Revision verworfen — Keine Revisionsrechtfertigung; §64 StGB-Angelegenheit ausgenommen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 472/22
- Datum
- 01.03.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:010323B4STR472.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Revisionsprüfung beschränkt sich auf die vom Revisionsangriff erfassten Streitpunkte; nicht angegriffene Teile des Urteils werden nicht aufgehoben.
Hat der Angeklagte einen Bestandteil des Urteils ausdrücklich aus dem Revisionsangriff ausgenommen, ist ein Antrag des Generalbundesanwalts auf Aufhebung insoweit erledigt.
Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 29. Juni 2022, Az: 10 KLs 6/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 29. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Antrag des Generalbundesanwalts, das angegriffene Urteil aufzuheben, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen worden ist, hat seine Erledigung gefunden. Denn der Angeklagte hat die unterbliebene Maßregelanordnung wirksam von seinem Revisionsangriff ausgenommen.
Quentin Bartel Rommel Maatsch Messing