Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — Keine Revisionsrechtfertigung; §64 StGB-Angelegenheit ausgenommen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 472/22
Datum
01.03.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:010323B4STR472.22.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster ein. Streitpunkt war unter anderem die unterbliebene Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer; die GBA-Anträge sind erledigt, da der Angeklagte die Maßregel ausgenommen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Revisionsprüfung beschränkt sich auf die vom Revisionsangriff erfassten Streitpunkte; nicht angegriffene Teile des Urteils werden nicht aufgehoben.

3

Hat der Angeklagte einen Bestandteil des Urteils ausdrücklich aus dem Revisionsangriff ausgenommen, ist ein Antrag des Generalbundesanwalts auf Aufhebung insoweit erledigt.

4

Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Münster, 29. Juni 2022, Az: 10 KLs 6/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 29. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Antrag des Generalbundesanwalts, das angegriffene Urteil aufzuheben, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen worden ist, hat seine Erledigung gefunden. Denn der Angeklagte hat die unterbliebene Maßregelanordnung wirksam von seinem Revisionsangriff ausgenommen.

Quentin Bartel Rommel Maatsch Messing

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