 Abs. 1 i.V. mit § 71 StVZO darstellt. Es sieht sich jedoch insoweit an der Entscheidung durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26. März 1954 (JMBl. NRW 1954 S. 143 Nr. 3) gehindert. Daher hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Die Vorlegung ist zulässig. Der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist im Ergebnis beizutreten.

Nach § 2 Abs. 2 StVG, § 4 Abs. 2 Satz 1 StVZO hat der Führer eines Kraftfahrzeugs seine Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 1 StVZO) durch den Führerschein nachzuweisen. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StVZO ist der Führerschein beim Führen eines Kraftfahrzeugs mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung auszuhändigen (vgl. die ähnliche Bestimmung in § 9 Abs. 2 BOKraft über die Ausweispflicht). Wenn der Kraftfahrzeugführer den ihm erteilten Führerschein bei der Fahrt nicht bei sich führt oder er ihn nicht vorschriftsmäßig zur Nachprüfung aushändigt, wird dies nach § 4 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 71 StVZO als Übertretung geahndet. Diese Vorschrift geht auf § 15 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 (RGBl. 389) zurück, die auf Grund des § 6 KFG vom 3. Mai 1909 (RGBl. 437) erlassen ist. Ihr unmittelbares Vorbild ist § 15 KVO vom 10. Mai 1932 (RGBl. I 201). Das dort geschaffene Tatbestandsmerkmal des „Beisichführens“ ist dasselbe wie das „Mitführen“ des Führerscheins im § 4 Abs. 2 StVZO. Es bedeutet die tatsächliche Innehabung, die ein sofortiges Vorzeigen ermöglicht. Dadurch soll dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Feststellung der Befähigung des Führers eines am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugs gedient werden (Floegel-Hartung 8. Aufl. Anm. 10 zu § 2 StVZO; KG in DJZ 1906, 881).

Demgegenüber wird nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG mit Vergehensstrafe bedroht, „wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne einen Führerschein zu besitzen“. Diese aus dem KFG vom 3. Mai 1909 unverändert übernommene Vorschrift ist in Rechtsprechung und Schrifttum nicht immer einheitlich beurteilt worden. Ihre Entstehungsgeschichte ergibt folgendes: Der § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs zum KFG drohte Geld- oder Gefängnisstrafe demjenigen an, der „ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich dabei durch einen Führerschein über die ihm erteilte Fahrerlaubnis ausweisen zu können“. In der Begründung zu diesem Entwurf (Verhandlungen des Reichstags, XII. Legislaturperiode, I. Session Bd. 248 § 5602, 5603) wurde dargelegt: „Durch die Strafvorschrift gegen denjenigen, der als Führer eines Automobils ohne Führerschein fährt, wird eine ständige Kontrolle der Führer ermöglicht. Der Strafrahmen ist weit genug, um für leichtere Fälle eine angemessene milde Bestrafung zu ermöglichen, insbesondere für solche, in welchen der Führer einen Schein zwar besitzt, ihn aber ausnahmsweise bei der Fahrt nicht mit sich führt (§ 20 Abs. 1 Nr. 1)“. In der Reichstagskommission wurde jedoch vorgeschlagen, die Nr. 1 des § 20 dahin zu ändern: „wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne einen Führerschein über die ihm erteilte Fahrerlaubnis zu haben“. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Strafe dafür, dass der Führer den Schein nicht bei sich geführt habe, erscheine doch zu hart; es wurde auf die ähnlichen Vorschriften über Beisichführen des Wandergewerbescheins und des Jagdscheins hingewiesen. Hier sei doch nur der Fall unter Strafe zu stellen, dass der Führer ein Kraftfahrzeug führe, ohne bisher den Erlaubnisschein erhalten zu haben. In der zweiten Lesung wurde ein Änderungsvorschlag „redaktioneller Natur“ dahin angenommen, dass in Nr. 1 die Worte: „über die ihm erteilte Fahrerlaubnis zu haben“ zu streichen und durch: „zu besitzen“ zu ersetzen seien (Verhandlungen des Reichstags a.a.O. Bd. 253 S. 7600). So entstand der auch jetzt noch unveränderte Wortlaut dieser Vorschrift (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KFG, nunmehr StVG).

Mit Rücksicht auf diese Vorgeschichte des Gesetzes war das ältere Schrifttum zunächst der Ansicht, der § 24 Abs. 1 Nr. 1 KFG (jetzt StVG) betreffe nur den Fall, dass der Fahrzeugführer einen Führerschein überhaupt noch nicht erhalten habe.

Rechtsprechung und Lehre haben dagegen seit langem fast einhellig den Standpunkt vertreten, der Begriff des Besitzes im Rahmen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 decke sich mit dem des bürgerlichen Rechts im Sinne tatsächlicher Gewalt (§ 854 Abs. 1 BGB); daher sei die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht auf den Fall der Nichterteilung eines Führerscheins beschränkt (KGJ 44, 430; BayObLG JW 1926, 2768 Nr. 4; Müller, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. S. 415; Floegel-Hartung, 8. Aufl., Anm. 5 zu § 24 StVG mit weiteren Nachweisen). In RG JW 1933, 765 Nr. 4 ist die Frage offen gelassen. Das OLG Celle hat seine in JW 1935, 2983 Nr. 71 vertretene gegenteilige Auffassung neuerdings aufgegeben: VerkBl. 1954, 387 Nr. 65 = VRS 7, 136 Nr. 64.

Der herrschenden Ansicht schließt sich der Senat mit folgender Maßgabe an: Wie die vorstehend mitgeteilte Begründung des Regierungsentwurfs zu der dem § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG entsprechenden Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 KFG ergibt, sollte diese Bestimmung den Verkehrsbeamten die Kontrolle der Fahrzeugführer über ihre Berechtigung, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr zu steuern, erleichtern. Deshalb stellt es das Gesetz hier im Gegensatz zu § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG nicht auf das Innehaben einer Fahrerlaubnis, sondern auf den Besitz des Führerscheins, also auf die formelle Seite ab (RGSt 72, 158, 159). Der § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG betrifft demnach nicht nur den Fall, dass jemand ein Fahrzeug führt, dem eine Fahrerlaubnis und der diese ausweisende Führerschein überhaupt noch nicht erteilt war. Den Tatbestand der Vorschrift erfüllt auch, wer die ihm erteilte Fahrerlaubnis nicht durch einen Führerschein nachweisen kann. Auf die Frage, ob er im Sinne des bürgerlichen Rechts (§§ 854 ff. BGB) Besitz an dieser Urkunde hat, kann es im Rahmen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG dabei nicht ankommen. Um den Tatbestand des „Fahrens ohne Führerschein“ im Sinne dieser Vorschrift auszuschließen, genügt es, wenn der Fahrer in der Lage ist, Auskunft darüber zu geben, wo sich sein Fahrausweis befindet, sodass sich die Kontrollbehörde oder ihre Beamten an Hand des Führerscheins von der Erteilung und dem Fortbestehen der Fahrerlaubnis überzeugen können. In diesem Sinne ist das Tatbestandsmerkmal „besitzen“ im § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG auszulegen. Die eingangs erwähnten, weitergehenden Beschränkungswünsche der Reichstagskommission haben im Gesetz keinen erkennbaren Niederschlag gefunden.

Wer also den Führerschein auf der Fahrt zufällig nicht bei sich hat (z. B. weil er ihn zu Hause liegen ließ), der „besitzt“ ihn noch. Er hat ihn nur im Augenblick nicht zur Hand und wird nach § 4, § 71 StVZO und nur nach dieser Vorschrift bestraft (RGSt 69, 350, 353). Wem aber der Führerschein gestohlen, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, der „besitzt“ ihn nicht mehr. Er kann sich durch ihn über seine Fahrerlaubnis nicht mehr ausweisen. Fährt er dennoch selbst, ohne sich eine Ersatzurkunde (DA Abs. 2 zu § 10 StVZO; Pfundtner-Neubert VI a 38; Müller a.a.O. S. 491) beschafft zu haben, so wird er nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG bestraft (RGSt 72, 158 ff.), sofern der innere Tatbestand gegeben ist.

Wird einem Fahrer, etwa wegen wirklicher oder vermuteter Trunkenheit am Steuer, der Führerschein von Polizeibeamten vorübergehend abgenommen oder einbehalten, so geschieht dies aus Gründen der Gefahrenabwehr (z. B. nach § 14 PVG, § 17 Abs. 2 BOKraft, § 1 des niedersächsischen SOG, Nieders. GVBl. 1951, 79) oder im Wege vorläufiger Beschlagnahme (§ 111a Abs. 2 i.V. mit §§ 94, 95, 98 StPO; Blau, DÖV 1954, 462). Der Führerschein ist aber dadurch nicht eingezogen (Gegenschluss aus § 42m Abs. 2 StGB). Er ist dem Inhaber auch nicht abhandengekommen, sondern für ihn nur zeitweilig nicht greifbar. Wer in solchem Fall dennoch sein Fahrzeug führt, kann den Schein nicht auf der Stelle vorzeigen und verstößt somit gegen § 4 Abs. 2 StVZO. Er kann sich jedoch über seine – noch nicht wieder entzogene – Fahrerlaubnis ausweisen; denn der Fahrausweis befindet sich ja gerade in Händen der Polizei (des Ordnungsamtes), also der Behörde, gegenüber deren Beamten sich ein Fahrer auszuweisen hat. Demgemäß ist in diesem Fall der Tatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht erfüllt.

Die der Allgemeinheit durch ungeeignete oder der mangelnden Eignung verdächtige Kraftfahrer drohenden Gefahren (BGH NJW 1953, 1719 Nr. 23) sollen dabei nicht verkannt werden. Diese Gesichtspunkte können indes nicht dazu führen, auf den Tatbestand des Fahrens ohne Führerschein im Fall der vorläufigen Wegnahme des Fahrausweises durch Polizeibeamte den § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG anzuwenden, der hierauf nicht zugeschnitten ist. Es lassen sich zudem Fälle denken, in denen ein Führerschein infolge irriger Beurteilung der Sachlage oder sonst ohne sachliche Berechtigung von der Polizei sichergestellt wird. Auf jeden Fall können derartige einstweilige polizeiliche Maßnahmen nicht einen Rechtszustand herbeiführen, der praktisch einer Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG) gleichkäme.

Um die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG auf den Fall polizeilicher Wegnahme des Führerscheins auszuschließen, bedarf es somit nicht der vom OLG herangezogenen Konstruktion des mittelbaren Besitzes (§ 868 BGB). Zudem ist die Frage, ob durch behördliche Beschlagnahme oder Sicherstellung in jedem Fall ein „ähnliches Verhältnis“ i.S. des § 868 BGB entsteht, bestritten (verneinend: RG WarnRspr 1925 Nr. 25; a.A. bejahend: Raiser JZ 1951, 270 unter Einschränkung des Standpunkts von Wolff, Sachenrecht, 9. Aufl. § 8 II 1c). Der erforderliche Wille der Behörde, die Sache auch für den Betroffenen zu besitzen (RGZ 135, 75, 78; Staudinger 11. Aufl. Anm. II 2 und 27 zu § 868 BGB), wird nicht immer vorhanden sein. Zudem entspricht es nicht der vom Recht gebilligten Verkehrsauffassung, derartige persönliche Ausweise wie den Führerschein, die der Fahrer bei sich haben soll, zum Gegenstand bürgerlich-rechtlicher oder ähnlicher Besitzmittlungsverhältnisse zu machen, wie sie § 868 BGB vor Augen hat (vgl. auch § 281 StGB).

Der Oberbundesanwalt hat beantragt auszusprechen, die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG finde auch dann keine Anwendung, wenn der Kraftfahrer nur mittelbarer Besitzer sei.

KrummeDr. HilleDr. Seibert
Dr. EngelsDr. Augustin
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