Treffer
BGH Beschluss

Revision nach § 349 StPO: Anhörung wegen verspäteter Zustellung nachgeholt, Verwerfung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 472/92
Datum
03.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landau; der Generalbundesanwalt beantragte die Verwerfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Da eine Antragsschrift einem der beiden Verteidiger erst später zugegangen war, sah der Senat eine mögliche Gehörsverletzung und holte die Anhörung nach (§ 33a StPO). Das ergänzte Vorbringen änderte nichts; die Verwerfung der Revision wurde bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist anhand des tatsächlichen Zugangs der Antragsschrift bei den jeweiligen Verteidigern zu beurteilen; unterschiedliche Zugangszeitpunkte sind zu berücksichtigen.

2

Eine verspätete oder nicht wirksame Zustellung an einen Verteidiger kann eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen.

3

Bei Vorliegen einer möglichen Gehörsverletzung ist in entsprechender Anwendung des § 33a StPO die nachträgliche Anhörung des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers zu ermöglichen.

4

Führt die nachgeholte Anhörung zu keinen neuen, entscheidungserheblichen Feststellungen, kann die vorherige Entscheidung (hier die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO) aufrechterhalten werden.

Vorinstanzen

Landgericht Landau, 13. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 472/92 vom 3. November 1992 in der Strafsache gegen Emanuele █, geboren am ██ 1936 in ███ (Italien), wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1992 einstimmig

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 13. Oktober 1992, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 13. Mai 1992 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.

Gründe

Durch den angeführten Beschluss hat der Senat über die Revision des Angeklagten entschieden. Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 21. September 1992, die Revision des Angeklagten als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, war dem Verteidiger Rechtsanwalt ████████ am 28. September 1992 zugestellt worden, so dass die Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO insoweit bei der Entscheidung des Senats abgelaufen war.

Dabei ist jedoch übersehen worden, dass der Antrag des Generalbundesanwalts dem zweiten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. █████████, ausweislich des Empfangsbekenntnisses seines amtlich bestellten Vertreters erst am 6. Oktober 1992 zugegangen ist, obwohl die Antragsschrift dem Büro Dr. ██████████ spätestens am 28. September 1992 durch die Post zugeleitet wurde, wie sich aus dem Zugangszeitpunkt an Rechtsanwalt ████████ ergibt.

Die hierdurch bewirkte mögliche Versagung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt es, in entsprechender Anwendung des § 33a StPO die Anhörung des Beschwerdeführers auf seinen Antrag vom 22. Oktober 1992 nachzuholen (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 4 m.w.N.).

Der Senat hat seinen Beschluss vom 13. Oktober 1992 unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verteidigers Dr. Widmaier vom 19. Oktober 1992 einer Überprüfung unterzogen. Das Vorbringen gibt ihm jedoch keinen Anlass, seine Entscheidung zu ändern. Der die Revision verwerfende Beschluss vom 13. Oktober 1992 ist daher aufrechtzuerhalten.

SalgerMaatzTepperwien
SteindorfTolksdorf
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