Wahlfeststellung bei Diebstahl oder Beihilfe zum Versicherungsbetrug unzulässig – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 483/84
- Datum
- 18.09.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung aufgrund mehrdeutiger Tatsachengrundlagen (Wahlfeststellung) setzt voraus, dass die in Frage stehenden, einander ausschließenden Tatbestände rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind.
Rechtsethische Gleichwertigkeit erfordert, dass die Tatbestände eine enge Verwandtschaft aufweisen und dieselben oder in ihrem Wesen ähnliche Rechtsgüter verletzen.
Psychologische Gleichwertigkeit liegt nur vor, wenn die seelische Beziehung des Täters zu den in Rede stehenden Verhaltensweisen einigermaßen gleichgeartet ist; unterschiedliche Täterwillensrichtungen stehen dem entgegen.
Kann aus den festgestellten Umständen nicht ausgeschlossen werden, dass ein wesentlicher Gesichtspunkt die rechtliche Bewertung ändert, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; das Revisionsgericht darf nicht selbst entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 31. Oktober 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 483/84 in der Strafsache gegen Heinz Jürgen █ geboren am [REDACTED::
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1984, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Jahnke Niemöller Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED::
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. Oktober 1983, soweit es ihn und die Angeklagten [REDACTED::
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, weil er „entweder des gemeinschaftlichen Diebstahls oder der Beihilfe zum Betrug“ schuldig sei. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit zwei weiteren Tatbeteiligten aus den Geschäftsräumen eines Pelzhändlers, der sich zu diesem Zeitpunkt mit anderen Tatbeteiligten in einer Gaststätte aufhielt, eine große Menge Pelze entfernt, die anschließend an ausländische Hehler veräußert wurden. Das Landgericht hat nicht aufzuklären vermocht, ob dies ohne Wissen des Geschäftsinhabers, der den Vorfall als Diebstahl seiner Versicherung angezeigt und daraufhin Versicherungsleistungen erhalten hat, oder mit dessen Einverständnis geschehen ist. Es geht deshalb davon aus, dass der Angeklagte entweder „Täter eines Einbruchsdiebstahls“ oder Gehilfe eines „Versicherungsbetruges“ ist. „Da diese beiden möglichen Taten jedoch rechtsethisch und psychologisch vergleichbar“ seien, hat es den Angeklagten „nach den Grundsätzen der Wahlfeststellung verurteilt“.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage („Wahlfeststellung“) setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem voraus, dass die mehreren möglichen (einander ausschließenden) Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch gleichwertig (gleichartig) sind (vgl. die Entscheidung des Großen Strafsenats BGHSt 9, 390, 392 ff. sowie BGHSt 25, 182, 183 ff., jeweils m. w. Nachw.; vgl. ferner die Rechtsprechungsnachweise bei Tröndle in LK, 10. Aufl. § 1 StGB Rdn. 82 ff. und bei Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 67, 73 ff.). Eine rechtsethische Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände, die den besonderen Unrechtscharakter der Straftatbestände ausmachen, den möglichen Taten im allgemeinen Rechtsempfinden eine gleiche oder ähnliche sittliche Bewertung zuteilwird; psychologische Gleichwertigkeit liegt vor bei einer einigermaßen gleichgearteten seelischen Beziehung des Täters zu den mehreren in Frage stehenden Verhaltensweisen (BGHSt 21, 152, 153 m. w. Nachw.).
b) Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegeben.
Es kann offenbleiben, ob nach den dargelegten Grundsätzen eine (wahlweise) Verurteilung wegen Diebstahls oder Betruges bzw. der Beihilfe zu einem Betrug allein schon aufgrund der Unterschiede in den gesetzlichen Tatbeständen stets ausgeschlossen (so wohl BGHSt 20, 100, 104; vgl. ferner OLG Karlsruhe, Die Justiz 1973, 57), oder ob eine solche in bestimmten Fällen – z. B. wenn nicht geklärt werden kann, ob sich der Täter eines „Trickdiebstahls“ oder eines Betruges schuldig gemacht hat (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1976, 902 ff.) – zuzulassen ist. In Fällen wie dem vorliegenden scheidet jedenfalls eine Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage aus:
aa) Eine rechtsethische Gleichwertigkeit in dem dargelegten Sinn liegt nicht vor.
Eine solche ist nicht schon dann gegeben, wenn lediglich die Schwere der möglichen Schuldvorwürfe und damit die Strafwürdigkeit die gleiche ist (vgl. BGHSt 9, 390, 394; 20, 100, 101). Sie setzt vielmehr voraus, dass die in Betracht kommenden Tatbestände eine enge Verwandtschaft aufweisen und es sich um die Verletzung derselben oder in ihrem Wesen ähnlicher Rechtsgüter handelt (vgl. BGHSt 5, 280, 281; 16, 184, 187; 21, 152, 154), wie es z. B. bei Diebstahl und Hehlerei (BGHSt 15, 302, 304; 15, 63), Diebstahl und Unterschlagung (BGHSt 25, 182), Unterschlagung und Hehlerei (BGHSt 16, 184) oder Raub und räuberischer Erpressung (BGHSt 5, 280) der Fall ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
Denn der Diebstahl richtet sich gegen das Eigentum und den Gewahrsam. Diese beiden Rechtsgüter werden dagegen bei der Beihilfe zu dem vom Eigentümer und Gewahrsamsinhaber begangenen Betrug gegenüber der Versicherungsgesellschaft nicht verletzt; dieser richtet sich vielmehr allein gegen das Vermögen der Versicherung. Die Taten werden also mit ganz unterschiedlicher Zielrichtung begangen, und es handelt sich um die Verletzung verschiedener, einander auch nicht ähnlicher Rechtsgüter. Zudem liegt ein grundsätzlicher Gegensatz zwischen beiden Tatbeständen darin, dass beim Diebstahl der dem Verletzten zugefügte Schaden ausschließlich durch eine eigenmächtige Handlung des Täters gegen den Willen des Verletzten verursacht wird, während beim Betrug gegenüber der Versicherungsgesellschaft der Schaden durch eine Vermögensverfügung der vom Täter getäuschten Verletzten, also durch deren eigenes Handeln, herbeigeführt wird (BGHSt 17, 205, 209; vgl. auch OLG Karlsruhe, Die Justiz 1973, 57).
bb) Eine psychologische Gleichwertigkeit in dem dargelegten Sinne ist ebenfalls nicht gegeben.
Das folgt schon aus der aufgezeigten unterschiedlichen Zielrichtung beider Taten, die jeweils einen völlig anderen Täterwillen voraussetzen. Dieser ist beim Diebstahl durch eine die eigene Sachherrschaft erstrebende Missachtung fremden Eigentums gekennzeichnet (vgl. BGHSt 16, 184, 187; 25, 182, 184); bei der Beihilfe zum Betrug gegenüber der Versicherung ist er dagegen darauf gerichtet, dem Haupttäter unter Verletzung des Vermögens der Versicherungsgesellschaft einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Allein schon aus diesem wesentlichen Unterschied in der jeweiligen Willensrichtung ergibt sich, dass von einer einigermaßen gleichgearteten seelischen Beziehung des Täters zu den in Frage stehenden Verhaltensweisen nicht die Rede sein kann. Zudem besteht – psychologisch gesehen – ein grundlegender Gegensatz zwischen beiden Taten darin, dass in der Vorstellung des Täters die Tatausführung jeweils eine ganz andere ist. Denn beim Diebstahl muss es dem Täter darauf ankommen, die Tat so auszuführen, dass sein Tun vom Gewahrsamsinhaber nicht bemerkt wird, während dies bei der Beihilfe zum Betrug des Gewahrsamsinhabers gegenüber der Versicherung nicht der Fall ist; die Entfernung der – angeblichen – Diebstahlsobjekte vom Tatort erfolgt vielmehr gerade mit dessen Einverständnis.
3. Das Urteil muss deshalb aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Der Senat ist nicht in der Lage, aufgrund der Urteilsfeststellungen selbst in der Sache zu entscheiden.
Denn das Landgericht hat bei seiner Beweiswürdigung den festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschöpft, sondern einen wesentlichen Gesichtspunkt, der möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätte, außer acht gelassen. Es hat nämlich die Feststellung nicht berücksichtigt, dass einer der Mittäter des Angeklagten am Tatort die Alarmanlage ausgelöst und dadurch eine Alarnglocke in Betrieb gesetzt hat, weil er aber „nicht wusste, ob ein sogenannter ‘stiller Alarm’ bei der Polizei ausgelöst worden war“, mit dem Angeklagten und dem weiteren an der Tatausführung beteiligten Mittäter zunächst den Tatort verlassen hat (UA 11/12). Das könnte darauf schließen lassen, dass der Angeklagte und die weiteren Tatbeteiligten von der Alarmanlage und deren Wirkungsweise keine Kenntnis hatten. Hiermit musste sich das Landgericht auseinandersetzen.
4. Da das Urteil aufgrund eines sachlich-rechtlichen Mangels aufzuheben ist, auf dem auch die Verurteilung der früheren Mitangeklagten [REDACTED::
| Hürxthal | Jahnke | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Niemöller |