Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Ablehnung der Zeugenvernehmung – Zurückverweisung im Vergewaltigungsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 475/84
Datum
30.08.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Freisprüche im Urteil des Landgerichts und beantragte Revision. Das Landgericht hatte den Beweisantrag, den vernehmenden Richter als Zeugen zu hören, mit der Begründung abgelehnt, die Zeugin sei nicht ordnungsgemäß nach § 52 StPO belehrt worden. Der BGH stellte fest, dass die Niederschrift eine ordnungsgemäße Belehrung enthielt und eine zusätzliche Belehrung über die spätere Verwertbarkeit nicht erforderlich ist. Wegen des Verfahrensfehlers hob der BGH die Freisprüche auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vernehmung eines Richters als Zeugen ist zulässig, wenn sich aus der Vernehmungsniederschrift eine ordnungsgemäße Belehrung der Zeugin nach § 52 Abs. 2 StPO ergibt; ein Beweisantrag darf nicht allein mit dem Hinweis auf eine angeblich unterbliebene Belehrung nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO zurückgewiesen werden.

2

Eine zusätzliche Belehrung dahin, daß eine frühere Aussage später trotz eines möglichen Zeugnisverweigerungsrechts verwertet werden könne, ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht erforderlich.

3

Die Ablehnung eines zulässigen Beweisantrags kann einen Revisionsgrund nach § 337 StPO darstellen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Urteil ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre.

4

Gerichtliche Entscheidungen, die von der gefestigten Rechtsprechung abweichen, müssen dies substantiiert begründen; das bloße Verweisen auf abweichende Literaturmeinungen genügt nicht, um eine bekannte BGH-Rechtsprechung zu umgehen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 9. Februar 1984

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

4 StR 475/84 in der Strafsache gegen den Schleifer, Werner ██ aus MC, geboren am ██ 1936 in DC, wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruß, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwältin Cy als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Februar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer früheren Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision eingelegt, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der Vergewaltigung seiner Stieftochter Manuela S. freigesprochen worden ist. Die zulässig beschränkte Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der erhobenen Verfahrensrüge Erfolg.

2. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, daß das Landgericht den Beweisantrag auf Vernehmung des Richters Dr. ██ als Zeugen mit der Begründung als unzulässig gemäß § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO abgelehnt hat, daß der Richter die Zeugin nicht ordnungsgemäß entsprechend § 52 StPO belehrt habe.

Da die Stieftochter des Angeklagten in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hatte, sollte zum Anklagevorwurf der Richter als Zeuge bekunden, daß ihm Manuela Sch. Einzelheiten zum Tatgeschehen, insbesondere zur Gewaltanwendung durch den Angeklagten, geschildert habe; er sollte weiter bekunden, „daß er die Zeugin ███ ███ der richterlichen Vernehmung über Bedeutung und Tragweite ihres Entschlusses, trotz ihres Zeugnisverweigerungsrechtes gegen den Angeklagten auszusagen, in einer Form belehrt hat, die für die Zeugin ausreichend klar erkennen ließ, daß ihre damalige Aussage auch später in einem Verfahren gegen den Angeklagten verwertet werden konnte“ (Bl. 121 d.A.).

Die beantragte Vernehmung des Dr. Posega war zulässig, da er die Stieftochter des Angeklagten ausweislich der Vernehmungsniederschrift vom 13. November 1983 (Bl. 22 d.A.) ordnungsgemäß nach § 52 Abs. 2 StPO über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hatte (BGHSt 2, 99; 10, 77, 79; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 252 StPO Rdn. 6 f.). Einer Belehrung darüber, daß die Aussage später ohne Rücksicht auf eine etwaige Zeugnisverweigerung verwertet werden könne, bedurfte es entgegen der Meinung des Landgerichts, das sich für diese Ansicht auf Mayr (in KK § 252 StPO Rdn. 28) berufen hat, nicht. Der erkennende Senat hat sich hierzu bereits der im Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 29. Juni 1983 – 2 StR 150/83 (BGHSt 32, 25, 31 = MDR 1983, 945) geäußerten Auffassung angeschlossen (Beschluß vom 12. April 1984 4 StR 229/84 = StV 1984, 326). Für die entgegengesetzte Meinung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Auch das Landgericht hat erkannt, daß die Entscheidung BGHSt 32, 25 seiner Ansicht entgegensteht; warum es ihr nicht folgen will, hat es nicht näher begründet.

Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages kann das Urteil beruhen (§ 337 StPO). Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht nach Vernehmung des Richters Dr. Posega zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

SalgerRußMeyer-Goßner
HürxthalGoydke
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