Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Steuerhinterziehung: Aufhebung mangels konkreter Steuerberechnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 487/85
Datum
10.09.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Steuerhinterziehung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Urteilsgründe keine nachvollziehbaren Einzelberechnungen der hinterzogenen Steuern je Steuerart und -abschnitt enthielten. Schätzungen des Finanzamts durften nicht ohne eigene Überprüfung übernommen werden. Der Senat verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer und wies auf weitere Verfahrensaspekte hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe nicht nur die Summe der verkürzten Steuern, sondern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt die zugrunde liegende Berechnung im Einzelnen darlegen.

2

Schätzungen des Finanzamts (§ 162 AO) dürfen vom Tatrichter nur zugrunde gelegt werden, wenn er von deren Richtigkeit überzeugt ist und dies in den Gründen ersichtlich macht.

3

Die bloße Darstellung, ein Zeuge habe die für die Bemessung maßgeblichen Umstände glaubhaft dargelegt, ersetzt nicht die erforderliche eigenständige rechnerische Prüfung und Darlegung durch das Gericht.

4

Die Annahme von Tateinheit zwischen verschiedenen Steuerstraftaten (Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer) bedarf einer näheren Begründung; bei Annahme mehrerer Taten ist das Verschlechterungsverbot zu beachten, ohne jedoch die gesetzliche Grenze der Gesamtstrafe (§ 358 Abs. 2 StPO) außer Acht zu lassen.

5

Das Gericht hat bei Verurteilung wegen Steuerdelikten die einschlägigen Folgen für das Bundeszentralregister zu beachten (vgl. § 51 Abs. 1 BZRG) und dies bei der Rechtsfolgenbemessung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 6. Mai 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 487/85 in der Strafsache gegen █, geboren am ███ 1941 in ███, wegen Steuerhinterziehung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 10. September 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 6. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung unter Einbeziehung des „Urteils“ (gemeint ist: der Strafbefehls) des erweiterten Schöffengerichts Meschede vom 26. Juli 1982 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die bisherigen Feststellungen tragen eine Verurteilung nicht.

1. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern auch für jede Steuerart und für jeden Steuerabschnitt deren Berechnung im Einzelnen angeben (BGH, Beschluss vom 30. Juli 1985 – 1 StR 286/85 –; BGH NStZ 1982, 425; BGH StV 1984, 497; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1980 – 2 StR 771/79 – bei Holtz MDR 1980, 455). Dem genügen die Urteilsgründe nicht; sie geben jeweils nur die erzielten Einnahmen, Umsätze oder Einkünfte und die Höhe der hinterzogenen Steuer an, ohne die Grundlagen für die Berechnung der hinterzogenen Steuern darzulegen. Die Mitteilung, „der Zeuge ██ hat die der Bemessung der Einkünfte der Angeklagten zugrunde gelegten Umstände, die von dieser eingeräumt wurden, glaubhaft dargelegt und erläutert“ (UA 6), genügt nicht, zumal nicht erkennbar ist, ob die Strafkammer diese Berechnungen eigenverantwortlich nachgeprüft oder die Berechnungsergebnisse ungeprüft übernommen hat. Schätzungen des Finanzamts (§ 162 AO) darf der Tatrichter seinem Urteil nur zugrunde legen, wenn er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHSt 3, 377, 383 f.; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, § 370 Rdn. 29).

Im Übrigen ist die Begründung, mit der die Strafkammer das Verteidigungsvorbringen der Angeklagten, „das zu versteuernde Einkommen müsse geringer sein“, zurückgewiesen hat, rechtsfehlerhaft: Die Erwägung der Strafkammer, wenn weitere Ausgaben berücksichtigt werden müssten, hätte dies allenfalls die für die Angeklagte ungünstige Folge, dass von noch höheren Einkünften auszugehen wäre, könnte nur für die Berechnung der Umsatzsteuer, nicht jedoch für die Höhe der – hier von der Angeklagten angesprochenen – Einkommensteuer von Bedeutung sein.

2. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) Die Annahme von Tateinheit zwischen der Hinterziehung von Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer bedarf näherer Begründung. Insofern sind die in BGH NJW 1985, 1967 und BGH JR 1985, 214 (m. Anm. Puppe) niedergelegten Grundsätze zu berücksichtigen.

b) Sollte der neu entscheidende Tatrichter zur Annahme mehrerer strafbarer Handlungen gelangen, stünde das Verschlechterungsverbot der Festsetzung mehrerer Strafen nicht entgegen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 331 StPO Rdn. 68); die wegen der Steuerstraftaten zu verhängende Gesamtstrafe dürfte aber gemäß § 358 Abs. 2 StPO ein Jahr Freiheitsstrafe nicht überschreiten.

c) Die nunmehr entscheidende Strafkammer wird auch § 51 Abs. 1 BZRG zu beachten haben.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
LaufhütteJahnke
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