Treffer
BGH Beschluss

Revision: Vorsatz der Verkehrsgefährdung zu Fahrlässigkeit herabgestuft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 486/90
Datum
15.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs nach einem Unfall mit tödlichem Ausgang. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass statt Vorsatz nur fahrlässige Gefährdung festgestellt wird, da aus den Feststellungen kein sicherer Vorsatz zu entnehmen ist. Die übrige Revision bleibt ohne Erfolg; Strafe und Maßregel werden bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gesetzlichen Tatbeständen mit einer Vorsatz‑Fahrlässigkeits‑Kombination (z. B. § 315c Abs.1 Nr.1a i.V.m. Abs.3 Nr.1 StGB) muss der Vorsatz für den entsprechenden Tatbestand durch eindeutige Feststellungen belegt sein; bleiben diese zweifelhaft, ist allenfalls Fahrlässigkeit festzustellen.

2

Die Beurteilung, ob ein Täter den Erfolg seines Verhaltens billigend in Kauf nimmt, ist unter Berücksichtigung möglicher durch Alkohol beeinträchtigter Erkenntnis‑ und Steuerungsfähigkeit vorzunehmen; bei unklaren Feststellungen ist dies zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

3

Bei der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts sind für den Beschuldigten günstige Annahmen (z. B. 0,2 ‰ Abbau je Stunde und einmaliger Zuschlag von 0,2 ‰) zugrunde zu legen, soweit dies Zweifel an der Tatentschluss‑fähigkeit begründet.

4

Eine Herabstufung des Vorwurfs von Vorsatz auf Fahrlässigkeit berührt die Strafzumessung nicht zwingend, wenn das erhebliche Unrechtsgewicht durch andere, unveränderte Tatbestände getragen wird und die Strafrahmen weiterhin vergleichbar bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 8. August 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Gerd █████ aus ██████, geboren am ██ ███ 1949 in ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 8. August 1990 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte statt wegen „vorsätzlicher Verkehrsgefährdung“ wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in vier Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlicher „Verkehrsgefährdung“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt sowie eine Maßregel nach den §§ 69, 69a StGB getroffen. Mit der Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleibt aber im Übrigen ohne Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben und deshalb unzulässig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Oktober 1990 zu Recht dargelegt hat.

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, soweit es das Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs betrifft. Nach den Feststellungen trank der Angeklagte am Faschingsdienstag dieses Jahres nach Geschäftsschluss von 12 bis 15 Uhr mit seinen Kollegen Sekt, den er nicht zu trinken gewohnt war. Die genaue Menge ließ sich nicht mehr ermitteln. Danach fühlte er sich „alkoholbedingt unwohl, ihm war schlecht, weshalb er bis 17.00 Uhr zunächst noch einen Spaziergang machte, um ‚nüchtern zu werden‘“.

Das Urteil fährt dann fort: „Obwohl er wusste, dass ein derartiges Ausnüchtern keinen Erfolg zu haben vermochte und sich im Klaren war, dass er wegen seines Zustandes keineswegs fahren sollte, setzte er sich ... ans Steuer seines Pkw.“ Er trat die geplante Heimfahrt zu seinem etwa 40 km entfernten Wohnort an (UA 5). Weiter führt das Urteil aus: „Die durch seine Alkoholisierung gegebene Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahm er hierbei zumindest billigend in Kauf.“ Im Rahmen der Strafzumessung heißt es dann noch: „Auch hatte er sein Maß an Trunkenheit zutreffend als hoch eingeschätzt und eigens vor Fahrtantritt noch einen Ausnüchterungsspaziergang unternommen. Dass dies indes ein ungeeignetes Mittel ist, die Fahrtüchtigkeit in kurzer Zeit wieder zu erlangen, ist allgemein bekannt“ (UA 9). Etwa 5 km vor dem Erreichen seines Fahrtziels kam es dann zu dem folgenschweren Verkehrsunfall.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen vorsätzlich begangener Gefährdung des Straßenverkehrs nicht.

Das Landgericht geht, wie sich aus der Liste der angewandten Vorschriften ergibt, von einem Verstoß gegen § 315c Abs. 1 Nr. 1a in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 StGB aus. Bei diesem Vergehen handelt es sich um eine sog. „Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination“, bei der die Gefahr fahrlässig verursacht, im Übrigen aber vorsätzlich gehandelt worden sein muss. Auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 11 Abs. 2 StGB) ist eine solche Tat allerdings als vorsätzlich begangen anzusehen.

Die Ausführungen der Strafkammer lassen indessen besorgen, dass sie die Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes verkannt hat. Auszugehen ist hierbei von der Tatsache, dass der Angeklagte nach dem ausgiebigen Genuss von Sekt selbstkritisch genug gewesen ist, sich nicht unmittelbar danach ans Steuer seines Fahrzeugs zu setzen. Er hat vielmehr einen zweistündigen Spaziergang unternommen, um wieder nüchtern zu werden. Wie er den Erfolg dieser Maßnahme eingeschätzt hat, ergibt sich aus den Feststellungen nicht eindeutig. Während einmal davon gesprochen wird, der Angeklagte habe gewusst, dass ein derartiges Ausnüchtern „keinen Erfolg zu haben vermochte“ (UA 5), heißt es an anderer Stelle (UA 9) nur ganz allgemein, es sei allgemein bekannt, dass ein solcher Ausnüchterungsspaziergang ein ungeeignetes Mittel sei. Das schließt aber die Möglichkeit nicht aus, dass der Angeklagte diese allgemeine Kenntnis nicht gehabt hat, sie aber hätte haben können. Dies würde aber nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründen.

Die Strafkammer hat weiter nicht bedacht, dass der Angeklagte in dem Zeitraum, in dem er seinen Entschluss zur Fahrt zunächst zwei Stunden hinauszögerte und schließlich doch losfuhr, infolge des genossenen Alkohols in seiner Erkenntnisfähigkeit möglicherweise eingeschränkt gewesen ist. Die ihm um 18.35 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholwert von 1,78 ‰. Bei der gebotenen Rückrechnung zu seinen Gunsten mit einem Wert von 0,2 ‰ pro Stunde und einem einmaligen Zuschlag von 0,2 ‰ (BGH NStZ 1986, 114) kann der Angeklagte bei dem Entschluss zur Fahrt gegen 17 Uhr nahezu 2,4 ‰ Alkohol im Blut gehabt haben. Bei einem solchen Wert kann aber die Fähigkeit, den Wirkungsgrad einer zweistündigen Ausnüchterungsphase sachgerecht einzuschätzen, geschmälert gewesen sein. Davon ist zu seinen Gunsten auszugehen.

Nach den Gesamtumständen sind – unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen – auch in einer neuen Hauptverhandlung keine Feststellungen zu erwarten, die den Vorwurf vorsätzlichen Handelns tragen könnten.

Dagegen lässt sich aus den getroffenen Feststellungen der Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit ohne Einschränkungen herleiten. Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend.

Die Höhe der Strafe wird hierdurch nicht beeinflusst.

Die Strafkammer hat die Strafe zutreffenderweise (§ 52 Abs. 2 StGB) dem § 222 StGB entnommen (im Urteil – UA 9 – irrtümlich als § 230 StGB bezeichnet). Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Dieser Straftatbestand ist gleichzeitig viermal verwirklicht worden. Daneben ist tateinheitlich eine fahrlässige Körperverletzung (Strafdrohung: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) begangen worden. Die weiter in Tateinheit mit den übrigen Delikten stehende fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs ist lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht.

Diese allgemeine Einordnung des Unrechtsgeschehens durch den Gesetzgeber zeigt ebenso wie die konkrete Gewichtung der Schuld, dass das Schwergewicht des verwirklichten Unrechts hier auf den Taten beruht, die von der Schuldspruchänderung nicht berührt werden.

Da auch der Maßregelausspruch Rechtsfehler nicht erkennen lässt, erweist sich das Rechtsmittel als im Ergebnis unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.

SteindorfSalgerMaatz
GoydkeBasdorf
Revision: Vorsatz der Verkehrsgefährdung zu Fahrlässigkeit herabgestuft — Themis