Revision: Aufhebung der Anstaltsunterbringung mangels Hinweis nach § 265 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 485/67
- Datum
- 20.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vor der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat das erkennende Gericht den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben.
Der erforderliche Hinweis muss vom erkennenden Gericht selbst erfolgen; Erörterungen durch Staatsanwaltschaft, Verteidiger oder andere Verfahrensbeteiligte genügen nicht.
Ein Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft bestimmt nicht die rechtlichen Grenzen des Hauptverfahrens und ersetzt nicht die Hinweispflicht des erkennenden Gerichts.
Fehlt der gebotene Hinweis, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die die Aufhebung der Unterbringungsanordnung und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 25. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 485/67
in der Strafsache gegen ██ ██ den Hilfsarbeiter Heinz-Dieter ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ██ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. Juni 1967 insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit einfachem Diebstahl zur Ge-
samtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und auf diese Strafe die Untersuchungshaft angerechnet. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten ist auf den Ausspruch über die Anstaltsunterbringung beschränkt. Sie greift in diesem Umfang das Urteil aus verfahrens- und aus sachlichrechtlichen Gründen an.
Die Verfahrensrüge greift durch.
In der Anklageschrift vom 21. Februar 1967, die sich außer gegen den Angeklagten auch gegen einen Mittäter richtete, ist von der Möglichkeit, dass der Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht werden könnte, nicht die Rede; der § 42b StGB ist nicht angeführt. Der Eröffnungsbeschluss des Landgerichts vom 9. März 1967, durch welchen die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, enthält keine Änderungen oder Zusätze. In der gegen beide Angeschuldigten begonnenen Hauptverhandlung vom 28. März 1967 ist dann das Verfahren gegen den Angeklagten Stickel mit der Begründung abgetrennt und ausgesetzt worden, der Angeklagte solle durch einen Sachverständigen auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersucht werden. Nach Durchführung dieser Untersuchung wurde sodann gegen den Angeklagten ███ ██ die Hauptverhandlung vom 25. Juni 1967 anberaumt und durchgeführt. Auch in dieser Verhandlung wurde der Angeklagte nicht darauf hingewiesen, dass seine Anstaltsunterbringung in Betracht zu ziehen sei.
Unter diesen Umständen beanstandet die Revision mit Recht, dass das Gericht diese Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet hat, ohne zuvor dem Angeklagten den gemäß § 265 Abs. 1 StPO auch für Fälle solcher Art notwendigen (BGHSt 2, 85) Hinweis erteilt und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegen eine solche Entscheidung gegeben zu haben. Der Hinweis ist dem Angeklagten nicht schon, wie das Landgericht im Urteil meint, durch den Beschluss vom 22. Mai 1967, der dem Angeklagten am 7. Juni und seinem Verteidiger am 6. Juni 1967 zugestellt wurde, in ausreichender Weise gegeben worden. In diesem Beschluss hat das Landgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten angesichts der Höhe der zu erwartenden Strafe, der Bindungslosigkeit des Angeklagten sowie der Tatsache für erforderlich erachtet, „dass nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Norde die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB erforderlich erscheint“. Der nach § 265 Abs. 1 StPO erforderliche Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, der sich nicht schon aus dem Eröffnungsbeschluss (in Verbindung mit der Anklageschrift) ergibt, muss dem Angeklagten in der Weise gegeben werden, dass er eindeutig erkennen kann, es werde für das erkennende Gericht bei der Beurteilung der Straftat auf diesen Gesichtspunkt ankommen und er werde daher seine Verteidigung darauf einzurichten haben. Es handelt sich dabei um eine die rechtlichen Grenzen des Hauptverfahrens bestimmende und damit dieses Verfahren gestaltende Prozesshandlung, die den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sichern soll. Ein Hinweis, der etwa in einem nach § 270 StPO ergangenen Verweisungsbeschluss oder in einer zurückverweisenden Entscheidung des Rechtsmittelgerichts enthalten ist, erfüllt diese Anforderung, sofern die betreffende Entscheidung dem Angeklagten bekanntgegeben worden ist. Von solchen Fällen abgesehen muss der erforderliche Hinweis nach allgemein anerkannter Auffassung regelmäßig durch das erkennende Gericht selbst, d. h. seinen Vorsitzenden, gegeben werden. Es reicht nicht einmal aus, dass der betreffende Gesichtspunkt in der Hauptverhandlung von einem anderen Prozessbeteiligten als dem Gericht, etwa von der Staatsanwaltschaft oder dem Verteidiger, eingehend erörtert wird (RGSt 20, 33 sowie die von Dallinger in MDR 1952, 532 mitgeteilten Entscheidungen
des Bundesgerichtshofs 3 StR 330/52 vom 15. Mai 1952 und StR 994/51 vom 13. März 1952). Denn solcher Erörterung fehlt die verbindliche Wirkung einer den rechtlichen Rahmen des Hauptverfahrens bestimmenden gerichtlichen Prozesshandlung.
Die in dem Beschluss des Landgerichts vom 22. Mai 1967 enthaltene Feststellung, dass der Sachverständige die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt für erforderlich halte, war zwar für die Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten von erheblicher Bedeutung. Ein Haftfortdauerbeschluss ist aber seiner Zweckbestimmung nach nicht dazu geeignet, die rechtlichen Grenzen des Hauptverfahrens festzulegen. Das war er im vorliegenden Fall umso weniger, als hier außerhalb der Hauptverhandlung über die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht das erkennende Gericht zu entscheiden hatte.
Für dieses waren ohnehin die Gründe, aus denen die beschließende Strafkammer die Fortdauer der Untersuchungshaft für geboten erachtete, weder verbindlich noch auch nur richtungweisend. Der Beschluss vom 22. Mai 1967 ließ daher auch aus diesen Gründen nicht unmissverständlich erkennen, dass auch das erkennende Gericht der Frage der Anstaltsunterbringung näher treten werde.
Auf dem Unterbleiben des hiernach gebotenen Hinweises kann die Entscheidung über die Anstaltsunterbringung des Angeklagten beruhen. In diesem Umfang muss daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
Auf die Sachrüge braucht hiernach nicht eingegangen zu werden. Der Verteidiger wird seine sachlich-rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Maßregel dem Landgericht vortragen können.
| Mayr | Rotberg | Sanders | |||
| Bortzler | Spiegel |