Revision wegen versuchten Totschlags abgewiesen; Einziehung des Führerscheins ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 481/25
- Datum
- 17.12.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:171225B4STR481.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung des Führerscheins ist als zwingende Rechtsfolge der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB entzogen wird.
Fehlt eine gebotene Maßregelanordnung im Tenor, kann das Revisionsgericht den Maßregelausspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog ergänzen.
Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verhindert die Nachholung einer ergänzenden Anordnung nicht, soweit dadurch keine unzulässige Verschlechterung des Angeklagten eintritt.
Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Nachprüfung des Urteils keine zu seinen Gunsten erforderlichen Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Itzehoe, 15. April 2025, Az: 6 Ks 315 Js 22118/24, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15. April 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ schwerem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision bleibt erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Allerdings war der Maßregelausspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog dahin zu ergänzen, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird. Da dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wurde (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), zieht dies gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB die Einziehung des Führerscheins als zwingende Folge nach sich. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Nachholung dieser Anordnung nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 – 4 StR 47/23 Rn. 7 mwN).
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