Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von versuchtem Totschlag und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 489/68
Datum
20.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Trunkenheit im Verkehr und versuchten Totschlags verurteilt. Er wandte sich mit Revision gegen Sachverhalts- und Rechtsfehler. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen und Rechtswürdigung, insbesondere dass das gewaltsame Ergreifen des Lenkrads durch einen Mitinsassen einen gefährlichen Eingriff und bedingten Tötungsvorsatz begründet. Die Strafzumessung und die Anwendung der Milderungsregeln sind ausreichend dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilungen wegen mehrerer in Tateinheit stehender strafbarer Handlungen ist eine Beschränkung der Revision auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig; das Rechtsmittel ist in vollem Umfang zu prüfen.

2

Eine von einem nicht an der Führung des Fahrzeugs beteiligten Person von außen kommende Einwirkung auf den Verkehrsvorgang (z. B. gewaltsames Ergreifen des Lenkrads) kann als „ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff“ i.S.v. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet werden.

3

Der bedingte Tötungsvorsatz (dolus eventualis) ist nicht ausgeschlossen, weil der Täter zugleich eigene Todesgefahren billigend in Kauf nimmt; das Vorstellungsbild des Täters hinsichtlich des Todes Dritter kann genügen.

4

Die Abgrenzung zwischen Gefährdungsdelikten nach § 315 StGB und anderen Verkehrs- bzw. Trunkenheitsdelikten richtet sich nach den Feststellungen zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit; fehlen entsprechende Feststellungen, kann eine geringere Tatqualifikation herangezogen werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Trier, 1. April 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 489/68 in der Strafsache gegen ██ den Landwirt Rudolf aus Kreis ████, dort geboren am ██████████ 1929, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizrat Dr. ██████ ████ Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellter C

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Trier vom 1. April 1968 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Schwurgericht hat den Angeklagten a) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB), b) wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) und mit einem Vergehen nach § 316 StGB und c) wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB) und mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis (mit Ausnahme der Erlaubnis zum Führen von Traktoren) mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Es hat folgende Feststellungen getroffen:

Zu a): Der Angeklagte hatte sich in der Nacht vom 24. zum 25. Juli 1967 einer Befragung durch die Polizei wegen einer in dieser Nacht von ihm begangenen Sachbeschädigung zum Nachteil des Matthias Reuter entzogen und wurde deshalb gesucht. Gegen 2.45 Uhr bis 3.00 Uhr fuhr er mit seinem Personenkraftwagen aus dem hinter dem Wirtschaftsgebäude seines Anwesens gelegenen Gelände durch den Hofraum in die Hofeinfahrt und bog von dort mit aufgeblendeten Scheinwerfern nach links auf die Dorfstraße ein. Als der Gendarmerie-Hauptmeister █████ ihn bemerkte, trat er vom Bürgersteig etwa einen Schritt auf die Fahrbahn und gab ihm mit einer Handlampe, die rotes Licht zeigte, Haltezeichen. Der Angeklagte beachtete das Zeichen nicht und fuhr so an den Beamten heran, dass dieser zur Seite springen musste, um nicht angefahren zu werden. Das Schwurgericht hat es für möglich gehalten, dass der Angeklagte, dessen Blutalkoholgehalt mindestens 1,62 bis 1,65 ‰ betrug, den Gendarmerie-Hauptmeister █████ nicht bemerkt hat.

Zu b): Als der Angeklagte auf der Weiterfahrt ein entgegenkommendes Polizeifahrzeug sah, bog er nach rechts in die ansteigende Dorfstraße ein. Das Polizeifahrzeug, in dem sich die Gendarmerie-Meister ███ und ███ befanden, nahm mit eingeschaltetem Blaulicht die Verfolgung auf. Der Gendarmerie-Hauptmeister L fuhr in dem Personenkraftwagen des Nikolaus ██████, des Schwiegersohns des Matthias R ████, in entgegengesetzter Richtung, um dem Angeklagten den Fluchtweg abzuschneiden. Der Angeklagte bog jetzt mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h plötzlich nach rechts von der Dorfstraße ab und fuhr mehrfach um einen Häuserblock herum, um seine Verfolger abzuschütteln, die ihm in einer Entfernung von etwa 10 bis 20 m folgten; dabei wechselte er wiederholt die Fahrbahnseite, um von dem von ihm als Polizeifahrzeug erkannten, ihn verfolgenden Wagen nicht überholt zu werden. Auf dem Fluchtweg kam ihm der Wagen Has entgegen. Weil L und Hacy den Wagen des Angeklagten erkannten, hielt Hac das Fahrzeug am rechten Straßenrand an. Es stand etwas schräg so, dass zwischen dem linken Heckteil und dem linken Straßenrand (in Fahrtrichtung ████ gesehen) ein Raum von [REDACTED] blieb. █████ sprang aus dem Wagen und gab dem Angeklagten, der in diesem Augenblick noch etwa 20 bis 30 m entfernt war, mit der Handlampe deutlich sichtbare Haltezeichen; dabei stand er etwa 1 m neben dem linken hinteren Kotflügel des Hac’schen Wagens.

Der Angeklagte verminderte seine Geschwindigkeit zunächst auf etwa 20 km/h. Als er sich ███████, den er als Gendarmerie-Beamten erkannt hatte, bis auf etwa 10 m genähert hatte, gab er wieder Vollgas und fuhr dicht an dem haltenden Pkw vorbei auf ihn zu. Der Beamte konnte sich erst im letzten Augenblick durch einen Sprung hinter das Fahrzeug Hacs vor dem Überfahrenwerden retten.

Zu c): Auf seiner Flucht kam der Angeklagte schlieBlich zu seinem Anwesen zurück. Dort stellten ihn die Gendarmerie-Beamten ██ und ████████. ███████ eröffnete ihm, dass er wegen des Verdachts, in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gefahren zu sein, zur Entnahme einer Blutprobe nach Bitburg gebracht werden müsse. Der Angeklagte weigerte sich und konnte erst mit Hilfe des inzwischen auch eingetroffenen Gendarmerie-Hauptmeisters L nach Überwindung heftigsten Widerstandes (insoweit ist das Verfahren nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden) in das Polizeifahrzeug hineingebracht werden.

Auf der Fahrt nach Bitburg saß der Angeklagte neben D auf dem rechten hinteren Rücksitz des von Hibschen geführten Wagens. Er beschimpfte die Beamten laufend (auch insoweit ist das Verfahren nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden). Auf der Bundesstraße 257 fuhr Hibschen hinter der Ortschaft Wolfsfeld mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h. Die Fahrbahn ist dort 8 m breit und hat auf beiden Seiten befahrbare Randstreifen von 1,50 m Breite. An einer Stelle, an der sich beiderseits der Straße eine 2 bis 3 m tiefe Böschung und am linken Straßenrand (in Fahrtrichtung des Wagens gesehen) eine Leitplanke befindet, warf sich der Angeklagte plötzlich wuchtig nach vorn, ergriff mit beiden Händen das Lenkrad und versuchte, das Fahrzeug von der Fahrbahn die Böschung herunterzusteuern. Dabei rief er: *„Wir sollen alle vier verrecken.“* Wegen der hohen Geschwindigkeit geriet das Fahrzeug heftig ins Schleudern und fuhr mehrfach in Schlingerlinien über beide Fahrbahnhälften. Hibschen konnte es nur unter großer Kraftanstrengung auf der Fahrbahn halten.

II. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie will das Urteil nicht angreifen, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger StraBenverkehrsgefährdung und im Fall c) des Urteilssatzes wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden ist. Diese Beschränkung ist unzulässig. Das ergibt sich bezüglich der Verurteilung wegen Widerstandes daraus, dass bei einer Verurteilung wegen mehrerer in Tateinheit stehender strafbarer Handlungen eine Beschränkung des Rechtsmittels auf einen der mehreren rechtlichen Gesichtspunkte nicht möglich ist, bezüglich der Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung daraus, dass die Revision das gesamte Fahrverhalten des Angeklagten als eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung gewertet wissen will und die Rechtskraft der insoweit erfolgten Verurteilung im Falle a) des Urteilssatzes als selbständiger strafbarer Handlung dem entgegenstehen würde. Die danach erforderliche Nachprüfung des Urteils im vollen Umfang lässt jedoch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen, so dass der Revision der Erfolg versagt bleibt.

1. a) Die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB gibt zu Erörterungen keinen Anlass.

b) In dem weiteren Verhalten des Angeklagten hat das Schwurgericht zutreffend einen unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB begangenen gefahrlichen Eingriff in den Straßenverkehr i. S. des § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und mit einem Vergehen nach § 316 StGB gesehen (BGHSt 22, 7). Dass es das ständige Wechseln der Fahrbahnseite durch den Angeklagten, um ein Überholtwerden durch das nachfolgende Polizeifahrzeug zu verhindern, nicht besonders gewürdigt hat, beschwert den Angeklagten nicht. Die Angriffe der Revision greifen nicht durch; sie wenden sich zum Teil gegen die Feststellungen des Schwurgerichts und beruhen im Übrigen im Wesentlichen auf einer Verkennung des Gefahrdungsvorsatzes in § 315b StGB (BGHSt 22, 67). Da das Schwurgericht nicht hat feststellen können, dass die Fahrweise des Angeklagten beim Zufahren auf den Gendarmerie-Hauptmeister alkoholbedingt war (UA 24), hat es mit Recht insoweit nur ein Vergehen nach § 316 StGB, nicht ein solches nach § 315 StGB angenommen. Es hat ferner das Verhalten des Angeklagten zutreffend als selbständige Handlung angesehen (BGH VRS 32, 365).

c) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB begangenen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB und mit Widerstand gegen die Staatsgewalt begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision erschöpft sich in Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Dieses hat insbesondere das Verhalten des Angeklagten, der, als der Polizeiwagen mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h fuhr, sich vom Rücksitz plötzlich nach vorn warf, mit beiden Händen unter Anwendung von Gewalt in das Steuer griff und versuchte, den Polizeiwagen von der Fahrbahn auf die 2 bis 3 m tiefe Straßenböschung zu steuern, mit Recht sowohl als einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB als auch als einen versuchten Totschlag gewertet. Das Verhalten des Angeklagten war eine von außen kommende, nämlich von einem nicht an der Führung des Fahrzeugs beteiligten Insassen ausgehende Einwirkung auf einen Verkehrsvorgang, die den Eingriffen nach § 315b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ihrer Art nach verwandt und ebenso gefährlich war wie diese. Dem vom Schwurgericht festgestellten bedingten Tötungsvorsatz stand nicht entgegen, dass der Angeklagte bei Bejahung eines solchen Vorsatzes, wie die Revision meint, auch seinen eigenen Tod billigend hätte in Kauf nehmen müssen. Einmal war dies nach den Feststellungen durchaus möglich; dafür spricht die Äußerung: *„Wir sollen alle vier verrecken.“* Zum anderen kann der Angeklagte sich sehr wohl nur den Tod eines oder mehrerer der ihn begleitenden Polizeibeamten vorgestellt haben, ohne sich über die Folgen des Unfalls für ihn selbst Gedanken zu machen. Auch zwischen der Absicht, einen Unfallsfall herbeizuführen, und dem bedingten Tötungsvorsatz besteht kein Widerspruch. Beide können nebeneinander vorliegen.

Zu einer Erörterung des § 315b Abs. 6 StGB i. V. m. § 315 Abs. 6 StGB gab der Sachverhalt keinen Anlass.

2. Die Strafzumessungsgründe lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass sich das Schwurgericht der Milderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 StGB, im Falle der Verurteilung wegen versuchten Totschlags der doppelten Milderungsmöglichkeit nach §§ 44 und 51 Abs. 2 StGB bewusst war. Das Schwurgericht hat (UA 29 Abs. 2) *„unter Anwendung der Milderungsmöglichkeiten des § 44 StGB ... auf folgende Einzelstrafen erkannt“*. Mit dem Hinweis auf § 44 StGB kann hier nur die sich aus § 51 Abs. 2 i. V. m. § 44 StGB ergebende Möglichkeit gemeint sein, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern, da dieser Satz der Urteilsgründe sich auf alle drei Taten bezieht, wegen derer der Angeklagte verurteilt worden ist. Der nochmaligen Milderungsmöglichkeit unmittelbar aus § 44 StGB bei der für den versuchten Totschlag erkannten Strafe hat das Schwurgericht dann zutreffend bei der Bemessung der Einzelstrafe für dieses Verbrechen durch nochmalige Erwähnung des § 44 i. V. m. § 43 StGB Rechnung getragen.

RotbergMayrSpiegel
BortzlerSanders
Revision verworfen: Bestätigung von versuchtem Totschlag und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr — Themis