Mordmerkmal Habgier bei Tötung auf Verlangen gegen Entgelt: Anforderungen an Gesamtwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 480/80
- Datum
- 22.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein ernstliches Verlangen im Sinne des § 216 StGB setzt eine fehlerfreie Willensbildung sowie die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit voraus, Bedeutung und Tragweite des Todesentschlusses verstandesmäßig zu überblicken.
Fehlt dem Sterbewilligen aufgrund eines akuten krankhaften Zustands die Fähigkeit zur freien Selbstbestimmung, liegt kein ernstliches Verlangen i.S.d. § 216 StGB vor, auch wenn er wiederholt die Tötung verlangt.
Habgier im Sinne des § 211 StGB erfordert ein rücksichtsloses, eigensüchtiges Streben nach einem Vermögensvorteil „um jeden Preis“; die Annahme dieses Mordmerkmals bedarf einer umfassenden, tatsachenfundierten Würdigung der Motivlage.
Bei einem Motivbündel ist Habgier nicht allein aus der Existenz eines (vereinbarten) Entgelts abzuleiten; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und der tatsächlich bestimmenden Beweggründe, wobei das Gewinnstreben die Tat nach ihrem Gesamtbild entscheidend prägen muss.
Auch bei erkannter Hilfsbedürftigkeit des Sterbewilligen kann Mitleid als mitbestimmender Beweggrund für eine Tötung in Betracht kommen und ist bei der Motivbewertung nicht schematisch auszuschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Landau i. d. Pf., 24. März 1980
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 4 StR 480/80 in der Strafsache gegen Herbert Paul, geboren am 31. Januar 1952 in █████████, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, ███████████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwältin [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 24. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankenthal zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Schwurgerichtskammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe Maria █████ aus Habgier getötet und sei deshalb wegen Mordes zu verurteilen:
Eine Tötung auf Verlangen im Sinne von § 216 StGB scheide aus. Zwar habe Maria ██████ von dem Angeklagten verlangt, sie zu töten. Ihr Verlangen sei aber nicht ernstlich im Sinne dieser Vorschrift gewesen, da es nicht auf einer fehlerfreien Willensbildung beruht habe. Frau █████ sei zur Tatzeit durch eine hochgradige seelische Störung pathologischer Art in ihrer Urteils- und Willensbildung gestört gewesen, so dass sie zur verstandesgemäßen Beurteilung ihrer Situation nach objektiven Maßstäben nicht mehr in der Lage gewesen sei; bei ihr habe daher die für das Bejahen der Ernstlichkeit des Verlangens maßgebliche natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit gefehlt. Dies habe auch der Angeklagte erkannt. Er habe sein Opfer getötet, um den versprochenen Geldbetrag zu bekommen. Auch wenn der Anstoß zur Tat von Frau ███████ ausgegangen sei, sei Beweggrund des Angeklagten sein Gewinnstreben, die Aussicht auf Erlangung des Entgelts gewesen. Unerheblich sei dabei, ob ihn daneben noch andere Beweggründe zur Tat veranlasst hätten; denn anders als bei dem Merkmal der niedrigen Beweggründe genüge bei dem Merkmal der Habgier, dass das Streben nach einem Vermögensvorteil ein Motiv neben anderen, vielleicht sogar wichtigeren Motiven für die Tötung gewesen sei. Die Habgier müsse bei Vorliegen mehrerer Beweggründe lediglich mitbestimmend gewesen sein. Zudem seien andere, nicht zu den niedrigen zu zählende Beweggründe für die Tat des Angeklagten nicht ersichtlich, vor allem scheide Mitleid als Motiv aus.
Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen, weil die Strafkammer insoweit nicht alle Umstände des Tatgeschehens ausreichend gewürdigt hat.
1. Keinen Rechtsfehler weist die Annahme auf, die von Frau ███ an den Angeklagten gerichtete Bitte, sie zu töten, stelle kein ernstliches Verlangen im Sinne von § 216 StGB dar. Das Merkmal der Ernstlichkeit gebührt nur einem Verlangen, das auf fehlerfreier Willensbildung beruht. Der seinen Tod verlangende Mensch muss die Urteilskraft besitzen, um Bedeutung und Tragweite seines Entschlusses verstandesmäßig zu überblicken und abzuwägen. Es kommt deshalb allein auf die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Lebensmüden an (vgl. Jahnke LK 10. Aufl. § 216 StGB Rdn. 7 m. w. Nachw.). Ist dieser zu freier Selbstbestimmung über sein Leben entweder allgemein oder in der konkreten Situation nicht imstande, z. B. als Geisteskranker oder Jugendlicher, der nicht die entsprechende Verstandesreife besitzt, so fehlt es an dem in § 216 StGB vorausgesetzten ernstlichen Verlangen (vgl. RGSt 72, 399, 400; vgl. ferner auch BGH, Urteil vom 20. März 1979 – 1 StR 632/78 – für den Fall der Bestimmung zur Selbsttötung).
Die Schwurgerichtskammer geht mit Recht davon aus, dass sich Maria █████ am Tattage bei der wiederholten Äußerung ihrer Todeswünsche in einem ihre freie Selbstbestimmung ausschließenden akuten krankhaften Zustand befunden hat. Von zwei psychiatrischen Sachverständigen ist der Schwurgerichtskammer der von ihr schon aus Zeugenaussagen gewonnene Eindruck bestätigt worden, dass Maria █████ nach der Geburt ihres Kindes krank war. Nach den Ausführungen beider Sachverständigen litt sie an einer schweren krankhaften seelischen Störung, die die Ursache dafür war, dass bei ihr „der Lebensstrom mit krankhaft elementarer Wucht versiegte“ (UA 41).
Ihre Erlebnis- und Wahrnehmungsfähigkeit waren eingeengt, verzerrt und von der zwanghaften Grundidee beherrscht gewesen, das Leben auf irgendeine Art und Weise loszuwerden. Diese Zwangsidee ist an die Stelle eines „defektfreien Willens getreten“, der nicht mehr gegeben war, als Maria ███ den Angeklagten bat, sie zu töten. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Schwurgerichtskammer davon ausgeht, dass Urteils- und Willensfähigkeit von Frau █████ im entscheidenden Zeitpunkt in pathologischer Weise derart gestört waren, dass sie zur Beurteilung ihrer Situation nach objektiven Maßstäben nicht mehr in der Lage war (UA 41/42).
In rechtlich nicht angreifbarer Weise hat die Schwurgerichtskammer ferner Tatsachen festgestellt, aus denen sie den Schluss ziehen konnte, der Angeklagte sei sich bis zuletzt über den Zustand von Frau ██████ im Klaren gewesen, also insoweit keinem Irrtum erlegen. Die Mitglieder der Familie ██ haben aus dem Verhalten von Maria ███████ den Eindruck gewonnen, dass diese krank sei, dass sie „spinne“ (UA 18), und haben sie wegen ihres veränderten Wesens und Verhaltens ärztlicher Behandlung zugeführt. Sie haben dem Angeklagten darüber berichtet. Er kannte Maria █████ schon einige Jahre und wusste, dass sie vor der Niederkunft ruhig, heiter und lebensbejahend gewesen ist. Aus den Erzählungen der Familie ██████ hat er dann jedoch erfahren, dass sie nach der Entbindung Depressionen hatte, dass sie versucht hat, sich und ihr Kind umzubringen, und deswegen in der Nervenklinik L[REDACTED] behandelt worden war, und dass sich ihr Zustand auch nach dieser Behandlung nicht gebessert hatte, sondern dass sie nach jemand suchte, der ihr beim Selbstmord helfe und den sie dafür bezahlen wollte (UA 21).
Bei seinem Zusammentreffen mit Maria █████ drei Tage vor der Tat hat er selbst bestätigt gefunden, was er vorher gehört hatte. Wenn die Schwurgerichtskammer aus diesen Feststellungen den Schluss gezogen hat, der Angeklagte habe die krankhafte Schwere des Zustandes von Frau █████ auch aufgrund seiner Erfahrungen aus seinen eigenen Selbstmordversuchen richtig eingestuft, ihm sei daher auch die mangelnde Ernsthaftigkeit und Unbeachtlichkeit ihres Todesverlangens in entsprechender Laienwertung bekannt gewesen (UA 48), lässt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Vergeblich wendet sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe das gefasste und gelassene Verhalten von Maria ██████ am Tatabend als unnatürlich und als bloßen Ausdruck der vorliegenden seelischen Störung gewertet. Der Angeklagte hatte bei seinem ersten Zusammentreffen mit Frau █████ nach der Entbindung drei Tage vor der Tat den Eindruck gehabt, dass sie anders als sonst gewesen sei, nämlich „deprimiert, niedergeschlagen, verzweifelt und wie unter Stress“ stehend (UA 21). Bei seinem nächsten persönlichen Kontakt mit ihr am Morgen des Tattages, als Frau █████ ihn zu Hause anrief, hatte er wieder den Eindruck, dass sie „total nervös“ sei, „so als wäre etwas vorgefallen“. Als er sie abends zwischen 18.00 und 19.00 Uhr in ihrer Wohnung aufsuchte, wirkte sie auf ihn wiederum „deprimiert, nervös und total fertig, wie wenn sie nicht mehr weiter wüsste“; sie weinte und äußerte zu ihm, „sie sei fertig mit den Nerven, sie könne nicht mehr und niemand helfe ihr“; dann flehte und bettelte sie, er solle ihr beim Selbstmord behilflich sein (UA 22).
Wenn die Schwurgerichtskammer hiervon ausgehend weiter zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe auch bemerkt, dass Maria ███ auf der Fahrt zum Tatort „an ihrem Tötungsverlangen mit unnatürlicher Heiterkeit und Zuversicht“ festgehalten habe, ihm also klar gewesen sei, dass dieses ihr Verhalten nichts an dem zuvor von ihm durch Erzählungen anderer und eigene Wahrnehmung gewonnenen Eindruck von ihrem Zustand geändert habe, so stellt dies eine mögliche Schlussfolgerung dar, die den Senat bindet. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Hinweises der Schwurgerichtskammer auf die Erklärung des Angeklagten, er habe den Zustand von Maria ███ „für viel schlimmer gehalten“ als den, in dem er selbst sich bei seinen Selbstmordversuchen befunden habe (UA 46).
2. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes.
Aus Habgier tötet, wer in rücksichtsloser Weise mit seiner Tat den Gewinn von Geld oder Geldwert erstrebt. Das Streben des Täters nach materiellen Gütern oder Vorteilen um jeden Preis, auch um den Preis eines Menschenlebens, das also in seiner ungehemmten Eigensucht das erträgliche Maß weit übersteigt, stellt den Grund dar für den gesteigerten Vorwurf einer aus Habgier begangenen Tötung (BGHSt 10, 399; 29, 317 = MDR 1980, 1035; BGH GA 1971, 155; OGHSt 1, 81; 1, 133, 136; 1, 365, 366). Dafür ist es nicht erforderlich, dass es dem Täter darauf ankommt, sich in außerordentlichem Maße zu bereichern; es genügt vielmehr, wenn der Täter von dem eigensüchtigen Verlangen getrieben ist, um jeden Preis und ohne jede Rücksichtnahme irgend einen dem Opfer gehörenden Vermögensgegenstand zu erwerben (BGHSt 29, 317 = MDR 1980, 1035; BayObLGSt 1949-51, 36, 42).
Die Schwurgerichtskammer ist der Meinung, Beweggrund des Angeklagten für die Tötung der Maria ████ sei sein Gewinnstreben, die Aussicht auf die Erlangung des Entgelts gewesen. Sie begründet diese Auffassung damit, dass der Angeklagte, als er Maria ███ am Tattage zwischen 18.00 und 19.00 Uhr aufgesucht und ihr zugesagt habe, sie nach 22.00 Uhr abzuholen und ihr beim Selbstmord behilflich zu sein, mit ihr für seine Hilfe ein Entgelt von 500,– DM vereinbart habe. Er habe somit als gedungener Mörder gehandelt mit der Besonderheit, dass sein Auftraggeber und Bezahler das Opfer selbst war (UA 49). „Die Aussicht auf dieses Entgelt war für seinen Entschluss, ihren Wunsch nach dem Tode zu erfüllen, zumindest mitbestimmend“ (UA 22). Diese Beweisführung ist unvollständig. Bedenken erweckt bereits die Erwägung der Schwurgerichtskammer (UA 35), es gebe keine andere vernünftige und folgerichtige Erklärung für die Mitnahme der 500,– DM durch Maria ██████ am Tatabend, als diejenige, dass zwischen ihr und dem Angeklagten zuvor über die Höhe des Entgelts gesprochen worden sei. Dass Maria █████ den Geldbetrag auch ohne vorherige Absprache lediglich für den Fall mitgenommen haben könnte, dass der Angeklagte ihr ohne Bezahlung nicht helfen würde, stellt eine ebenso naheliegende Möglichkeit ihres Verhaltens dar.
Das Landgericht lässt jedoch noch andere wesentliche Umstände des Tatgeschehens bei seiner Überzeugungsbildung außer Betracht. Es berücksichtigt zwar, dass der Anstoß zur Tat vom Opfer ausgegangen ist, es beachtet bei seiner Würdigung in diesem Zusammenhang jedoch nicht, dass der Angeklagte das Verlangen von Maria ██████ zunächst abgelehnt hat, obwohl sie ihm ausdrücklich gesagt hatte, „umsonst brauche er es nicht zu machen“ (UA 21), und er auch vorher schon von Mitgliedern der Familie █████ erfahren hatte, dass Maria ███ jemand suche, der ihr beim Selbstmord helfe, wofür sie bezahlen wolle. Erst auf ihr Flehen und Betteln am frühen Abend des Tattages hat ihr der labile und – wenn auch gefühlskalte – so doch leicht bestimmbare Angeklagte (UA 9) schließlich seine Zusage gegeben (UA 22). Als er Maria █████ dann nach 22.00 Uhr abholte und mit ihr zum Tatort fuhr, hat er die Hilfeleistung nicht von der Bezahlung des vereinbarten Entgelts abhängig gemacht, es ist nicht einmal festgestellt, dass er Maria █████ gefragt hat, ob sie das Geld bei sich habe. Maria █████ gewährte ihm zwar den Geschlechtsverkehr, den sie ihm ersichtlich kurz vor der Tat (UA 24) für seine Hilfe versprochen hatte, gab ihm aber den (vereinbarten) Geldbetrag nicht. Erst nach der Tat zog der Angeklagte die Leiche aus, um unter anderem auch nach dem versprochenen Lohn zu suchen (UA 25).
Diese Umstände durften im Rahmen der Würdigung, ob der Angeklagte mit seinem Tun in eigensüchtiger rücksichtsloser Weise den Gewinn von Geld erstrebte, nicht unberücksichtigt bleiben. Die mehr formelhafte Begründung des Landgerichts, ein bestimmender Beweggrund des Angeklagten sei sein Gewinnstreben, die Aussicht auf Erlangung des Entgelts gewesen, beruht deshalb auf einer unzureichenden Beweiswürdigung. Dies stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der zur Aufhebung des Urteils im ganzen führt.
3. Mit Recht wendet sich die Revision auch gegen die weiteren Ausführungen des Landgerichts (UA 50), es sei unerheblich, ob den Angeklagten neben der Habgier noch andere Beweggründe zur Tötung von Frau ███████████████ gehabt haben; es genüge, dass das Streben nach einem Vermögensvorteil ein Motiv neben anderen, vielleicht sogar wichtigeren Motiven für die Tötung gewesen sei; bei Vorliegen mehrerer Beweggründe müsse es lediglich mitbestimmend gewesen sein. Es wäre fehlerhaft, wenn die Schwurgerichtskammer damit zum Ausdruck bringen wollte, dass es auf die anderen neben der Habgier möglicherweise noch vorhandenen Motive des Täters überhaupt nicht ankomme. Das Vorhandensein weiterer bei der Tat mitsprechender Antriebe steht zwar der Erfüllung des Mordtatbestandes nicht entgegen, diese Gründe müssen aber in die Gesamtbetrachtung mit einbezogen werden (vgl. OGH NJW 1949, 910, 911). Kommt bei der Entscheidung der Frage, was den Täter zu seinem Tun bewogen hat, ein sogenanntes Motivbündel in Betracht, so ist nicht auf den einzelnen Beweggrund abzustellen, vielmehr ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, insbesondere der Vielheit der ihn beherrschenden Vorstellungen und Erwägungen, so wie sie wirklich bestimmend geworden sind, festzustellen, wie das oder die entscheidenden Motive, durch welche der Tötungsentschluss seine wesentliche Kennzeichnung erfahren hat, zu bewerten sind. Dieser von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GA 1974, 370; BGH, Urteil vom 17. März 1977 – 4 StR 665/76 – bei Holtz MDR 1977, 809 jeweils m. w. Nachw.; vgl. auch BGH, Urteile vom 3. Dezember 1980 – 3 StR 403/80 – und vom 16. Dezember 1980 – 1 StR 680/80) beim Tatbestandsmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe angewandte Grundsatz muss entgegen der Meinung der Schwurgerichtskammer auch bei der Subsumtion unter das Merkmal Habgier gelten, wenn der Täter sich nicht nur von einem Streben nach Vermögensvorteilen hat leiten lassen. Denn das Gesetz ordnet den Qualifikationsgrund der Habgier dem Begriff der niedrigen Beweggründe ein; die Habgier ist lediglich ein gesetzliches Beispiel für einen niedrigen Beweggrund (BGHSt 3, 132, 133; 29, 317 = MDR 1980, 1035; Dreher/Tröndle Rdn. 3 ff, Lackner Anm. 6, Horn in SK Rdn. 12, Schönke/Schröder/Eser Rdn. 14, alle zu § 211 StGB). Eine Tat kann deshalb nach ihrem Gesamtbild nur als von Habgier geprägt bezeichnet werden, wenn die Vorstellung des erstrebten Gewinns den Täter entscheidend mitbeeinflusst hat (vgl. OGHSt 1, 133, 137; Schönke/Schröder/Eser § 211 Rdn. 17); das Streben nach dem Vorteil muss bei der Tatausführung „bewusstseinsdominant“ gewesen sein (Horn in SK § 211 Rdn. 18).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schwurgerichtskammer dies verkannt hat.
4. Bedenken erweckt schließlich die im angefochtenen Urteil mitgeteilte Auffassung (UA 50), andere, nicht zu den niedrigen zu zählende Beweggründe für die Tat des Angeklagten seien nicht ersichtlich, jedenfalls scheide Mitleid als Motiv aus. Die von der Schwurgerichtskammer für diese Auffassung gegebene Begründung (UA 50/51) enthält einen Denkfehler. Auch wer erkannt hat, dass ein Sterbewilliger eigentlich Hilfe zum Überleben braucht, kann die erbetene Hilfe zum Sterben aus Mitleid leisten. Im Übrigen berücksichtigt die Kammer in diesem Zusammenhang nicht, dass aus der doch mehrjährigen Bekanntschaft zwischen Täter und Opfer sowie aus der Kenntnis des Angeklagten davon, dass Maria █████ schon vor ihrer psychischen Erkrankung unter Heimweh zu leiden hatte, ihre erste Ehe gescheitert war und sie sich in der Bundesrepublik offensichtlich weniger wohlfühlte als in ihrer italienischen Heimat, Mitgefühl entstehen konnte, das den leicht zu beeinflussenden Angeklagten möglicherweise (mit-)veranlasst haben könnte, die Tat zu begehen. Diese Frage braucht jedoch nicht weiter erörtert zu werden, da die oben genannten Gründe zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang führen. Der neue Tatrichter wird daher das ganze Tatgeschehen unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten, also sowohl die Ernstlichkeit des von Maria █████ geäußerten Tötungsverlangens und seiner Erkennbarkeit für den Angeklagten, als auch dessen Motivation, neu zu prüfen haben.
Der Senat hat von seiner Befugnis, die Sache an ein anderes Landgericht zu verweisen, Gebrauch gemacht.
| Salger | Knoblich | Engelhardt | |||
| Hürxthal | Ruß |