Treffer
BGH Urteil

§ 216 StGB durch Unterlassen: Täterwille bei Selbsttötung; ggf. § 330c StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 475/58
Datum
15.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Tötung auf Verlangen verurteilt, weil er den Suizid seiner Schwiegermutter am Teich nicht verhindert und ihn durch einen angeblichen Rat gefördert habe. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Raterteilung nur unterstellt und der für § 216 StGB erforderliche Täterwille bei Unterlassen nicht tragfähig festgestellt war. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung schied nach den Feststellungen aus, wenn das Verhalten als (straflose) verlangte Beihilfe zur Selbsttötung zu werten ist. Zu prüfen bleibe eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung, da der „Unglücksfall“ bereits mit der erkennbaren Selbstgefährdung einsetzt; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) durch Unterlassen setzt voraus, dass der Unterlassende das vom Lebensmüden selbständig herbeigeführte Geschehen als Täter beherrschen will (Täterwille/Tatherrschaftswille).

2

Der für eine Tötung durch Unterlassen erforderliche Täterwille kann nicht allein durch das Bewusstsein einer Rechtspflicht zum Handeln ersetzt werden, wenn dem Unterlassenden eine rettende Einwirkungsmöglichkeit tatsächlich nicht (mehr) zur Verfügung steht.

3

Trägt ein Tatgericht einen belastenden Sachverhalt nicht aus Überzeugung, sondern lediglich unterstellend zugrunde, verletzt dies materielles Recht; der Schuldspruch muss auf voller richterlicher Überzeugung beruhen.

4

Ein Unterlassen, das sich als verlangte Förderung einer freien Selbsttötung (straflose Beihilfe zur Selbsttötung) darstellt, kann nicht zugleich als fahrlässige Tötung wegen desselben Tötungserfolgs bewertet werden.

5

Die Straflosigkeit der Teilnahme an einer freien Selbsttötung schließt eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung nicht aus; der Unglücksfall beginnt, sobald sich der Lebensmüde in erkannter Selbsttötungsabsicht in unmittelbare Lebensgefahr begibt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hagen, 12. Juli 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Willi ██ aus ███, geboren am ████ in ██, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Tötung auf Verlangen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 8. Mai 1959 in der Sitzung vom 15. Mai 1959, woran teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Plitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

a) Als Täter einer Tötung auf Verlangen durch Unterlassen kann nur bestraft werden, wer das zum Tode führende, von dem Lebensmüden selbständig herbeigeführte Geschehen beherrschen wollte. Dieser Täterwille kann jedenfalls dann nicht durch das Bewusstsein der Rechtspflicht zum Handeln ersetzt werden, wenn der Unterlassende die Möglichkeit zu einem Eingreifen nicht besitzt.

b) Ein Unterlassen, das sich als – wenn auch als solche nicht strafbare – verlangte Beihilfe zur Selbsttötung eines anderen darstellt, kann nicht als fahrlässige Tötung strafbar sein.

c) Derselbe Vorgang kann aber als unterlassene Hilfeleistung verfolgt werden (im Anschluss an BGHSt 6, 147, 154, 155). Der „Unglücksfall“ und damit die Pflicht zur Hilfeleistung treten ein, sobald sich ein Lebensmüder in erkannter Selbsttötungsabsicht in unmittelbare Lebensgefahr begibt.

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Willi ██ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 12. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit er verurteilt worden ist, b) hinsichtlich der mitverurteilten Ehefrau Elisabeth ██████, soweit sie wegen vollendeter Tötung auf Verlangen verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im Übrigen („Rattengift-Fall“), wegen Tötung auf Verlangen („Teich-Fall“), unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Ehefrau Elisabeth ██████ ist wegen versuchter Tötung auf Verlangen („Rattengift-Fall“) und wegen vollendeter Tötung auf Verlangen („Teich-Fall“) zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Revision hat nur der Angeklagte Ehemann ██ eingelegt, soweit er verurteilt ist (Bl. 80 Sen.-A.). Das Rechtsmittel wird auf Verletzung des sachlichen Strafrechts gestützt.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war Frau Elisabeth ██████, die Schwiegermutter des Beschwerdeführers, am 7. Juli 1957 im sogenannten ████ „Hammerteich“ tot aufgefunden worden.

Frau ██████ war eine „geltungsbedürftige Psychopathin“, die schon häufig Selbstmordversuche vorgespiegelt hatte (3, UA). Der Angeklagte Willi ██ leidet an „angeborenem Schwachsinn im Sinne einer Debilität. Er ist ein gefühlskalter, erregbarer Psychopath“ (26 UA).

Am Nachmittag des 6. Juli 1957 befanden sich der Angeklagte, seine Frau, ihre beiden kleinen Kinder (im Oktober 1955 bzw. September 1956 geboren) und die Mutter der angeklagten Ehefrau, die 42 Jahre alte Frau ██████, auf einem Gang von ███████ nach ████████ (█████, 10 km Gesamtstrecke). Es war sehr heiß. Frau ██████ war in ███████ aus dem Altersheim zu einem Besuch der Familie abgeholt worden. Geld für den Autobus hatten sie nicht.

Unterwegs erklärte Frau ██████, sie wolle nicht mehr ins Altersheim zurück. Beide Angeklagten gaben ihr indes zu verstehen, dass sie sie nicht ständig aufnehmen wollten. Daraufhin sagte Frau ██████, sie wolle niemandem zur Last fallen; sie wolle aus dem Leben scheiden. Anschließend erklärte sie, sie wolle in die █████████-Sperre gehen. Die Angeklagten nahmen das aber nicht ernst. Dann kamen sie an einen kleinen künstlichen Teich. Frau ██████ sagte, sie wolle in diesen hineingehen. Der Angeklagte antwortete schließlich auf eine diesbezügliche Frage seiner Schwiegermutter, er kenne noch einen anderen Teich. Sie gingen dann zum ██████████ Hammerteich (was, wie Frau ██████ bekannt, ein Umweg war) und setzten sich in der Nähe nieder. Frau ██████ äußerte sodann zu den Angeklagten, sie sollten dableiben und abwarten, bis sie tot sei, und ging auf den Staudamm zu.

Die Angeklagte (Frau ███) entfernte sich daraufhin mit den Kindern. Sie verstand die Bitte ihrer Mutter dahin, diese wünsche ernstlich, bei ihrem Selbstmord nicht gehindert zu werden (21, 22 UA).

Frau ██████ ging nun auf den Staudamm zu, setzte sich dort hin und ließ die Beine ins Wasser hängen. In diesem Zeitpunkt glaubte der Angeklagte zum ersten Mal ernstlich, dass Frau ██████ vorhatte, sich das Leben zu nehmen. Er ging hinter ihr her auf den Damm. Frau ██████ forderte ihn jetzt auf, sie hineinzußen. Ob sie das wirklich wollte, oder ob sie es nur sagte, um den Angeklagten zum Widerspruch zu veranlassen und ihn zu bewegen, sie wieder zu Hause aufzunehmen, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte kam dieser Aufforderung nicht nach (22 UA), fühlte sich jedoch dadurch aufgefordert, ihren Selbstmord mindestens nicht zu verhindern.

Frau ██████ wiederholte die Aufforderung, sie hineinzußen, noch zweimal. Sie geriet dann ins Wasser. Wie das geschehen ist, konnte nicht festgestellt werden (22 UA). Sie starb durch Ertrinken. Außer dem Angeklagten Willi ██ war niemand sonst zugegen.

Das Schwurgericht vermochte nicht zu klären, „ob Frau ██████ mit unbedingtem oder bedingtem Selbstmordwillen in den Teich hineingegangen ist oder ohne ernsthaften Selbstmordwillen, d. h. in der festen Erwartung, Willi ██ werde sie retten, oder ob sie bei einer Selbstmordsimulation ohne ihren Willen ins Wasser gefallen ist“ (69 UA).

Der Tatrichter legt dar, der Angeklagte habe seine Schwiegermutter nicht gegen ihren Willen getötet, sondern nur ihren Selbstmord – gegebenenfalls ihren vermeintlichen (scheinbaren) Freitod – zugelassen und durch seinen Rat, sie möge sich vorwärts fallen lassen (vgl. hierzu die Ausführungen zu II a) dieses Urteils), unterstützt. Er habe es auch unterlassen, sie aus dem Teich herauszuholen, obwohl er erkannte, dass sie sich in Lebensgefahr befand. Dies alles sei pflichtwidrig gewesen. Er habe seine Verpflichtung zur Verhinderung des Selbstmords erkannt, aber bewusst dagegen verstoßen. Zu seinem Verhalten habe er sich unwiderlegt durch das ausdrückliche und, mindestens für ernstlich gehaltene Verlangen seiner Schwiegermutter bestimmen lassen, sie ins Wasser zu stoßen. Ohne dieses Verlangen hätte er Frau ██████ weder getötet, noch hätte er tatenlos zugesehen, wie sie in den Teich geriet und dort ertrank.

Bei der Strafzumessung ist unter anderem mildernd berücksichtigt worden, dass der Angeklagte schwachsinnig und nur beschränkt zurechnungsfähig ist (§ 51 Abs. 2 StGB), „und dass er nicht, wie das bei Tötung auf Verlangen regelmäßig der Fall ist, unmittelbar handelnd Frau ██████ getötet, sondern ihren Selbstmord zugelassen und durch seinen Rat unterstützt hat“ (72 UA).

Gründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Bei der Strafvorschrift gegen Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) handelt es sich um einen gegenüber Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB) selbständigen Fall vorsätzlicher Tötung (BGHSt 2, 258). Die Vorschrift setzt voraus, dass der Täter das Opfer auf dessen Verlangen getötet hat.

Das Schwurgericht stützt den Schuldvorwurf darauf, dass der Angeklagte in zweifacher Weise getötet habe, nämlich einmal in der Form des tätigen Verhaltens durch Raterteilung und außerdem durch Untätigbleiben in der Form der pflichtwidrigen Unterlassung.

a) Von diesen beiden Grundlagen der Verurteilung beruht die Feststellung über die Raterteilung auf einem Rechtsverstoß. Zunächst fällt auf, dass in der Sachverhaltsschilderung (22 UA) diese Raterteilung nicht erwähnt wird. Sie wird erst bei der Darstellung der Einlassung des Angeklagten angeführt (40 UA). Dieses Vorbringen wird als nicht widerlegt bezeichnet (41 ff. UA). Auf S. 47 oben UA äußert das Schwurgericht gewisse Bedenken gegen eine bindende Feststellung der Richtigkeit der Einlassung. Es heißt dann S. 47 unten, 48 UA: „Nach alledem ist die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten Willi ██ der Beurteilung zugrunde zu legen.“ (Unterstreichung von hier █████). Es wird dort gesagt: „Der Angeklagte hat Frau ██████ nicht erweislich in den Teich hineingestoßen. Dann hat er ihr aber den Rat gegeben, sich vorwärts fallen zu lassen, und hat untätig zugesehen, wie sie in den Teich hineingeriet und dort ertrank.“ Der mit den Worten: „Dann hat er ihr aber ...“ eingeleitete Satz ist nicht folgerichtig. Dass der Angeklagte Frau ██████ nicht nachweislich in den Teich stieß, nötigte nicht zu dem Schluss, dass er ihr „dann aber“ den bewussten Rat erteilt habe. Außerdem muss der Schuldspruch auf der vollen Überzeugung des Gerichts beruhen (BGHSt 10, 208 ff.; BGH NJW 1957, 1643 Nr. 14). Bei Verfahrenslagen wie hier muss also, wenn ein belastender Sachverhalt als nicht erwiesen erachtet wird, das Gericht überzeugt sein, dass mindestens die weniger schwerwiegende Sachgestaltung gegeben war (Im Zweifel zugunsten des Angeklagten). Hier beruhte die der Verurteilung zugrunde gelegte Raterteilung, wie auch S. 22 UA ergibt, nicht auf der Überzeugung des Tatrichters, sondern nur auf einer bloßen Unterstellung zu Lasten des Angeklagten. Schon dies ist ein sachlich-rechtlicher Aufhebungsgrund (RGSt 61, 163, 164).

b) Richtig ist, dass Tötung auf Verlangen auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden kann, wenn das ausdrückliche, ernstliche und bestimmt wirkende Verlangen des Opfers dahin ging, seinen Tod nicht zu verhindern. Ein solches Verlangen Frau ██████ hat das Schwurgericht festgestellt (40, 41 UA). Der Tatrichter hat aber nicht ausreichend dargetan, dass der Angeklagte mit Tätervorsatz gehandelt hat. Die Feststellungen des Schwurgerichts sprechen vielmehr eher dafür, dass Willi ██ das zum Tode seiner Schwiegermutter führende, von ihr selbständig herbeigeführte Geschehen – mochte es bei ihr Freitod oder Verunglücken im Wasser sein – nicht beherrschen wollte, dass ihm also der „Täterwille“ (BGHSt 8, 393 ff., 396) gefehlt hat (vgl. hierzu die Rechtsprechungsübersicht bei Dreher/Maaßen, 3. Aufl., I 1 vor § 47 StGB). Dieser Wille ist auch bei Begehung einer verlangten Tötung durch Unterlassen erforderlich. Er kann jedenfalls dann nicht durch das Bewusstsein einer Rechtspflicht zum Handeln ersetzt werden, wenn der Unterlassende die Möglichkeit zu einem rettenden Eingreifen nicht besitzt. So aber lag der Fall hier. Frau ██████ bestimmte, wovon zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen werden muss, selbst, was mit ihr geschah, bis sie um Hilfe rief. In diesem Augenblick war es, wie das angefochtene Urteil hervorhebt, zu einer Hilfe schon zu spät. Der Tatrichter erwähnt zwar im Rahmen der rechtlichen Würdigung (69 UA) den vom Angeklagten „gewollten Erfolg“ (Tod der Frau ██████). Diese Wendung ist jedoch formelhaft und nicht durch Tatsachen belegt. Der dem Angeklagten unter anderem zur Last gelegte, Frau ██████ erteilte Rat, sich vorwärts fallen zu lassen (68 UA), muss hierbei ohnehin – aus den erörterten Gründen – außer Betracht bleiben. Dann bleibt aber nur der dem Angeklagten unwiderlegte Umstand übrig, dass er sich untätig verhielt und den Tod Frau ██████ geschehen ließ: Er war auch mit dem Todeserfolg lediglich einverstanden (40 UA). Das reicht aber nicht zu der Annahme aus, er habe den Tod seiner Schwiegermutter durch sein Verhalten als Täter herbeiführen oder geschehen lassen wollen. Eine etwaige „Beihilfe“ zur Selbsttötung wäre wegen Fehlens einer Strafdrohung gegen den Freitod als solche nicht strafbar.

Es hat allerdings der 1. Strafsenat in BGHSt 2, 150 ff. eine Ehefrau, die mit der ohne ihr Zutun begonnenen Selbsttötung ihres Mannes einverstanden war und deshalb untätig blieb, als mögliche Täterin einer Tötungsstraftat angesehen. Das Schwurgericht bezieht sich auf diese Entscheidung. Es kann dahinstehen, ob der dort vom 1. Strafsenat vertretenen Auffassung uneingeschränkt beizutreten wäre. Sie würde nach Meinung des erkennenden Senats die Gefahr herbeiführen, dass der Mangel einer eigenen Strafdrohung des bisherigen deutschen Strafrechts gegen die verselbständigte Teilnahme an fremder Selbsttötung durch eine ausdehnende Anwendung des Täterbegriffs auch auf solche Beteiligte am Selbstmord ausgeglichen würde, denen der Wille zur Tatbeherrschung fehlt (vgl. dazu besonders aaO S. 156). Darin läge eine dem Gesetz nicht entsprechende, ungleichmäßige Rechtsanwendung, weil auf diese Weise trotz gleicher Unterordnung unter den Täterwillen eines anderen die Förderung fremder Selbsttötung durch Handeln als Beihilfe zu einer nicht als Strafe bedrohten Haupttat straflos, ihre Förderung durch Unterlassen dagegen unter Umständen als Tötung in Täterschaft strafbar wäre und weil bei Zugrundelegung der Auffassung des 1. Strafsenats ferner dasselbe Unterlassen ebenfalls bei Unterordnung unter fremden Täterwillen, wenn es sich auf eine Fremdtötung bezieht, nur als Beihilfe, wenn es dagegen eine Selbsttötung betrifft, als Tötungshandlung in Täterschaft bestraft werden könnte. Eine Vorlegung an den Großen Senat für Strafsachen (§ 136 Abs. 1 GVG) erübrigt sich indessen, weil die hier zu beurteilende Sachlage anders gestaltet ist. Dort war der Lebensmüde, als die Frau hinzukam, nicht mehr Herr des Geschehens (BGHSt 2, 150, 154; Gallas JZ 1952, 372, 373). Im vorliegenden Fall war es Frau ██████ solange, bis sie um Hilfe rief. Außerdem hatte sie, wie schon dargelegt, an den Angeklagten das – von ihm als ernsthaft aufgefasste – Verlangen gerichtet, sie nicht zu retten, sodass die Rechtslage nur nach § 216 StGB zu beurteilen war.

Nach alledem kommt eine Anwendung des § 216 StGB gemäß den bisherigen Feststellungen nicht in Betracht. Mord (§ 211 StGB) hat bereits das Schwurgericht verneint (67 UA). Aus denselben Gründen scheidet auch Totschlag aus.

Das Urteil gegen den Beschwerdeführer Willi ██ muss daher, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben werden. Für die weitere Verhandlung ist zu bemerken:

1. Nach den bisherigen Feststellungen scheidet hier auch fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) aus. Wenn der Angeklagte auch mangels Tatherrschaft nicht als Täter und mangels Strafbarkeit des Selbstmordes nicht als Gehilfe fremder Selbsttötung bestraft werden kann, so blieb seine Einstellung zu der von ihm verlangten Förderung dieser Selbsttötung, deren Erfolg er ja billigte, doch die eines wissentlichen Helfers durch Unterlassung. Sie umfasste also die den Vorsatz begründenden Merkmale. Diese Haltung des Angeklagten schließt es aus, dass er wegen desselben Verhaltens für den Tötungserfolg als fahrlässiger Täter verantwortlich sein könnte. Die Entscheidung BGH 1. StR 325/54 vom 2. September 1954 (JR 1955, 104 ff.) steht dieser Auffassung nicht entgegen. Sie betrifft einen Angeklagten, dem nur fahrlässige Nichthinderung der Selbsttötung seiner Braut zur Last fiel. Die in BGHSt 7, 268 ff. erörterte Sachlage unterscheidet sich gleichfalls wesentlich von dem hier festgestellten Sachverhalt. Dort beruhte der Vorwurf fahrlässiger Tötung darauf, dass der Ehemann und Vater die von ihm missbilligte Tötung des gemeinsamen hilflosen Kindes – das also nur Opfer war – durch die Ehefrau und Mutter pflichtwidrig nicht verhindert hatte. Es handelte sich also insoweit auch nicht um einen Fall der Selbsttötung. Soweit fahrlässige Herbeiführung der vom Mann ebenfalls nicht gewollten Selbsttötung der Ehefrau in Betracht kam, hat die Entscheidung die Strafbarkeit des Mannes wegen mangelnder Rechtswidrigkeit der für den Entschluss der Frau ursächlichen Haustrennung verneint.

2. Der Tatrichter wird jedoch zu prüfen haben, ob dem Angeklagten der Vorwurf unterlassener Hilfeleistung (§ 330c StGB) zur Last fällt (vgl. dazu: BGHSt 6, 147 ff.; BGH in JR 1956, 347). Die Straflosigkeit der Teilnahme an fremder, freier Selbsttötung hindert die Anwendung des § 330c StGB nicht (BGHSt 6, 154, 155); ebensowenig der Verzicht des Hilfsbedürftigen auf Rettung (BGH JR 1956, 348). Die Hilfeleistungspflicht des Angeklagten würde schon eingesetzt haben, als Frau ██████ in erkannter Selbsttötungsabsicht sich in unmittelbare Nähe des Wassers begab. Damit begann der „Unglücksfall“. Hilfe kann auch erforderlich gewesen sein, wenn ihr Erfolg von vornherein ungewiss war. Angesichts der Aufforderung durch Frau ██████, sie nicht zu retten, und des Schwachsinns des Angeklagten wird indes die Frage der Zumutbarkeit bei ihm besonderer Prüfung bedürfen. Immerhin hatte er sich selbst dahin eingelassen, er habe Frau ██████ herausholen müssen (41, 47 UA).

Die Aufhebung des Urteils bei Willi ██ nötigt nach § 357 StPO dazu, diese Entscheidung auch bezüglich Frau ██████ aufzuheben, soweit sie wegen vollendeter Tötung auf Verlangen („Teichfall“) verurteilt worden ist. Sie hat zwar kein Rechtsmittel eingelegt. Das Schwurgericht hat aber ihr gegenüber denselben sachlich-rechtlichen Fehler begangen wie beim Angeklagten Willi ██ (vgl. zu II dieses Urteils). Teilnahme im Sinne der §§ 47 ff. StGB setzt § 357 StPO nicht voraus (Kleinknecht/Müller, 4. Aufl., Anm. 2). Auch bei Frau ██████ wird nunmehr § 330c StGB zu erörtern sein. Sie war die leibliche Tochter, voll zurechnungsfähig und wesentlich willensstärker als ihr Ehemann (12, 15 UA). Der Anwendbarkeit des § 330c StGB würde nicht entgegenstehen, dass sie bei dem letzten Geschehensabschnitt nicht zugegen war (vgl. vorstehend unter III 2).

Bei der erneuten Strafbemessung wird bezüglich des Angeklagten Willi ██, falls er verurteilt wird, zu dem Stellung zu nehmen sein, was die Verteidigung im letzten Satz zu Nr. 2 der Revisionsbegründung anführt (Strafmaß bei Willi ██ im Verhältnis zu der gegen Frau ██████ im „Teichfall“ verhängten Strafe). Den § 51 Abs. 2 StGB allerdings hatte das Schwurgericht, entgegen der Behauptung der Verteidigung, strafmildernd berücksichtigt (72 UA). Andererseits wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob das Vorherrschen „vorwiegend eigensüchtiger Motive“ (72 UA) nicht weitgehend auf die krankhafte Veranlagung des Angeklagten Willi ██ zurückgeht.

Nach den bisherigen Feststellungen könnte im „Teichfall“ allenfalls eine Verurteilung nach § 330c StGB in Betracht kommen. Es erschien daher nach § 354 Abs. 3 StPO angezeigt, die Sache an das Landgericht (Große Strafkammer) zurückzuverweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Der Generalbundesanwalt hatte (bei Willi ██ Aufhebung im Strafausspruch, im Übrigen Verwerfung der Revision beantragt).

SeibertHoepnerPlitner
RotbergLang-Hinrichsen
§ 216 StGB durch Unterlassen: Täterwille bei Selbsttötung; ggf. § 330c StGB — Themis