Treffer
BGH Beschluss

Nebenklägerrevisionen wegen Begründungsmangels als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 485/90
Datum
30.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen wegen Totschlags ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet und das Ziel der Rechtsmittel nicht erkennbar sind. Es wurde nicht dargelegt, inwiefern behauptete Verfahrens- oder Materienrechtsverletzungen das Urteil beeinflusst hätten. Zudem macht der Senat auf die Unzulässigkeit aufmerksam, wenn nur eine höhere Bestrafung oder eine Verurteilung für nicht anschlussberechtigende Tatbestände angestrebt wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend begründet ist und das Ziel des Rechtsmittels nicht erkennbar angegeben wird.

2

Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Rechtsmittel der Nebenkläger unzulässig, wenn damit lediglich eine höhere Bestrafung der Angeklagten angestrebt wird.

3

Eine Revision der Nebenkläger ist nur zulässig, soweit sie auf Änderung des Schuldspruchs oder auf eine zusätzliche Verurteilung des teilweise freigesprochenen Angeklagten hinsichtlich eines zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Straftatbestandes gerichtet ist.

4

Fehlt die Darlegung, inwiefern behauptete Verletzungen des Verfahrens- oder materiellen Rechts das Urteil beeinflusst haben, genügt die Begründung nicht und das Rechtsmittel ist zu verwerfen.

5

Bei unzulässiger Revision hat der Nebenkläger die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 14. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 485/90 in der Strafsache gegen ███ aus ████████ geboren Mehmet am ███████ 1941 in █████ aus █████████ geboren ███ Mustafa am ████████ 1961 in ███ █████ wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. März 1990 werden als unzulässig verworfen.

Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Mustafa ██████ wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag in zwei Fällen zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten Mehmet █████ wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; es hat den Angeklagten Mehmet █████ im Übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Nebenkläger. Die Revisionen sind unzulässig:

Die Nebenkläger rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie beanstanden, dass drei Zeugen in der Hauptverhandlung nicht vereidigt worden seien und ein Grund für die Nichtvereidigung „in der Hauptverhandlung nicht angegeben worden“ sei. Nähere Ausführungen zur Verletzung

materiellen Rechts sind zwar angekündigt worden, aber nicht erfolgt. Die Nebenkläger beantragen, „das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen“.

Damit sind die Revisionen der Nebenkläger nicht hinreichend begründet worden; denn es ist nicht erkennbar, ob die Nebenkläger mit ihren Rechtsmitteln ein zulässiges Ziel verfolgen. Wenn mit den Revisionen nämlich nur eine höhere Bestrafung der beiden Angeklagten in einer neuen Verhandlung erstrebt werden sollte, waren die Revisionen nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig. Sie waren ebenfalls nach dieser Vorschrift unzulässig, wenn eine weitere Verurteilung beider Angeklagten oder des Angeklagten Mehmet █████, soweit dieser freigesprochen worden ist, wegen einer Gesetzesverletzung erstrebt würde, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Zulässig waren die Rechtsmittel allerdings, wenn sie auf eine Änderung des Schuldspruchs oder eine zusätzliche Verurteilung des teilweise freigesprochenen Angeklagten Mehmet █████ hinsichtlich eines zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Straftatbestandes gerichtet wären.

Welches Ziel die Revisionen verfolgen, ist aber weder aus dem Antrag noch aus der Begründung des Schriftsatzes vom 5. Juni 1990 zu entnehmen, da nicht dargelegt worden ist, inwiefern die behauptete Verletzung des Verfahrensrechts sich auf das Urteil ausgewirkt haben soll, die Verletzung sachlichen Rechts nicht näher begründet worden ist und der Aufhebungsantrag mit dem Antrag auf Zurückverweisung der Sache (dies ist ersichtlich gemeint) zur neuen Verhandlung nicht genauer bestimmt ist. Wenn ein Rechtsmittel des Ne-

benklägers aber nicht angibt, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden sei, ist es unzulässig (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1, 2 und § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Daher müssen hier die Revisionen als unzulässig verworfen werden.

SteindorfSalgerMaatz
Meyer-GoßnerBasdorf
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