Treffer
BGH Urteil

Anstiftung oder Beihilfe? BGH ändert Schuldspruch zu Beihilfe zum Mord

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 480/82
Datum
28.10.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Mord an ihrem Ehemann verurteilt; das Revisionsgericht konnte nicht klären, ob sie Täterin (Anstifterin) oder nur Gehilfin war. Der BGH entschied, dass bei verbleibender Zweifelssituation eine Verurteilung nur wegen Beihilfe in Betracht kommt und änderte den Schuldspruch entsprechend. Die Strafe blieb unverändert, weil das Tatgericht bereits die günstigste Tatvariante zugrunde gelegt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bleibt zweifelhaft, ob der Beschuldigte als Anstifter oder lediglich als Gehilfe gehandelt hat, ist er wegen Beihilfe zu verurteilen; das Revisionsgericht kann den Schuldspruch entsprechend ändern.

2

Wahlfeststellungen dürfen nur erfolgen, wenn die in Betracht kommenden Tatvarianten in einem Stufenverhältnis („Mehr oder Weniger") stehen oder ein sog. Auffangtatbestand gegeben ist; fehlen diese Voraussetzungen, ist zugunsten des Angeklagten von Freispruch auszugehen.

3

Die Beihilfe ist gegenüber der Täterschaft als minder schwere Beteiligungsform zu behandeln; bei Zweifeln ist dem geringeren Unwertgehalt der Vorrang zu geben (in dubio pro reo).

4

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch zugunsten des Angeklagten, bleibt die Strafzumessung unbeanstandet, wenn das Tatgericht bereits von der für den Angeklagten günstigsten Wahlvariante ausgegangen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2. März 1982

Rubrum

Nachschlagewerk: BGHSt: ja

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Dr. Jahnke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Eus als Verteidiger,

Justizangestellter ██

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 480/82

in der Strafsache gegen die Hausfrau Maddalena S ██████ geborene ████████, HO, geboren am ██████ 1957 in ████ (Sizilien), wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Mord

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1982

Leitsatz

Bleibt zweifelhaft, ob der Angeklagte den Täter zu dessen Tat angestiftet oder ob er ihm nur Hilfe geleistet hat, so ist er wegen Beihilfe zu verurteilen.

BGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 – 4 StR 480/82 – LG Dortmund

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen die Hausfrau Maddalena ged. ███ aus HC, geboren am ███ 1957 in ███ (Sizilien), wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Mord

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. März 1982 dahin geändert, dass sie der Beihilfe zum Mord schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Auf Seite 8 der Ausfertigungen und Abschriften des Urteils vom 28. Oktober 1982 muss es in Absatz 3. b) in der 4. Zeile statt „den Angeklagten“ richtig „den Anstifter“ heißen.

Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen, wie sich aus dem Sinnzusammenhang eindeutig ergibt.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte Maddalena ██████ wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Mord an ihrem Ehemann Vincenzo zu sieben Jahren und ihren Geliebten Luigi ██████ wegen Anstiftung zu diesem Mord zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Während das Urteil bezüglich ██████ rechtskräftig ist, beanstandet die Revision der Angeklagten ██████ die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. August 1982 Bezug genommen. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

1. Nach den Feststellungen wurde Vincenzo ██████ am 15. September 1980 auf offener Straße von dem italienischen Staatsangehörigen ██████████ von einem von ██████ angeworbenen Handlanger erschossen. ███████ war um materieller Vorteile willen aufgrund eines Tötungsauftrags tätig geworden, „den er von Seiten der Angeklagten (Maddalena ██████) und ██████ erhalten hatte“ (UA 17).

Ob die Angeklagte ███ als erste auf den Gedanken kam, ihren Ehemann töten zu lassen, ob ██████ zuerst diesen Gedanken hatte oder ob beide zugleich darauf kamen, vermochte die Strafkammer ebensowenig zu klären wie die Frage, „wie der Gedanke zu einem Tötungsplan weiterentwickelt wurde“ (UA 19). Sie ist aber der Überzeugung, dass sich einer der folgenden – einander gegenseitig ausschließenden – Sachverhalte zugetragen hat:

a) Entweder war es so, dass die Angeklagte ██████ auf den Gedanken der Tötung kam und ihn mit ███ Hilfe durchsetzen wollte. Sie forderte von ihm, eine Waffe zu kaufen und ihren Ehemann zu erschießen. Als ██████ dieses Ansinnen ablehnte, wandte sich die Angeklagte an ██████. Dieser war bereit, ihren Ehemann umzubringen, machte aber die Durchführung der Tat davon abhängig, dass ██████ mit der Tat einverstanden sei. ██████ stimmte zunächst nicht zu, gab aber auf Drängen der Angeklagten schließlich nach. Dabei war ihm bewusst, dass ██████ ohne seine Zustimmung die Ausführung des Tötungsauftrags nicht gewagt hätte (UA 19, 20).

b) Oder es war so, dass ██████ auf den Tötungsgedanken kam und – da er die Tötung nicht mit eigener Hand ausführen wollte – seinen Bekannten ██████ darauf ansprach. ██████ war zu dieser Tat bereit. ███ unterrichtete die Angeklagte hiervon und bat sie, der Tötung ihres Ehemannes zuzustimmen. Die Angeklagte weigerte sich jedoch zunächst, ihr Einverständnis zu geben. Erst auf längeres Drängen ███ und ██████ gab sie schließlich nach und gab in der Vorstellung, dass die Männer zwar ihr Einverständnis wollten, aber „notfalls auch ohne dieses handeln würden“, ihre Zustimmung (UA 21, 22).

c) Es kann aber auch so gewesen sein, dass die Angeklagte und ██████ gemeinsam auf den Gedanken kamen, Vincenzo ███████ „umzubringen und dass sie gemeinsam ███████ gewannen, die Tat auszuführen“ (UA 22).

Bei allen drei Sachverhaltsalternativen wussten die Angeklagte und ██████, dass ██████ zur Ausführung des Tötungsauftrags nur deshalb bereit war, weil ihm entweder hoher Lohn zugesagt war oder er zumindest eine Belohnung erwartete. „Sie rechneten auch damit, dass ██████ die Tat möglicherweise nicht mit eigener Hand oder nicht allein ausführen würde, sondern sich dazu einer weiteren Person bedienen würde“ (UA 22).

2. Rechtlich hat die Strafkammer die Beteiligung der Angeklagten an der Tötung ihres Ehemannes bei allen drei möglichen Sachverhaltsalternativen als tätige Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) an dem von █████ und seinem Helfer begangenen Mord gewertet. Dabei hat die Strafkammer die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erarbeiteten Kriterien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme rechtsfehlerfrei auf die getroffenen Feststellungen angewandt (vgl. UA 44 ff.).

Die Strafkammer hat allerdings die Möglichkeit einer Teilnahme oder Täterschaft der Angeklagten durch Unterlassen der Erfolgsabwendung nicht ausdrücklich in ihre Überlegungen einbezogen. Dies ist jedoch unschädlich, weil der pflichtwidrigen Untätigkeit der Angeklagten gegenüber dem in den drei Sachverhaltsalternativen festgestellten aktiven Tun rechtlich keine eigenständige Bedeutung zukommt.

3. Zutreffend hat die Schwurgerichtskammer die Art der Beteiligung der Angeklagten bei den Sachverhaltsalternativen 1 und 3 als Anstiftung (§ 26 StGB) zum Mord und bei der Sachverhaltsalternative 1b, nach der der Haupttäter durch die Zustimmung der Angeklagten zur Ausführung des Tatplans in seinem schon vorhandenen Tatentschluss bestärkt worden ist, als (psychische) Beihilfe im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB gewertet (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1980 – 4 StR 129/80 – und Beschluss vom 17. Mai 1982 – 2 StR 201/82).

Dagegen kann die auf wahldeutiger Tatsachengrundlage beruhende Verurteilung wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Mord keinen Bestand haben. Der Schuldspruch muss vielmehr dahin geändert werden, dass die Angeklagte ███████ nur wegen Beihilfe zum Mord verurteilt ist.

a) Nicht immer schon dann, wenn das Tatgericht die Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf trotz Ausschöpfung aller Beweismittel nicht gewinnen kann, wohl aber überzeugt ist, dass von zwei oder mehreren Geschehensabläufen einer mit Sicherheit vorliegt, kann eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage erfolgen. Voraussetzung für die Anwendung der Regeln über die Wahlfeststellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr zunächst, dass nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht eine eindeutige Tatsachengrundlage gefunden werden kann und dass auch nicht ein sog. Auffangtatbestand gegeben ist (vgl. Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 67 m.w.Nachw.). Sieht sich der Tatrichter nicht in der Lage, den von ihm zu beurteilenden Tatvorgang eindeutig aufzuklären, muss er also mehrere mögliche Geschehensabläufe in Rechnung stellen, dann ist das Verhältnis dieser mehreren möglichen das Tatgeschehen bildenden Verhaltensweisen zueinander dafür maßgebend, ob und aufgrund welcher Strafvorschrift der Angeklagte zu verurteilen ist. Stehen die zu beurteilenden Verhaltensweisen in einem Stufenverhältnis im Sinne eines „Mehr oder Weniger“, so ist nach dem Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nach dem leichteren Gesetz zu verurteilen. Nur wenn ein derartiges Stufenverhältnis nicht vorliegt und auch nicht ein sog. Auffangtatbestand gegeben ist, kommt eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage in Betracht (BGHSt 25, 182, 183). Liegen deren Voraussetzungen nicht vor, dann muss Freispruch erfolgen.

Ein solches Stufenverhältnis vom „Mehr zum Weniger“ ist von der Rechtsprechung nicht nur bei feststehendem Grundtatbestand aber nicht nachgewiesenem Qualifikationstatbestand (z.B. einfachem Diebstahl und Bandendiebstahl oder einfachem und schwerem Raub) angenommen worden, sondern auch in anderen Fällen, in denen alternativ festgestellte vergleichbare Verhaltensweisen im Verhältnis des „Schwächeren zum Stärkeren“ stehen, z.B. bei Totschlag und Mord, bei falscher uneidlicher Aussage und Meineid, bei Versuch und Vollendung oder bei Verführung und Notzucht (vgl. BGHSt 22, 152, 154; vgl. ferner Gollwitzer in Löwe/Rosenberg § 264 StPO Rdn. 139 ff.; Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 69).

Aus den gleichen Erwägungen hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGHSt 23, 203), dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ auch dann anzuwenden ist, wenn nicht geklärt werden kann, ob der Angeklagte als Gehilfe oder als Täter an der Tat mitgewirkt hat. Er geht hierbei davon aus, dass die Gehilfentätigkeit zwar nicht als ein Minus im täterschaftlichen Handeln enthalten ist, dass in diesem Sinne also kein Stufenverhältnis besteht, aber der Grundsatz „in dubio pro reo“ – wenn auch entsprechend – gilt: Ihm sei der Grundgedanke zu entnehmen, dass der Angeklagte für den geringeren der beiden Unwertgehalte einzustehen habe. Die Beihilfe sei aber gegenüber der Mittäterschaft als minder schwere Beteiligungsform ein „Zustufen“, da der Gehilfe regelmäßig keinen oder nur unwesentlichen Einfluss darauf habe, ob die Straftat begangen werde; sein Tatbeitrag trete im Allgemeinen hinter dem des Täters nach der Willensrichtung und nach der Intensität der Rechtsgutverletzung zurück (BGHSt 23, 203, 207).

b) Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Auch der Anstiftung ist ein höherer Unwertcharakter als der Beihilfe beizumessen; das ergibt sich bereits aus der gesetzgeberischen Entscheidung, den Anstifter gleich dem Täter zu bestrafen, dem Gehilfen aber eine obligatorische Strafmilderung zuzubilligen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB). Deshalb kommt hier zugunsten der Angeklagten, da nicht festgestellt werden kann, ob sie den Haupttäter angestiftet oder ihm durch ihr Verhalten psychische Beihilfe geleistet hat, in (entsprechender) Anwendung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ eine Verurteilung lediglich wegen Beihilfe zum Mord in Betracht. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern.

4. Die Änderung des Schuldspruchs ist ohne Einfluss auf den Strafausspruch. Die Strafkammer ist nämlich bei der Strafzumessung ausdrücklich nur von der für die Angeklagte „günstigsten der wahlweise festgestellten Sachverhaltsalternativen“ 1b ausgegangen (UA 58) und hat die Strafe nach den §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 StGB gemildert. Auch im Übrigen hat die Überprüfung der Strafzumessungsgründe durch das Revisionsgericht keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Da die Revision im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist, hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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HürxthalRußSalgerRußJahnke
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