Antrag auf nachträgliche Anhörung (§33a StPO) zurückgewiesen – Wirksamkeit von Beschlüssen im Geschäftsgang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 474/93
- Datum
- 21.09.1993
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse, die nach den Voraussetzungen einer sofort rechtskräftig werdenden Entscheidung (z. B. §349 Abs.2 StPO) ergehen, sind mit Außenwirkung bereits dann erlassen und der Abänderung entzogen, wenn sie mit den erforderlichen Unterschriften versehen in den Geschäftsgang gegeben werden.
Es widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit, solche Beschlüsse unter dem Vorbehalt späterer Abänderung zu fassen; die Dauer der geschäftsmäßigen Abwicklung darf nicht darüber entscheiden, ob nachträglich eingehende Schriftsätze berücksichtigt werden müssen.
Ein Antrag auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs (§33a StPO) ist zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung zum Zeitpunkt des Eingangs der Einwendungen bereits mit den erforderlichen Unterschriften in den Geschäftsgang gegeben war.
Das Versand- oder Bekanntgabedatum durch die Geschäftsstelle bestimmt nicht maßgeblich die Wirksamkeit eines bereits in den Geschäftsgang gegebenen, mit sofortiger Rechtswirkung versehenen Beschlusses.
Vorinstanzen
Senats, 24. August 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 474/93 vom 21. September 1993 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ 1945 in ███, zur Zeit in Haft, wegen schwerer Brandstiftung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1993
Tenor
Der Antrag, dem Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. August 1993 nachträglich Gehör zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 16. April 1993 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Senat nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 2 StPO mit Beschluss vom 24. August 1993 gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO verworfen. Mit Schriftsatz vom 24. August 1993 – eingegangen beim Bundesgerichtshof am 26. August 1993 – hat der Verteidiger des Angeklagten zum Antrag des Generalbundesanwalts auf Verwerfung der Revision eine Gegenerklärung abgegeben. Auf diesen Schriftsatz hat ihm die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs mitgeteilt, dass nach Erlass des Beschlusses vom 24. August 1993 auf die Gegenerklärung nicht mehr zu veranlassen sei.
Mit Schriftsatz vom 2. September 1993 an den Senat macht der Verteidiger des Angeklagten nunmehr geltend, dass seine Gegenerklärung hätte berücksichtigt werden müssen:
Nicht verkündete Entscheidungen der Geschäftsstelle würden erst am Tage ihrer Absendung durch die Geschäftsstelle wirksam. Bis dahin bestünde die Möglichkeit, sie zu ändern. Hier sei der die Revision verwerfende Beschluss – was zutreffe – erst am 30. August 1993, also nach Eingang seiner Gegenerklärung, abgesandt worden.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. September 1993 ist als Antrag auf nachträgliche Anhörung gemäß § 33a StPO zu verstehen. Dieser Antrag ist zurückzuweisen.
Allerdings sind nach verbreiteter Auffassung nicht verkündete Entscheidungen mit Außenwirkung erst an dem Tag erlassen, an dem die Geschäftsstelle sie an eine außerhalb des Gerichts stehende Person hinausgibt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl., Vor § 33 Rdn. 9 m.w.N.). Es bedarf hier keiner grundsätzlichen Stellungnahme zu dieser Auffassung. Der Senat vermag sich ihr jedenfalls für Beschlüsse nicht anzuschließen, die wie der Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO – nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels – unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen. Zumindest diese Beschlüsse sind bereits dann mit Außenwirkung erlassen und damit auch der Abänderung durch die entscheidenden Richter entzogen, wenn sie mit den erforderlichen Unterschriften versehen in den Geschäftsgang gegeben werden. Das gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit. Mit der Bedeutung dieser Beschlüsse wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn sie unter dem Vorbehalt späterer Abänderung gefasst wurden und die von Zufälligkeiten abhängige, mehr oder weniger lange Dauer der geschäftsmäßigen Abwicklung darüber entschiede, ob nach Beschlussfassung eingehende Schriftsätze, die zu einer Abänderung Anlass geben könnten, noch berücksichtigt werden müssten oder nicht.
Der Beschluss des Senats vom 24. August 1993 ist – wie die Schlussverfügung der Geschäftsstelle belegt – an diesem Tage in den Geschäftsgang gegeben worden. Von diesem Zeitpunkt an war er der Abänderung durch den Senat entzogen. Dementsprechend gab auch die erst am 26. August 1993 beim Bundesgerichtshof eingegangene Stellungnahme des Verteidigers zu dem Antrag des Generalbundesanwalts keine Veranlassung für eine erneute Beratung.
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