Treffer
BGH Urteil

Fesselung in der Hauptverhandlung: Maßnahme äußerer Verhandlungsleitung; Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 489/56
Datum
13.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten mit Revisionen u.a. ihre Fesselung während der zweitägigen Hauptverhandlung sowie weitere Verfahrens- und Sachrügen nach Verurteilung wegen schweren Raubes. Der BGH sieht die Anordnung des Vorsitzenden zum Verbleib der Fesseln als Maßnahme äußerer Verhandlungsleitung, die nicht nach § 238 Abs. 2 StPO gerichtlich zu beanstanden ist. Eine revisionsrechtliche Beanstandung kommt nur in Betracht, wenn die Verteidigung dadurch unzulässig beschränkt wird; das war hier nicht ersichtlich. Die Revisionen wurden als unbegründet verworfen; Untersuchungshaft wurde teilweise angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung des Vorsitzenden, einen Angeklagten während der Hauptverhandlung gefesselt zu belassen, ist eine Maßnahme der äußeren Verhandlungsleitung nach § 238 Abs. 1 StPO und keine Sachleitungsmaßnahme im Sinne von § 238 Abs. 2 StPO.

2

Maßnahmen äußerer Verhandlungsleitung können nicht als solche mit der Revision angegriffen werden; die Revision kann nur unter besonderen Umständen darauf gestützt werden, dass hierdurch die Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt wurde.

3

Die Sollvorschrift des § 116 Abs. 4 Satz 2 StPO, wonach Untersuchungsgefangene in der Hauptverhandlung grundsätzlich ungefesselt erscheinen sollen, schließt eine Fesselungsanordnung nach § 238 Abs. 1 Satz 2 StPO zur Fluchtverhinderung bei besonderer Sachlage nicht aus.

4

Eine behauptete nachteilige Eindruckswirkung einer ordnungsgemäßen Fesselung auf Schöffen begründet für sich genommen keinen revisiblen Rechtsfehler, solange eine unstatthafte Beeinträchtigung der Verteidigung oder ein Verstoß gegen § 136a StPO nicht dargetan ist.

5

Die Anwendung des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass ein Täter sich unter Beachtung üblicher Vorsichtsmaßnahmen absichtlich unbemerkt Zugang verschafft; ein solches Einschleichen kann auch im Rahmen eines gemeinschaftlichen Tatplans einem Mittäter zugerechnet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 17. Mai 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen

1) den █████████ █████ geboren am █████ zur ████ ██ an in Strafhaft,

2) den ███████████████████ Eduard geboren am ██ in N aus ██████ dort,

3) den ████████ ████████ geboren am ██ — beide in dieser Sache in Untersuchungshaft — wegen schweren Raubes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███ ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StPO § 116 Abs. 4; § 231 Abs. 1; § 238

1) Die Anordnung des Vorsitzenden, der Angeklagte bleibe während der Hauptverhandlung gefesselt, ist eine Maßnahme der äußeren Verhandlungsleitung, gegen welche die Entscheidung des Gerichts (§ 238 Abs. 2 StPO) nicht angerufen werden kann.

2) Die Revision kann jedoch unter besonderen Umständen darauf gestützt werden, dass die Verteidigung des Angeklagten durch die Fesselung in unzulässiger Weise beschränkt worden sei.

Aktenzeichen: 4 StR 489/56

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1956

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 17. Mai 1956 werden verworfen.

Den Angeklagten ████ wird die seit dem ███ 18. Mai 195██████████████████ soweit sie drei Monate übersteigt, auf ihre Strafen angerechnet.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Die Angeklagten sind vom Landgericht wegen schweren Raubes zu Zuchthausstrafen verurteilt worden, und zwar ███ zu zehn, ████████ zu acht und ██ zu sieben Jahren.

Die drei Angeklagten lernten sich als Zeitschriftenwerber kennen. Sie kamen überein, sich durch einen Raubüberfall Geld zu verschaffen. Dabei fassten sie nach Misslingen anderer Pläne die am Stadtrand von Telgte gelegene Tankstelle des Kraftfahrzeugmeisters P. ins Auge, der in dieser auch wohnte. In der Nacht zum Ostersonntag 1956 fuhren sie mit einem gestohlenen Opel-Kapitän, den ████████ führte, bei der Tankstelle vor. ███████ hatte eine ████████ Pistole (6 mm) und eine ungeladene 7,65 mm-Pistole bei sich. ██████████ weckte den schlafenden Tankwart und verlangte 10 Liter Treibstoff. Nachdem ████████████ entsprochen hatte, bat ██████, wie vorher vereinbart worden war, um eine quittierte Rechnung, um auf diese Weise in den Büroraum des Tankwirts hineinzukommen. Drinnen warf er einen 10-Mark-Schein auf den Tisch, worauf P. sich anschickte, zu wechseln. Unterdessen kam ███████████, der sich maskiert hatte, von ██ ███ unbemerkt hinzu. Mit dem Zuruf: „Hände hoch! Zurücktreten! Mund auf!“ hielt er P. die geladene Waffe vor das Gesicht und die Mündung ihm in den Mund. Nun kam █████████ mit einem Strick und fesselte ihn an den Händen. Die Täter nahmen etwa 385 DM und eine größere Menge Zigaretten an sich. ███ ██ wurde im Wagen mitgeführt und dann an einer einsamen Stelle, immer noch gefesselt, abgesetzt. Die Beute teilten die Angeklagten unter sich. Auch als er später festgenommen wurde, trug █████ eine schussbereite Pistole bei sich und versuchte, von ihr gegen die Beamten Gebrauch zu machen.

II.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel sind sämtlich unbegründet.

Revision ██

A)

1) Die Angeklagten waren während der Dauer der zweitägigen Hauptverhandlung gefesselt. Die Verteidiger hatten zu Beginn des ersten Verhandlungstages beantragt, den Angeklagten die Fesseln abnehmen zu lassen. Darauf entschied der Vorsitzende dahin: „Die Angeklagten bleiben gefesselt, da erhöhter Fluchtverdacht besteht.“

Diese Anordnung stand dem Vorsitzenden zu. Nach § 238 Abs. 1 Satz 2 StPO kann er geeignete Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass der Angeklagte sich aus der Hauptverhandlung entfernt. Dazu kann bei gegebener Sachlage auch die Anordnung gehören, den Angeklagten zu fesseln, oder ihm, wenn er schon gefesselt vorgeführt wird, die Fesseln nicht abzunehmen. Das ist auch die Meinung von Eb. Schmidt, Lehrkommentar II, Anm. 4 zu § 231 StPO. Dass eine Fesselung nur zur Abwehr von Gewalttätigkeiten des Angeklagten in Betracht kommen könne, wie Eb. Schmidt bemerkt, vermag der Senat indessen nicht anzuerkennen. Der Vorschrift, die der Verhinderung von Fluchtversuchen dienen soll, ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen. Der § 116 Abs. 4 Satz 2 StPO, auf den sich die Revisionen berufen, bestimmt nur, dass in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte bei der Hauptverhandlung ungefesselt sein, also grundsätzlich ohne Fesseln ihren Richtern gegenübertreten sollen. Das kann den Vorsitzenden nicht hindern, wenn Angeklagte, entgegen dieser Sollvorschrift (RGSt 54, 206), gefesselt vorgeführt waren, aus dem Gesichtspunkt des § 238 Abs. 1 Satz 2 StPO anzuordnen, dass die Fesselung auch während der Hauptverhandlung bestehen bleibe, z. B. wenn die Angeklagten eines Gewaltverbrechens beschuldigt und in hohem Maße fluchtverdächtig waren, wie hier.

Eine solche Anordnung gehört zur äußeren Verhandlungsleitung, da sie nicht auf sachliche Förderung der Verhandlung selbst gerichtet ist (vgl. RGSt 42, 157, 158; Eb. Schmidt, Lehrkommentar II, Anm. 9 zu § 238; KMR Anm. 1 zu § 231 StPO). Es handelt sich also nicht um eine Sachleitungsmaßnahme, die nach § 238 Abs. 2 StPO während der Verhandlung von einem Beteiligten beanstandet und der Entscheidung des Gerichts unterbreitet werden könnte.

Ebenso wie sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzenden (§ 176 GVG; RG 2 D 337/27 v. 27. Juni 1927, DRiZ 1927 Nr. 829) können derartige Maßnahmen der äußeren Verhandlungsleitung nicht als solche mit der Revision angegriffen werden. Mit ihr kann allenfalls geltend gemacht werden, durch eine Maßregel dieser Art, also hier die Anordnung, dass die Angeklagten gefesselt bleiben sollten, sei deren Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden (vgl. auch RGSt 42, 158). Dies machen die Beschwerdeführer hier denn auch geltend, jedoch zu Unrecht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Beistand von Verteidigern erschienenen Angeklagten, die schon vor der Hauptverhandlung im Wesentlichen geständig waren, durch die Fesseln zu Geständnissen genötigt oder sonst in ihrer Verteidigung in unstatthafter Weise behindert worden sein sollten, sodass das Urteil darauf beruhen könnte. Die Behauptung der Revision ██ ██, der Anblick der ständig gefesselten Angeklagten könne sich bei den Schöffen zu Ungunsten der Beschwerdeführer beim Strafmaß ausgewirkt haben, entbehrt jeder Grundlage. Dass die Fesselung in einer Art durchgeführt worden sei, die als „Quälerei“ i. S. des § 136a StPO anzusehen wäre, machen die Revisionen selbst nicht geltend. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ergibt zudem, dass die Angeklagten in der üblichen Weise mit Handschellen gefesselt waren.

2) Die Vereidigung des Zeugen ██ █████ lag im Ermessen des Gerichts (§ 67 Nr. 2 StPO). Was die Revision hierzu unter Hinweis auf den Erregungszustand des Zeugen (S. 33 UA) ausführt, ist offensichtlich unbegründet.

3) Die Strafkammer hat schweren Raub sowohl nach § 250 StGB (Raub mit Waffen) wie gemäß Nr. 4 dieser Vorschrift (nächtlicher Raub) im Ergebnis zutreffend angenommen. Sie hat ein Einschleichen ███████ darin gesehen, dass er sich bei dem Tankwart durch listige Vorwände — er sei ein ehrlicher Kunde und wünsche eine Quittung über den für den Treibstoff gezahlten Betrag — den Zutritt in das Innere der bewohnten Tankstelle verschafft hatte. Das Landgericht hat dabei offenbar die Entscheidung RGSt 73, 157 vor Augen gehabt. Der dort vertretenen Auffassung hatte sich der Senat bereits in 4 StR 501/52 v. 13. Mai 1953 angeschlossen (vgl. auch Maurach, Besonderer Teil, 2. Aufl. S. 196; Welzel, 5. Aufl., S. 274; Kohlrausch-Lange, 41. Aufl., Anm. IV zu § 243 StGB; dagegen, soweit ersichtlich, nur Nagler, 6./7. Aufl., Anm. VI 6 zu § 243 StGB, S. 333, der von einer unzulässigen Analogie spricht). In dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall wurde nun das „Einschleichen“ darin gesehen, dass sich der Täter durch Vorwände gegenüber einer Hausbewohnerin Zutritt verschafft hatte, welche nicht als das Opfer der beabsichtigten Beraubung ausersehen war. Bei dem in 4 StR 501/52 behandelten Fall hatte sich die diebische Absicht der Täter nicht gegen den überlisteten Wächter, sondern gegen die Firma gerichtet, deren Eigentum dieser zu bewachen hatte. In solchen Fällen liegt die Auslegung, auch hier liege ein „Einschleichen“ vor, noch im Rahmen des nach der Wertfassung des Gesetzes Möglichen. Vorliegend war es aber der zu Beraubende selbst, der von dem Mittäter ██ durch täuschende Machenschaften veranlasst wurde, ihn einzulassen. Es könnte zweifelhaft sein, ob es noch eine erlaubte Auslegung und nicht schon eine verbotene entsprechende Anwendung wäre, ein „Einschleichen“ dieses Täters anzunehmen. Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

Die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist hier aus einer anderen Erwägung gerechtfertigt: Während ██ █████ dem Tankwart in dessen Büro war und dieser durch das Ausstellen der Quittung abgelenkt wurde, kam ████████ hinzu, ohne dass der Tankwart sein Kommen wahrnahm (S. 17 UA). Der Urteilszusammenhang ergibt die Überzeugung der Strafkammer, dass ████████ unter Beobachtung der üblichen Vorsichtsmaßnahmen leise und unbemerkt eintrat (BGHSt 9, 253, 255), er sich also absichtlich „eingeschlichen“ hat. Dieses Einschleichen ███████ beruhte ersichtlich ebenfalls auf dem gemeinsamen Plan der drei Täter. Damit sind die erschwerenden Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB auf jeden Fall dargetan.

4) Die Versagung mildernder Umstände und das Strafmaß sind mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Die von der Revision vorgebrachten Umstände — Jugend, Familienverhältnisse, Geständnis u. a. — hat das Landgericht eingehend gewürdigt (S. 29, 33 UA).

5) Da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ████████ erkennen lässt, erweist sich sein Rechtsmittel als erfolglos.

B)

1) Die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung der Strafkammer (§ 338 Nr. 1 StPO) ist nicht gerechtfertigt. Landgerichtsrat ███ hatte den Vorsitz geführt, weil der ordentliche Vorsitzende durch Erkrankung verhindert war (Bl. 257 d. A.). Er war der geschäftsplanmäßige Vertreter (§ 66 Abs. 1 GVG). Um einen Fall ständiger Verhinderung (BGHSt 8, 18, 20/21) hat es sich nach der Auskunft des Landgerichtspräsidenten nicht gehandelt.

2) Zur Frage der Fesselung ist bereits zu II A 1) dieses Urteils das Erforderliche gesagt.

3) Die Strafkammer brauchte kein Obergutachten über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen. Der hierauf gerichtete Hilfsantrag des Verteidigers wurde in der Hauptverhandlung erörtert. Der gerichtliche Sachverständige ist hierzu gehört worden. Sämtliche Beteiligten haben auf eine Befragung verzichtet (Bl. 138, 140, 140 d. A.). Der Antrag ist in den Urteilsgründen bedenkenfrei abgelehnt worden (§ 244 Abs. 4 StPO). Besondere Umstände, die eine Anstaltsbeobachtung und die Notwendigkeit eines Obergutachtens rechtfertigen, hat übrigens auch die Revision nicht vorgebracht (vgl. BGHSt 8, 76). Die Darlegungen des Landgerichts enthalten ferner keine Widersprüche oder Verstöße gegen die Lebenserfahrung. Die angeblichen Gedächtnislücken ██ waren nach der ersichtlichen Annahme der Strafkammer auch gegenüber dem Verteidiger nur vorgetäuscht. Beim Sachverständigen hatte der Angeklagte derartige Versuche alsbald aufgegeben (S. 27 UA). Die Notwendigkeit der Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. ██████████████████ hat sich der Strafkammer ersichtlich nicht aufgedrängt. ███ Beweisantrag ist nicht gestellt worden.

4) Wegen der Anwendbarkeit des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB wird auf das zur Revision ██ ███ Ausgeführte verwiesen.

5) Das Vorhandensein gewisser mildernder Gesichtspunkte, wie sie das Landgericht selbst erwähnt, brauchte den Tatrichter nicht zur Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB zu nötigen. Von einem „Denkfehler“ der Strafkammer kann keine Rede sein. Vielmehr verkennt die Revision selbst das Wesen der mildernden Umstände und der hierfür maßgebenden Grundsätze (OGHSt 3, 421, 226; BGHSt 8, 8, 9).

Auch dieses Rechtsmittel muss daher erfolglos bleiben.

Revision ██

1) Zur Frage der Fesselung, der Vereidigung des Zeugen █████████ und der Anwendbarkeit des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB wird auf die Ausführungen zu II A 1 bis 3 dieses Urteils Bezug genommen.

2) Zum Strafausspruch: Das Landgericht hat berücksichtigt, dass sich alle Angeklagten in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden haben (S. 29, 3 UA). Der Tatrichter hat auch bei ██ ████ ein Handeln aus echter, unverschuldeter Not verneint und ausgeführt, er hätte ebenfalls auf ehrliche Weise seiner schlechten Wirtschaftslage begegnen können (S. 32, 33 UA). Die Revision greift mit der Behauptung von Widersprüchen und Denkfehlern die tatrichterlichen Feststellungen in unzulässiger Weise an. Die großen Schulden ██ rührten daher, dass er als junger Mann von 23 Jahren eine Lebensmittelgroßhandlung eröffnen wollte (S. 8 UA) und einen Kraftwagen anschaffte, den er nicht voll bezahlen konnte und der etwa 7500 DM Reparaturkosten verursachte, die binnen kurzer Zeit anfielen (S. █ UA). In Anbetracht dessen konnte die Strafkammer auch bei diesem Angeklagten unverschuldete Not verneinen, auf die sich übrigens nur ██ ausdrücklich berufen hatte (S. 22 UA).

Wenn die Strafkammer auch diesen Beschwerdeführer, der übrigens die geringste Lebenserfahrung besaß (S. 32 UA), auf Grund seiner Tatvorbereitung und Beteiligung als „gefährlichen, durchaus ernst zu nehmenden Rechtsbrecher“ angesehen hat (S. 34 UA), so ist das rechtlich ebenfalls nicht angreifbar.

Die Revision hat noch auf Folgendes hingewiesen: Die Strafkammer lege einerseits dar: „Die Angeklagten sind geständig gewesen. Dies allein kann indessen nicht als Beweis innerer Einkehr und wahrhaftiger Reue verstanden werden... Sonstige überzeugende Anzeichen der Einkehr sind nicht sichtbar geworden.“ Andererseits heiße es im Urteil: „Anerkennen ist, dass ██ vom vornherein ohne Schonung seiner Person zu seiner Tat gestanden hat, ohne diese zu beschönigen oder zu bagatellisieren, was für eine nicht ungünstige Zukunftsprognose sprechen kann.“

Diese Darlegungen enthalten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Widerspruch. Die Strafkammer hat keinem der Angeklagten, auch ██ nicht, mildernde Umstände zugestanden (S. 33 UA). Sie hat zwar anerkannt, dass dieser Angeklagte von vornherein sich offen zu seiner Tat bekannt hat. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang übrigens in sehr vorsichtiger Form auch von einer möglicherweise nicht ungünstigen Zukunftsprognose gesprochen. Damit war die Zeit nach Verbüßung der Zuchthausstrafe gemeint. Ungeachtet dessen konnte der Tatrichter aber auch bei ██ der Überzeugung sein, dass sein Geständnis kein Anzeichen für innere Einkehr und wahrhaftige Reue darstelle. Auch der nicht reuige Verbrecher kann zu seiner Tat stehen.

Was die Revision dieses Angeklagten sonst noch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Somit sind sämtliche Revisionen als unbegründet zu verwerfen.

KrummeDr. SauerDr. Wiefels
SeibertLang-Hinrichsen
Fesselung in der Hauptverhandlung: Maßnahme äußerer Verhandlungsleitung; Revisionen verworfen — Themis